Spalteneinteilung Musterklauseln

Spalteneinteilung. Im weiteren Ausdruck werden die GO-Nummern wie folgt ausgewiesen: Spalte 1 GOP jeweilige GO-Nummer Spalte 2 Häufigkeit Arzt Häufigkeit des Ansatzes der GOP Spalte 3 Wert GOP in € Bewertung der GOP nach EBM Spalte 4 Gesamtbetrag GOP in € Spalte 2 multipliziert mit Spalte 3 Spalte 5 € je Fall Arzt Fallwert Arzt, Spalte 4 geteilt durch GFZ Spalte 6 € je Fall VG Fallwert VG Spalte 7 Ansatz in Fällen Anzahl der Fälle, bei der die GO-Nr. angesetzt wurde (=betroffene Fälle) Spalte 8 Leistungen je Fall Arzt Häufigkeit der abgerechneten GO- Nr. je Fall Spalte 2 geteilt durch Spalte 7 Spalte 9 Ansatz in % FZ Arzt Anteil der betroffenen Fälle im Ver- hältnis zur GFZ; Prozentualer Anteil Spalte 7 an GFZ Spalte 10 Ansatz in % FZ VG VG-Wert Spalte 11 Häufigkeit/100 Fälle Arzt Häufigkeit der GO-Nr. auf 100 Fälle Spalte 2 geteilt durch GFZ mal 100 Spalte 12 Abweichung der Praxis in % Gewichtete prozentuale Abwei- chung Fallwert Arzt von Fallwert Prüfgruppe Spalte 13 Ansatz bei Praxen in % Prozentsatz der Praxen der jeweili- gen VG, die die jeweilige GO-Nr. abgerechnet haben.
Spalteneinteilung. Im weiteren Ausdruck werden die GO-Nummern wie folgt ausgewiesen: Spalte 1 GOP jeweilige GO-Nummer Spalte 2 Häufigkeit Häufigkeit des Ansatzes der GOP Spalte 3 Wert GOP Punkte/€ Bewertung der GOP nach EBM Spalte 4 Gesamtbetrag GOP in Punkten/€ Spalte 2 multipliziert mit Spalte 3 Spalte 5 Pkt./€ je Fall Arzt Fallwert Arzt, Spalte 4 geteilt durch GFZ Spalte 6 PK/€ je Fall AG Fallwert AG Spalte 7 Ansatz in Fällen Anzahl der Fälle, bei der die GO- Nr. angesetzt wurde (=betroffene Fälle) Spalte 8 Leistungen je Fall Arzt Häufigkeit der abgerechneten GO-Nr. je Fall Spalte 2 geteilt durch Spalte 7 Spalte 9 Ansatz in % FZ Arzt Anteil der betroffenen Fälle im Verhältnis zur GFZ; Prozentualer Anteil Spalte 7 an GFZ Spalte 10 Ansatz in % FZ AG Fachgruppenwert Spalte 11 Häufigkeit/100 Fälle Arzt Häufigkeit der GO-Nr. auf 100 Fälle Spalte 2 geteilt durch GFZ mal 100 Spalte 12 Abweichung der Praxis in % Prozentuale Abweichung Fall- wert Arzt von Fallwert Arztgrup- pe ((Spalte 5 / Spalte 6) x 100)-100 Spalte 13 Ansatz bei Praxen in % Prozentsatz der Praxen der je- weiligen AG/AUG, die die jewei- lige GO-Nr. abgerechnet haben.

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  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013