Provisionen und Gebühren Musterklauseln

Provisionen und Gebühren. 63 1. Auf den Bankkontovertrag werden Provisionen und Gebühren durch die Bank erhoben, deren Art sowie Höhe in dem „Verzeichnis der Bankprovisionen und –gebühren der mBank für KMU und Firmenkunden”- Abschnitt I – Führung und Bedienung von Bankkonten festgelegt ist, welcher als Anlage den integralen Bestandteil des Bankkontovertrags darstellt. 2. Der Verzeichnis der Bankprovisionen und -gebühren der mBank für KMU und Firmenkunden wird durch den Vorstandsvorsitzenden der Bank im Wege einer Anordnung eingeführt. 3. Die Arten oder die Höhe der Provisionen und Gebühren können Änderungen unterliegen. Die Änderungen der Arten oder der Höhe der Provisionen und Gebühren sind insbesondere von den von der Bank getragenen Manipulationskosten abhängig, darunter von solchen kostenrelevanten Parametern am Markt wie: Inflationsrate, Wechselkurse, Referenzzinssätze der Polnischen Nationalbank [NBP]. 4. Die Zustellung der neuen in Abs. 1 genannten Anlage an den Kunden erfolgt durch die Veröffentlichung des neuen Wortlauts des Abschnitts I „Verzeichnis der Bankprovisionen und -gebühren der mBank für KMU und Firmenkunden“ auf den Seiten des Internetportals der mBank-Gruppe unter der Adresse www. xxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxx. Samt dem neuen Wortlaut des Abschnitts I „Verzeichnis der Bankprovisionen und -gebühren der mBank für KMU und Firmenkunden“ wird das Datum der Veröffentlichung und das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen bereitgestellt. Als Zustellungstag der Änderungen des Abschnitts I „Verzeichnis der Bankprovisionen und –gebühren der mBank für KMU und Firmenkunden” an den Kunden gilt der achte Tag nach der Veröffentlichung der Änderungen auf den Seiten des Internetportals der mBank-Gruppe. 5. Der Kunde verpflichtet sich, sich mit dem Inhalt der auf den Seiten des Internetportals der mBank-Gruppe unter der Adresse xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxx- korporacje bereitgestellten Information für Xxxxxx nicht seltener als einmal pro Woche bekannt zu machen. 6. Reicht der Kunde bei der Bank binnen 14 Tagen nach Erhalt der in Abs. 4 genannten Anlage keine schriftliche Mitteilung über die Nichtbestätigung der abgeänderten Bedingungen ein, so gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt und sind für die Parteien nach deren Inkrafttreten wirksam. 7. Akzeptiert der Kunde die eingeführten Änderungen der Bankprovisionen und -gebühren der mBank S.A. binnen der in Abs. 6 genannten Frist nicht, so gilt dies als Kündigung des Bankkontovertrags durch den Kunden. In diesem Fall...
Provisionen und Gebühren. 63 1. Gemäß dem Bankkontovertrag erheben wir Provisionen und Gebühren nach den Provisions- und Gebührentarifen in der mBank für KMU und Großunternehmen – Kapitel I (Führung und Bedienung von Bankkonten), der diesem Vertrag als sein fester Bestandteil angehängt ist. 2. Die Arten oder die Höhe von Provisionen und Gebühren können sich ändern. Die Änderungen hängen insbesondere von den von uns getragenen Operationskosten ab, darunter von solchen Marktparametern wie z. B.: Inflationsrate, Wechselkurse, Referenzzinssätze der Polnischen Nationalbank. 3. Falls wir die Anlage zum Vertrag, d. h. Kapitel I „Provisions- und Gebührentarife in der mBank für KMU und Großunternehmen” ändern, dann wird dieser unter xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxx/ veröffentlicht. Es wird auch die Information über das Datum der Veröffentlichung und über das Datum des Inkrafttretens der Änderungen zugänglich gemacht. Als Tag der Zustellung der Änderungen in dieser Anlage gilt der 8. Tag ab Veröffentlichung der Änderungen auf der Internetseite der mBank. 4. Der Kunde hat sich mindestens einmal pro Woche mit den Informationen für die Kunden vertraut zu machen, die auf der Webseite xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxx/, veröffentlicht werden. 5. Falls der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der neuen Anlage – Kapitel I Provisions- und Gebührentarife in der mBank für KMU und Großunternehmen keine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die vorgenommenen Änderungen nicht akzeptiert, dann wird davon ausgegangen, dass diese angenommen wurden und ab dem Tag des Inkrafttretens für die Parteien verbindlich sind. 6. Falls der Kunde die vorgenommenen Änderungen der Provisionen und Bankgebühren zur in Absatz 5 genannten Frist nicht akzeptiert, ist dies mit der Kündigung des Bankkontovertrags durch den Kunden gleichbedeutend (laut § 59 Absatz 1 oder Absatz 7). 7. Die aktuellen Sätze des Tarifs der Bankprovisionen und Bankgebühren in der mBank für KMU und Großunternehmen sowie die Informationen über deren Änderung können in den Schalterräumen der Bank sowie auf der Website xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxx/ eingesehen werden. Wir erheben die Provisionen und Gebühren für die Abwicklung der Zahlungsaufträge durch Belastungsbuchungen auf dem Kundenkonto am Tage ihrer Ausführung. Die Ausnahmen von dieser Regel können aus gesonderten Bestimmungen resultieren, die im Vertrag mit dem Kunden enthalten sind. 1. Ungeachtet des Saldos auf dem Konto des Kunden sind w...
Provisionen und Gebühren. 15.1. XTB hat das Recht, Provisionen und Gebühren für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. 15.2. Detaillierte Informationen zu den Provisionen und Gebühren befinden sich in den Daten-Verzeichnissen.
Provisionen und Gebühren. 12.1. Wir haben das Recht, Provisionen und Gebühren für die von uns erbrachten Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. 12.2. Detaillierte Informationen über die Provisionen und Gebühren befinden sich in den Daten-Verzeichnissen.
Provisionen und Gebühren. 13.1. Wir sind berechtigt, Provisionen und Gebühren für unsere Dienstleistungen zu verlangen. 13.2. Ausführliche Informationen zu den Provisionen und Gebühren sind in den Gebühren- und Konditionstabellen angegeben.
Provisionen und Gebühren. 1. Die Gesellschaft hat das Recht, Provisionen und Förderung für Vermittler, Vertreter oder sonstigen Dritten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zu zahlen. Die Höhe der Gebühr/Provision hängt von der Frequenz beziehungsweise des Umfangs der Geschäftsabwicklung sowie von anderen Kriterien ab. Insbesondere sind die Interessenkonflikte, die solche Zahlungen an das Unternehmen entstehen lassen können, und die vom Unternehmen für den Umgang damit festgelegten Verfahren in der Richtlinie des Unternehmens zu Interessenkonflikten beschrieben. 2. Alle anfallenden Gebühren finden Sie auf der Website des Unternehmens (Allgemeine Gebühren). Das Unternehmen kann von Zeit zu Zeit seine Tarife und Gebühren ändern. 3. Laufende Handelsgebühren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Swaps, werden dem Kunden berechnet und vom Guthaben des Handelskontos des Kunden abgezogen. Für den Fall, dass das Guthaben auf dem Handelskonto des Kunden nicht ausreicht, um es zu unterhalten (d.h. die Übernacht-/Swap- Gebühren zu decken), wird/werden die Position(en) des Kunden geschlossen.
Provisionen und Gebühren. 156 1. Für die in dieser Nutzungsordnung genannten Handlungen erheben wir Provisionen und Gebühren gemäß Kapitel I des Tarifs. Der Tarif stellt einen integralen Bestandteil des Vertrages dar. 2. Für die Bedienung von Aufträgen zur Ausführung von Postanweisungen erheben wir zusätzlich die Postgebühren gemäß der aktuellen Preisliste des Postbetreibers. Diese kann auf unserer Website xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxx/xxx-xxxxxxxxxx/ eingesehen werden. 3. Für die Realisierung einer Massenüberweisung und einer Massenüberweisung Plus erheben wir eine Gebühr gemäß dem Vertrag oder einer eigenständigen, von uns akzeptierten Anweisung des Kunden. 4. Für die Realisierung eines Auftrags zur Auszahlung aus einem Kredit erheben wir eine Gebühr gemäß dem Tarif (für die Realisierung einer In- oder Auslandsüberweisung). Wenn im Kreditvertrag jedoch eine andere Gebühr für die Realisierung dieses Auftrags vorgesehen ist, dann wendet die Bank diese Gebühr an. 5. Die Regeln für die Erhebung von Gebühren für die Dienstleistungen mBank CompanyNet (Version Partner) legen fest: 1/ der Vertrag mBank CompanyNet oder der Integrierte Vertrag über das Bankkonto (ZURB),
Provisionen und Gebühren. 1. Aufgrund des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags erhebt die Bank von dem Kunden Provisionen und Gebühren in der Höhe, die im Kapitel I des Verzeichnisses – Führung und Bedienung von Bankkonten, der einen integralen Teil des Vertrags darstellt, bestimmt wurde. 2. Die Art und die Höhe der Provisionen und Gebühren kann geändert werden. Die Regeln für die Änderung der Art oder der Höhe der Provisionen bzw. Gebühren hängen insbesondere vom Niveau der durch die Bank getragenen Kosten der Transaktionsbedienung ab, darunter von den das Niveau dieser Kosten beeinflussenden Marktparametern wie die Inflationsrate und Wechselkurse. 3. Der Annehmer kann für sich eine Provision für die Transaktion erheben, worüber er den Nutzer vor der Transaktion informieren soll. Diese Provision ist unabhängig von den gemäß diesen Geschäftsbedingungen erhobenen Provisionen und Gebühren der Bank und die Bank haftet nicht für die fehlerhafte Erhebung der Provision für die Transaktion durch den Annehmer. 1. Der neue Text des Verzeichnisses bzw. die die Änderungen der Provisionen und Gebühren sowie den Tag ihres Inkrafttretens bestimmende Benachrichtigung wird dem Kunden durch die Bank auf die Art und Weise bereitgestellt, die für Änderungen der Provisionen und Gebühren gemäß den „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung, Führung und Schließung des integrierten Bankkontos bei der mBank S.A.“ oder den „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung, Führung und Schließung der Bankkonten bei der mBank S.A.“ vorgesehen sind, abhängig von der Art des durch den Kunden mit der Bank abgeschlossenen Kontoführungsvertrags. 2. In dem in Abs. 1 genannten Fall werden die Bestimmungen der „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung, Führung und Schließung des integrierten Bankkontos bei der mBank S.A.“ oder der „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung, Führung und Schließung der Bankkonten bei der mBank S.A.“, die die Kündigung des Kontoführungsvertrags in dem Fall der Änderung der Provisionen und Gebühren betreffen, einschlägig angewendet. 3. Die gültigen Sätze, die im Verzeichnis enthalten sind, und Informationen über die Änderung der Sätze werden dem Kunden im Rahmen des Internetportals der Bank bzw. in Bankfilialen bekannt gegeben. 1. Die Gebühr für die Kartenausgabe wird durch die Bank jedes Mal nach der Bestellung der Karte für den Kunden durch die Bank erhoben. 2. Die Gebühr für die jährliche Kartennutzung wird durch die Bank jedes Mal am Anfang jeder nächsten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Karte e...

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  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.