Prozessbegleitende Arbeitsgruppe Musterklauseln

Prozessbegleitende Arbeitsgruppe. (1) Die Arbeitsgruppe besteht aus jeweils drei Vertreterinnen/Vertretern der Arbeitgeberin (benannt durch die/den Bereichsleiter/in Personal) und des Hauptpersonalrats (benannt durch die/den Vorsitzende/n des Hauptpersonalrats). Weitere Mitglieder ohne Stimm- recht können auf Einladung beider Seiten beratend an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teilnehmen. Diese Einladung ist vorab der jeweils anderen Seite anzuzeigen und gege- benenfalls zu beraten. (2) Die prozessbegleitende Arbeitsgruppe hat die Aufgabe die personalwirtschaftliche Um- setzung des Projekts "aufbruch" zu begleiten sowie die einheitliche Auslegung des Tarif- vertrags sicherzustellen und bei Bedarf eine Weiterentwicklung durch die Tarifvertrags- parteien zu initiieren. Sie wird eingebunden, wenn ein Antrag einer/eines Beschäftigten auf Leistung einer Zahlung oder Vorteil anderer Art auf Grundlage dieses Tarifvertrags abgelehnt wird und die/der Beschäftigte sich diesbezüglich an die prozessbegleitende Arbeitsgruppe wendet (siehe Absätze 4 und 5). (3) Ein wichtiges Element zur Begleitung des Projekts "aufbruch" ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Arbeitgeberin wird dies mit hoher Aufmerksamkeit auch zukünftig verfolgen. Zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit entsprechender Maßnahmen wird ein von der Arbeitgeberin für die Begleitung des Projekts "aufbruch" mit 000.000 € einmalig dotierter Gesundheitsfonds zum Wohle der Beschäftigten und der Weiterentwicklung der Gesundheit am Arbeitsplatz eingerichtet. Die Handlungsfelder der Arbeitsgruppe umfassen z.B. Präventionsmaßnahmen, unter- stützende Maßnahmen während der Umsetzung oder die Förderung des Gesundheits- schutzes in den neuen Dienststellen. Hierzu gehören z.B. die Initiierung und Unterstüt- zung von Gesundheitszirkeln oder Schulungen zu Entspannungstechniken. Die Arbeits- gruppe wird die Beschäftigten regelmäßig über die in Behandlung befindlichen Themen, Maßnahmen, Umsetzungen und Ergebnisse der Arbeitsgruppe informieren. Die prozessbegleitende Arbeitsgruppe initiiert und überwacht Maßnahmen, die zur Ver- teilung der Mittel des Gesundheitsfonds führen. Die Arbeitgeberin wird die Vorschläge der Arbeitsgruppe in konstruktiver Zusammenarbeit umsetzen. Die Grundlage dafür sind regelmäßige Auswertungen zum Gesundheitsschutz, die durch die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitgeberin trägt dafür Sorge, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe über die notwendigen Grundlagen verfügen, um die anstehenden Themen zu berat...

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  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.