Aufschiebende Wirkung Musterklauseln

Aufschiebende Wirkung. 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Aufschiebende Wirkung. Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschie- bende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.
Aufschiebende Wirkung. Diese Norm entspricht der aktuellen Rechtsgrundlage bezogen auf das Konkursrecht (Art. 54e Abs. 3 in der Version des FINIG). Artikel 54f erweitert diese Regelung auf die nun neu regulierten sichernden Massnahmen im Insolvenzfall und das Sanierungs- verfahren. Besteht die begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat und ordnet die FINMA nach Artikel 51a Absatz 1 sichernde Massnahmen, ein Sanierungsverfahren oder den Versicherungs- konkurs an, so ist allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschie- bende Wirkung auf Gesuch hin erteilen, jedoch nicht für Beschwerden gegen die Ge- nehmigung des Sanierungsplans.
Aufschiebende Wirkung. Der Lauf der Rekursfrist und das Einreichen des Rekurses haben auf- schiebende Wirkung. Aus wichtigen Gründen kann das EMR mit seinem Entscheid die auf- schiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen. Das gleiche Recht steht während des Rekursverfahrens der Rekursinstanz zu. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: – die offensichtliche Unzulässigkeit und Aussichtslosigkeit eines Rekurses; – ein öffentliches Interesse, das nur durch die Nicht- Registrierung eines Therapeuten bzw. durch die sofortige Nicht-Erneuerung oder den Entzug einer Registrierung gewahrt werden kann. Der Rekurs wird – auch wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird – gemäss dem Rekursreglement weiter behandelt. V025 ErfahrungsMedizinisches Register XXX | Xxxxxxxx 000, 0000 Xxxxx | Hotline 0842 30 40 50 | xxx.xxx.xx Die aufschiebende Wirkung befreit den Therapeuten nicht davon, auch während des Rekursverfahrens die gemäss Fort- und Weiterbil- dungsordnung vorgeschriebene Fort- und Weiterbildung zu absolvie- ren, zu belegen und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.