Aufschiebende Wirkung Musterklauseln

Aufschiebende Wirkung. 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen- stehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt. 3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wir- kung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Aufschiebende Wirkung. 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteient- schädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Aufschiebende Wirkung. 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausrei- chend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Inter- essen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt. 3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschie- bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf- traggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerich- ten zu beurteilen.
Aufschiebende Wirkung. Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschie- bende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.
Aufschiebende Wirkung. Der Lauf der Rekursfrist und das Einreichen des Rekurses haben auf- schiebende Wirkung. Aus wichtigen Gründen kann das EMR mit seinem Entscheid die auf- schiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen. Das gleiche Recht steht während des Rekursverfahrens der Rekursinstanz zu. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: – die offensichtliche Unzulässigkeit und Aussichtslosigkeit eines Rekurses; – ein öffentliches Interesse, das nur durch die Nicht- Registrierung eines Therapeuten bzw. durch die sofortige Nicht-Erneuerung oder den Entzug einer Registrierung gewahrt werden kann. Der Rekurs wird – auch wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird – gemäss dem Rekursreglement weiter behandelt. V025 ErfahrungsMedizinisches Register XXX | Xxxxxxxx 000, 0000 Xxxxx | Hotline 0842 30 40 50 | xxx.xxx.xx Die aufschiebende Wirkung befreit den Therapeuten nicht davon, auch während des Rekursverfahrens die gemäss Fort- und Weiterbil- dungsordnung vorgeschriebene Fort- und Weiterbildung zu absolvie- ren, zu belegen und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.
Aufschiebende Wirkung. Diese Norm entspricht der aktuellen Rechtsgrundlage bezogen auf das Konkursrecht (Art. 54e Abs. 3 in der Version des FINIG). Artikel 54f erweitert diese Regelung auf die nun neu regulierten sichernden Massnahmen im Insolvenzfall und das Sanierungs- verfahren. Besteht die begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat und ordnet die FINMA nach Artikel 51a Absatz 1 sichernde Massnahmen, ein Sanierungsverfahren oder den Versicherungs- konkurs an, so ist allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschie- bende Wirkung auf Gesuch hin erteilen, jedoch nicht für Beschwerden gegen die Ge- nehmigung des Sanierungsplans.

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  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Mitteilung von Änderungen (2) Klarheit von Aufträgen (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank (5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Kosten der Bankdienstleistungen