Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung44 - Prüfung -
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(23) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(46) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag, Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 PrüfungPrüfung § 42
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungsmä- ßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Organisation, die Vermögenslage Vermö- genslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft des bwv nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen Diese Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lage- berichts einschließlich der Prüfung ist zutreffenden Darstellung der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben istRisiken und künfti- gen Entwicklung sowie des Rechnungswesens ein.
(2) Die Genossenschaft Der bwv wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie er angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft bwv auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prü- fern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung und Anhang) unverzüglich nach seiner Feststel- lung durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich sowie den Lagebericht mit den Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommensind von den Organen durch entsprechende Maßnahmen zu berücksichtigen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifenteilzu- nehmen. Er ist daher zu allen den Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. in Stuttgart. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Prüfungsverband kann Name und der Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf Antrag des Vorstands der Internetseite oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenin Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzu- bereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichtsrats sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungs- verband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft Genossen- schaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes Prüfungsverbands nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifenteilzunehmen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Geschäfts- führung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen teil- zunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und Ver- mögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung Ein- beziehung der Buchführung nur und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bau- trägerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Aufklä- rungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den La- gebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer ge- meinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmenteilzuneh- men. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen Beanstan- dungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Statuten Der Genossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Genossen- schaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehörtIm Rahmen dieser Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbezie- hung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Berlin- Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsbe- richtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtetver- pflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes Prüfungsverban- des nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversamm- lungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 40 Prüfung
(1) . Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) . Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) . Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft Genossen- schaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) . Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 6. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreter- versammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht Vertreterversammlungen einzuladen.
7. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungs- verband den durch die Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichts- rates sowie dessen Bericht einzureichen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und Vermö- genslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die So weit die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüftPrüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, dem sie angehörtist auch diese Prüfung durchzuführen.
(3) Der Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes bayerischer Woh- nungsunternehmen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführengeprüft.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Auf- klärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachtenwer- den.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich Jahresabschluss unver- züglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmenteilzuneh- men. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen Beanstand- ungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlun- gen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladenein- zuladen.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien nach § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten geforderte Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 45 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungs- mäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(23) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(34) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(45) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig sorgfäl- tig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes Spitzenver- bandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmenteilzu- nehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen Bean- standungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht Vertreterversammlungen fristgemäß einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfenprü- fen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verbandes rheinischer und westfälischer Wohnungsunternehmen e.V., Düssel- dorf.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung Durch- führung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(54) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(65) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung Sit- zung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(76) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreter- versammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung42 Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen Bestimmung des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr alle zwei Jahre zu prüfen. Im Rahmen der Die Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben istschließt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ein.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied im Prüfungsverband Deutscher Produktivgenossenschaften e.V. mit Sitz in Dessau.
(3) Der Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen außerordentliche Prüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüfern / den Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Feststellung durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich auf dem vorgeschriebenem Formblatt sowie den Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Berichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der dieser Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Mitgliederversammlung der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifenteilzunehmen, in der der Prüfungsbericht Gegenstand der Beschlussfassung ist. Er Zu dieser Mitgliederversammlung ist daher zu allen Mitgliederversammlungen er fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste nach den Bestimmungen Bestim- mungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur Buch- führung und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Woh- nungsunternehmen e. V. Sie wird von dem diesem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzuberei- ten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(54) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertre- terversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(65) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungsver- band ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(76) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Genos- senschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungsmäßig keit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung Einbezie- hung der Buchführung nur und des Berichtes des Vorstandes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträger- verordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Prüfungsverbandes Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V. Erfurt. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzu- bereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten geforderte Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Bericht des Vorstandes unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 / Prüfung
(1) Zur . Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen.
2. Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur Buchprüfung und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) 3. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
4. Die Genossenschaft ist Mitglied des „Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. Sie wird von dem diesem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) 5. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) 6. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 7. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 45 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem ein- schließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzufüh- ren.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Die Genossenschaft gehört einem Prüfungsverband an, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde.
(4) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(45) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten gefor- derten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsbe- richtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung Sit- zung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtetverpflich- tet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen General- oder / und Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und Vermögensanlage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. . Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschlusses unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur Buchfüh- rung und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(3) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüfern/den Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Mitgliederver- sammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtun- gen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Ge- nossenschaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Abs. 1 ist, falls die Größenkrite- rien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluß Jahres- abschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauf- tragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die er- weiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesell- schaften) e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz des Prüfungsverbandes ist auf der Internet- seite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbrie- fen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresab- schluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
. (6) Über 7)Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prü- fungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes Prü- fungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes Genos- senschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband Verband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzube- reiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Generalversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungs- verband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft Genossen- schaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Generalversammlungen der Genossenschaft Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Gene- ralversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Auf- klärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) durch einen genossenschaftlichen Prüfungs- verband zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Der Prü- fungsverband, dem die Genossenschaft beitritt, wird durch den Vorstand bestimmt.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüfern oder Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(54) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Generalver- sammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den ggf. erforderlichen Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(65) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtetverpflich- tet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(76) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Generalversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Generalver- sammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Ge- schäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschl. der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenandere Prüfungen durch- führen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und die geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreter- versammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Ge- schäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Bei der Prü- fung des Lageberichtes ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverord- nung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied im BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Woh- nungsunternehmen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzuberei- ten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung Sit- zung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungsver- band ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommennach- zukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 45 Prüfung
(1) . Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Geschäfts- führung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Die Prüfung ist der Jahresabschluß erstreckt sich insbesondere auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben istund des Lageberichts.
(2) . Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) . Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Auhlärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) . Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rats sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) . Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) . Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
8. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verbandes rheinischer und westfälischer Wohnungsunterneh- men e.V., Düsseldorf.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen Sonderprü- fungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzu- bereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu gebenge- ben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes Spitzenverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresab- schluß und den Lagebericht unverzüglich nach seiner Feststellung durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich Ver- treterversammlung mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht Be- richt einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer gemeinsa- mer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft Ge- nossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes Prüfungs- verbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Ge- nossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung42
(1) . Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes GenG und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) . Die Genossenschaft wird von dem vom Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.. Sie ist Mitglied des Verbandes Bayrischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und - gesellschaften) e.V.
(3) . Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes Spitzenverbandes zu beachten.
(5) . Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) unverzüglich nach der Feststellung durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Formblatt und den Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) . Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) . Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) . Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung Geschäfts- führung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) . Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
3. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.. Sie ist Mitglied des Verban- des Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) . Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband Prüfungsver- band den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Vertreterversammlung festgestell- ten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) . Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) . Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreter- versammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlung fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze Genossenschaft, einschließlich der Führung der Mitgliederliste, in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.. Sie ist Mitglied des Verban- des der kleinen- und mittelständischen Genossenschaften e.V.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(54) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß festge- stellten Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen des- sen Bericht einzureichen.
(65) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(76) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Geschäfts- führung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresab- schluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied eines gesetzlichen Prüfungsverbandes und wird von diesem geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband Prüfungsver- band den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht Bereicht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungs- verband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreter- versammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der VLW
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Gehört die Genossenschaft mehreren Prüfverbänden an, so wählt der Aufsichtsrat einen aus, den er beauftragt.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung Durch- führung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(54) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Generalver- sammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(65) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(76) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Generalversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er Es ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Generalver- sammlungen fristgerecht einzuladen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, besondere Berichte über die Förderung der Mitglieder nach § 2 und § 15 der Satzung anzufordern, sowie insoweit Sonderprüfungen durchzufüh- ren.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(23) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prü- fungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen
(5) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft beitritt, wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(46) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß festgestell- ten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohngeno Eg
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.. Sie ist Mitglied des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschaften) e.V.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen außerordentliche Prüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung) unverzüglich nach der Feststellung durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich Generalversammlung auf dem vorgeschriebenen Formblatt und den Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Generalversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Generalversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ord nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage Ver mögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließ lich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresab schluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prü fung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied eines genossenschaftlichen Prü fungsverbandes. Sie wird von einem genossenschaftlichen Prüfungsver band geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig sorg fältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss (Bi lanz, Gewinn und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberich tes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmenteil zunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen Bean standungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlun gen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 42 Prüfung
(1) Zur . Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) . Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
3. Die Genossenschaft ist Mitglied des 'Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V.' Sie wird von dem diesem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) . Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Generalversamm lung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) . Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) . Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Generalversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Generalver sammlungen fristgerecht gemäß §31 einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Geschäfts- führung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüftge- prüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verbandes der Wohnungswirtschaft„Rheinland Westfalen e.V.“ Düsseldorf.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Vorstand der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenist verpflichtet, die Prü- fung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unter- lagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Prüfung benötigt werden.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband Prüfungsver- band den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss, Lagebericht, Anhang unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht Be- richt einzureichen.
(65) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang Ein- gang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungs- verband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen Bean- standungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommennach- zukommen.
(76) Der Prüfungsverband ist berechtigtberechtigt und schriftlich einzu- laden, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladenergrei- fen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lage- berichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(23) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(45) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht Be- richt einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommennach- zukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden Eg
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 45 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Geschäfts- führung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. in Dresden.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführendurch- führen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband die von der Vertreterversamm- lung gefassten Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterver- sammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Organisation, die Einrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(23) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüftmuss einem Verband angehören, dem sie das Prüfungsrecht verliehen ist. Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, welchem Prüfungsverband die Genossenschaft angehört.
(34) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(45) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes Spitzenverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(78) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Vertreterversammlung als Gegenstand des Berichts des Aufsichtsrates anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen. Die Mitglieder sind in geeigneter Weise darüber zu informieren.
(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen nimmt im Zusammenhang mit der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifenBehandlung des Prüfungsberichtes sein gesetzliches Anwesenheitsrecht wahr. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht der jeweiligen Vertreterversammlung, die den Prüfungsbericht behandelt, fristgemäß einzuladen. Der Vertreter des Prüfungsverbandes kann darin zu Angelegenheiten der Prüfung jederzeit das Wort ergreifen. Bei sonstigen Tagesordnungspunkten oder einer anderen Vertreterversammlung hat der Vertreter des Prüfungsverbandes ein Anwesenheitsrecht.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungs- mäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und Vermögens- lage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus Makler- und Bauträger- verordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungs- genossenschaften e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Auf- klärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer gemein- samer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 42 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverord- nung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des vbw Verband badenwürttembergischer Woh- nungs- und Immobilienunternehmen e. V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungsver- band ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Ver- treterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Und Wahlordnung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und gegebenenfalls des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzubreiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und gegebenenfalls den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung41
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationenbetriebliche Or- ganisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft Genossenschaft, insbesondere auch die Einhaltung der Grunds- ätze nach § 27 (1) f der Satzung, nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Die Prüfung schließt den Jahresabschluss und den Lagebericht ein. Dabei ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur auch zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben istob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüftist Mitglied des Prüfungsverbandes "Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.", dem sie angehörtHamburg.
(3) Der Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen außerordentliche Prü- fungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der einer ordnungsgemäßen Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachtenSpitzenverbandes maßgebend.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresab- schluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft Genossen- schaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen beizuwohnen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
Appears in 1 contract
Samples: Genossenschaftsvertrag
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Ge- schäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs.1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des §53 Abs.2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des §53 Abs.2 GenG, kann der Vor- stand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs.1 um die Prüfungsgegen- stände des Vorstands oder Abs.2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach §38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung Durch- führung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Mitgliederver- sammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der des wirtschaftlichen Verhältnisse Verhältnisses und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. Sie wird von diesem Prüfungs- verband geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Ge- schäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. prüfen 8.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkrite- rien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts *) zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerver- ordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Genossenschaftsverbandes e.V. – Verband der Regionen, Frankfurt am Main. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzuberei- ten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Gene- ralversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht *) unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prü- fungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft Genos- senschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes Prüfungsver- bandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Die Genossenschaft ist Mitglied des „Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. (VdW Rheinland Westfalen), Düsseldorf“. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite der Genossenschaft oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(4) Der Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(45) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Versammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur . Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und Ver- mögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließ- lich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) . Die Genossenschaft kann einem oder mehreren Prüfungsverbänden angehören. Sie wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehörtdurch Be- schluss von Vorstand und Aufsichtsrat das Prüfungsrecht zugewiesen und der Prüfungsauftrag erteilt worden ist.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig sorgfäl- tig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) 4. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband beauftragten Prüfungs- verband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresab- schluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 5. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberich- tes zu beraten. Der beauftragte Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, verpflichtet den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes beauftragten Prüfungsverban- des nachzukommen.
(7) 6. Der beauftragte Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterver- sammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht Vertreterversammlungen fristge- recht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Geschäftsfüh- rung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverord- nung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen – Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer sol- chen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung Sit- zung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungsver- band ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommennach zukom- men.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 43 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Soweit die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüftPrüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, dem sie angehörtist auch diese Prüfung durchzuführen.
(3) Der Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt eV. Sie wird von diesem Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführengeprüft.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit Jahresabschluss sowie den Bemerkungen Bericht des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Geschäftsfüh- rung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. prüfen8.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur und des Lageberichts*) zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband kann auf Antrag beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Vorstands oder Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführenAufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des VdW . Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prü- fern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt be- nötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht*) unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen teilzuneh- men und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht firstge- recht gemäß § 33 einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 44 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenOrganisationen und Einrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. .
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, welche die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 45 Prüfung
(1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Ge- schäftsführung sind die betrieblichen OrganisationenEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichtes ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künfti- gen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluß Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung nur Buch- führung und des Lageberichtes zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Genossenschaft Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch Sonderprüfungen durchführendiese Prüfung durchzuführen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverban- des ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung Durch- führung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung festgestellten Jahresabschluß Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterver- sammlungen fristgerecht einzuladen.
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Samples: Satzung Und Wahl Ordnung