Common use of Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband Clause in Contracts

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- men. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Statutes of the Cooperative

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Feststellung Zwecks Fest stellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Genossen schaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossen schaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetzes überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch- führung und des Geschäftsberichtes zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetzes, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsge- genstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erwei- terte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 Genossenschaftsgesetz zu veranlassen. (4) Soweit die Genossen schaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenos- senschaften und -gesellschaften) e. V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft Genossen schaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft Genossen schaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- Mitgliederversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, Geschäftsbericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unver- züglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen Genossen schaft teilzu- nehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs.1 ist, falls die Größenkriterien nach § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.e. V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes sind auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung den Sitzungen teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur 1Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Die Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) 1Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossen- schaften e. V. Sie in Dresden. 2Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. 3Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (35) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (4) Der 1Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er 2Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (67) Über 1Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der 2Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. 3 Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) Der 8) 1Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er 2Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Vertreterver- sammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft Eg

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. . (2) Im Rahmen der Prü- fung ist Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des §53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des LageberichtesLageberichts, sofern ein Lagebericht soweit er nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben den gesetzlichen Bestimmungen zu einer Aufstellung verpflichtet ist, zu prüfen. (23) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenGzu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt VDW Verband Deutscher Wirtschaftsberater e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem den Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- geberichtLagebericht, sofern ein Lagebericht soweit er nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben den gesetzlichen Bestimmungen zu einer Aufstellung verpflichtet ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsfüh- rung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem ein- schließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Verbandes rheinischer und westfälischer Wohnungsunternehmen e.V. V., Düsseldorf. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (35) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führendurchführen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Die Genossenschaft Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist Mitglied bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des Verban- des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüftJahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Der Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband kann auf Antrag geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verbandes der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führenWohnungswirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.V., Hannover, bzw. deren Rechtsnachfolger. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederver- sammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederver- sammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 42 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Ge- schäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des einschließlich der Mitgliederliste für jedes Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Geschäftsjahr schäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen Bei der Prü- fung Prüfung des Lageberichts ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist das Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immo- bilienunternehmen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüftStuttgart / Karlsruhe. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führendurchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzube- reiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) unverzüglich nach seiner Feststellung durch die Vertreterversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und Mitgliederversammlung auf dem vorgeschriebenen Form- blatt, den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Be- richt einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prü- fungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- menPrüfungsver- bandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen Genos- senschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht Mitgliederversammlungen fristgemäß einzuladen. (1) Die Genossenschaft wird aufgelöst a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als 7 be- trägt. (2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maß- gebend. (3) Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben. Verbleibt ein Restvermögen so ist es nach Be- schluss der Mitgliederversammlung zu verwenden (§ 91 Abs. 2 GenG findet keine Anwendung).

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsfüh- rung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Verbandes rheinischer und westfälischer Wohnungsunternehmen e.V. V., Düsseldorf. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungs- verbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen an- zugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (45) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung Prü- fung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Aufsichts- rates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüg- lich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung Sit- zung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzuneh- men und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht frist- gerecht einzuladen.

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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 PrüfungXI. Auflösung und Abwicklung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Ge- (1) Die Genossenschaft wird aufgelöst schäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchfüh- rung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung un- terliegt, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.„Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. Hamburg – Mecklenburg-Vorpommern – Schleswig-Holstein“. Sie wird von diesem Prüfungsverband Prüfungs- verband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (45) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Vertreterversamm- lungen fristgerecht einzuladen. a) durch Beschluss der Vertreterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt, d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle. (2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend. Diese Satzung ist durch die Vertreterversammlung am 12.11.2008 beschlossen worden. Die Satzung wurde am 03.02.2009 eingetragen.

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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungs- mäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. VdW Rheinland Westfalen. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (45) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Aufklä- rungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer ge- meinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beratenbe- raten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt vbw Verband baden-württembergischer Wohnungsunternehmen e.V. V., Stuttgart. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 32 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung, Prüfungsverband (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Die Genossenschaft ist Mitglied Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des Verban- des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüftJahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungs- verband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führendurchführen. Die Genossenschaft ist Mitglied des vbw Verband Baden-Württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 32 einzuladen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des VdW Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüftDer Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitglieder- versammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, Geschäftsbericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, berechtigt an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Ge- schäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchfüh- rung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. (VdW Rheinland Westfalen). Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (45) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzu- nehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt, erfolgt die Prüfung in jedem zweiten Geschäftsjahr. (2) Im Rahmen der Prü- fung Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53, Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (23) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung Prüfung ist der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, Geschäftsberichts zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verban- des im Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüftV., Düsseldorf. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führendurchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes Spitzenverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, Geschäftsbericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüg- lich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzuneh- men und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ordnungs- mäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze einschließlich der Führung der Mitgliederliste in je- dem jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträger- verordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt VNW (Verband Norddeutscher Wohnungs- unternehmen e.V. V.) Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Auf- klärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, Geschäfts- bericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer gemein- samer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beratenbera- ten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen Aufla- gen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung44 (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen einschließlich der Prü- fung ist Führung der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, Mitgliederliste für jedes Jahr zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt VdW Rheinland Westfalen e.V. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx. Sie wird von diesem dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Statutes of the Cooperative

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vor- stand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung tref- fen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- Mitgliederversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlun- gen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit Ord- nungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und Ver- mögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbezie- hung der Buchführung und – soweit gesetzlich erforderlich – des Lage- berichtes anderenfalls unter Einbeziehung der Buchführung und des Berichts des Vorstandes zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prü- fung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt vbw Verband baden-württember- gischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Sie wird von diesem die- sem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungs- verbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen Auf- klärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und – soweit gesetzlich erforderlich – den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, anderenfalls den Bericht des Vorstandes unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes Prüfungsberich- tes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmenteil- zunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen Bean- standungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht Mitgliederversammlungen fristgemäß gemäß § 32 einzuladen.. BGC | Satzung

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes Genos- senschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Die Genossenschaft Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist Mitglied bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des Verban- § 53 Abs.2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüftLageberichtes zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand die Prüfung nach Abs.1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e. V. (5) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führenSonderprü- fungen durchführen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereitenvorzu- bereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der zur Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes Prü- fungsverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unver- züglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, einzureichenBericht einzurei- chen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer gemeinsa- mer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- menPrü- fungsverbandes nachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 - Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. prüfen1. (2) Im Rahmen der Prü- fung ist Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (23) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht Mitgliederversammlungen firstgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls, die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des Prüfungsverbands „Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V. V.“. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 - Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Genossenschaft, einschließlich der Führung der Mitgliederliste, für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. in Düsseldorf. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (45) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung Prüfungen sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (56) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (67) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüg- lich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzuneh- men und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht fristge- recht einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur . Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfenprüfen.2) 2. Im Rahmen der Prü- fung ist Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) 3. Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlagen. 4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler und Bauträgerverord- nung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. 5. Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschaften) e.V. V.. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (31) Der Prüfungsverband kann auf Antrag Die Offenlegungsvorschriften des § 339 HGB sowie die größenabhängigen Erleichterungen der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen§§ 326 bis 329 HGB sind zu beachten. (42) Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt, erfolgt die Prüfung in jedem zweiten Geschäftsjahr 6. Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (5) 7. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Generalver- sammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungs- verband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzu- kommen. (7) 9. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Generalversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Generalversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung44 (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichtes, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (2) Im Rahmen der Prü- fung ist Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, Lageberichts zu prüfen. (23) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V. V.. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Ge- schäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung Geschäftsfüh- rung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung Prüfung ist der Jahresabschluss, Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, Lageberichtes zu prüfen. (2) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Sie wird von diesem dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mit- glied des Prüfungsverbandes Südwestdeutscher Wohnungsunternehmen e.V., Frankfurt am Main. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung Durchfüh- rung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes Spitzen- verbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung festgestellten Jahresabschluss Jahresabschluß und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen Be- merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Vertreterver- sammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 45 Prüfung (1) Zur . Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. 2. Im Rahmen der Prü- fung Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss, Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen. (2) 3. Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände nach Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen. 4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. 5. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften- und gesellschaften) e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.V. (3) 6. Der Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führendurchführen. (4) 7. Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (5) 8. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust- Rechnung, Anhang) unverzüglich nach der Feststellung durch die Vertreterversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, Mitgliederversammlung auf dem vorgeschriebenen Formblatt mit den Bemerkungen dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, einzureichen. (6) 9. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- mennachzukommen. (7) 10. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 44 Prüfung (1) Zur Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung Geschäftsführung sind die betriebliche OrganisationEinrichtungen, die Vermögenslage und sowie die Geschäftsführung Geschäftsfüh- rung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, schäftsjahr zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungs- gegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichts- rates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlas- sen. (4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt Wohnungs- und Immobilienwirt- schaft Rheinland Westfalen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen. (46) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtetverpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (57) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung Mitglieder- versammlung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, Bericht einzureichen. (6) 8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich Sit- zung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungsver- band ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- men. (79) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen Genossen- schaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fenergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen Mit- gliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung