Common use of Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband Clause in Contracts

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung der Prüfung benötigt werden. (4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats sowie dessen Bericht einzureichen. (5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (32) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern und/ oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (43) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Generalversammlung festgestellten Jahresabschluss und ggfls. den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (54) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfungen (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach zu prüfen. Im Rahmen der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen. (2) Die Genossenschaft ist Mitglied im Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V. mit Sitz in Magdeburg und wird von dem Prüfungsverband diesem geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband unverzüglich den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und en Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört.des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen und des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft e.V. (34) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (45) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (56) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (67) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifenerhalten. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung Geschäfts- führung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehörtIm Rahmen der Prüfung nach Abs. Sie 1 ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehörtder Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes norddeutscher Wohnungsunterneh- men e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig vorzubereitensorgfältig vorzuberei- ten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (45) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertre- terversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (56) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband Prüfungs- verband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands nachzukommenPrüfungsverbandes nachzu- kommen. (67) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft Genos- senschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen. (4) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (35) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (46) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (57) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (6) 8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichtes ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung der Prüfung benötigt werden. (4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterver- sammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigtbe- rechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Vertreterversammlung der Genossenschaft, die den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladenPrüfungsbericht behandelt, beratend teilzunehmen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie Der Name und Sitz des Prüfungsverbandes ist Mitglied auf der Internetseite oder in dem Verband, dem sie angehörtErmangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. (3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht Geschäftsbericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen gemäß § 33 fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Ge- schäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört.des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. (3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Mitgliederver- sammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen Bemer- kungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Mitgliederver- sammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehörtdes VdW Rheinland Westfalen Düsseldorf. (3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Spitzenverbandes zu beachten. (4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4444 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (32) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (43) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und ggfls. den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (54) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (65) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4443 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (32) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (43) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und ggfls. den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (54) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (65) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 (1) . Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. (2) . Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschaften) e.V. Sie wird von dem diesem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (3) . Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (4) . Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (5) . Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. , Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands nachzukommenPrüfungsverbandes nach zukommen. (6) . Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4445 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die EinrichtungenEinrich- tungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen. (3) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört. (34) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (45) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss Jahres- abschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats sowie dessen Bericht einzureichen. (56) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft Genossen- schaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (67) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 4445 Prüfung (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit Ordnungsmäßig- keit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem für jedes Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehörtder Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. (3) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossen- schaften Sachsen-Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung Durchführung der Prüfung benötigt werden. (45) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (56) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands Prüfungsverbandes nachzukommen. (67) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.

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Samples: Satzung Der Halle Neustädter Wohnungsgenossenschaft e.g.