Entgelte und Kosten. (1) Hat der Kontoinhaber eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoin- haber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, indem sie diesen zurückgibt.
(2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV-Über- weisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Girokonto des Kon- toinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes bestimmt hat.
(3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
Entgelte und Kosten. Trade Republic berechnet dem Kunden die im Preis- und Leistungsverzeichnis im Zeitpunkt der Orderaufgabe bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung ausgewiesenen Entgelte und Kosten für die Erbringung des Finanzkommissionsgeschäfts und des Depotgeschäfts. Das jeweils aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis kann der Kunde in der Applikation für sein Endgerät und auf der Trade Republic Internetseite einsehen. Auf Wunsch sendet Trade Republic dem Kunden ein aktuelles Preis- und Leistungsverzeichnis per E-Mail zu. Dem Kunden werden im Falle einer Order- oder Auftragserteilung über die Applikation die mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Entgelte und Kosten vor Order- oder Auftragserteilung angezeigt. Trade Republic stellt dem Kunden einmal jährlich eine Kosteninformation zur Verfügung, aus der sich die im Laufe der Berichtsperiode tatsächlich entstandenen Kosten ergeben.
Entgelte und Kosten. (1) Hat der Kontoinhaber eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden.
(2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV-Über- weisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Girokonto des Kon- toinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes bestimmt hat.
(3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
Entgelte und Kosten. (1) Hat das Einlagenkreditinstitut eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die AZV-Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Einlagenkreditinstitut übernommen werden.
(2) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV- Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Einlagen- kreditinstitut auch dann zu belasten, wenn es etwas anderes bestimmt hat.
(3) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
Entgelte und Kosten. (1) Hat der Kontoinhaber eine Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Konto- inhaber übernommen werden.
(2) Die Bank ist befugt, Kosten und Auslagen, die ihr von ihren Korrespondenten für AZV- Überweisungen in Staaten außerhalb des EU-/EWR-Raumes nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Girokonto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes bestimmt hat.
(3) Der Belastung von Kosten und Auslagen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (A. 3 (2)) zugrunde gelegt.
Entgelte und Kosten. (1) Die Bank erhebt für die Besicherung durch Kreditforderungen in KEV keine Entgelte. Bei einer grenzüberschreitenden Nutzung von Kreditforderungen gelten nach Abschnitt V Nr. 13 (4) AGB/BBk abweichende Regelungen.
(2) Eigene Kosten hat der Teilnehmer zu tragen. Dies gilt auch für eventuelle Um- setzungsroutinen zwischen seiner internen Datenbank und dem XML-Datensatz zur Nutzung des File-Transfer-Verfahrens.
Entgelte und Kosten. (1) Die Bank erhebt für die Besicherung durch Kreditforderungen in MACCs keine Ent- gelte. Bei einer grenzüberschreitenden Nutzung von Kreditforderungen gelten nach Abschnitt V Nr. 13 (4) AGB/BBk abweichende Regelungen.
(2) Eigene Kosten hat der Teilnehmer zu tragen. Dies gilt auch für eventuelle Umsetzungs- routinen zwischen seiner internen Datenbank und dem XML-Datensatz zur Nutzung des File- Transfer-Verfahrens.
Entgelte und Kosten. 5.1 Das jeweilige Entgelt für die Überlassung und Nutzung der digitalen Kreditkarte ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis des kartenausgebenden Instituts.
5.2 Es können durch die Onlineverbindung Verbindungskosten des jeweiligen Telekom- munikationsanbieters oder des Internetproviders anfallen, die der Karteninhaber zu tragen hat.
5.3 Für einen Serviceanruf bei der zentralen Support-Hotline (vgl. Ziff. 6) können Verbindungskos- ten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters anfallen, die der Karteninhaber zu tragen hat.
Entgelte und Kosten. 8.1. Die Installation und die Nutzung der mobilen Geld- börse-App ist kostenlos. Die Hypo Vorarlberg ist berech- tigt, für einzelne, in der mobilen Geldbörse-App enthal- tene Funktionen, Entgelte zu verrechnen. Die Hypo Vorarlberg wird den Nutzer rechtzeitig vor der erst- maligen Aktivierung einer solchen kostenpflichtigen Funktion über die entstehenden Kosten informieren und mit ihm eine Entgeltvereinbarung treffen.
8.2. Für Bankgeschäfte (zB ZOIN-Transaktionen, Transakti- onen mit der digitalen Debitkarte), die mit bzw über die mobile Geldbörse-App getätigt werden, gelten die mit der Hypo Vorarlberg vereinbarten Entgelte.
8.3. Für den Download und im Zusammenhang mit der Nutzung der mobilen Geldbörse-App können Kosten des Datentransfers des Netzbetreibers anfallen, die vom Nut- zer selbst zu tragen sind.
Entgelte und Kosten. Aus dem Konditionenblatt, das dem Kunden zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ ausgehändigt wird und das auch Teil des Girokontovertrages wird, sind die für Kontoführung und Zahlungsdienstleistungen von der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG in Rechnung gestellten Entgelte ersichtlich. Das Konditionenblatt enthält auch die Entgelte für die Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages, für die Beachtung eines Widerrufs und für die Bemühungen um die Wiederbeschaffung eines wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren fehlgeleiteten Überweisungsbetrages. Entgeltänderungen sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Dabei kann für Änderungen in begrenztem Umfang auch die in Pkt. 2 beschriebene Vorgangsweise gewählt werden. Neben den im Konditionenblatt ausgewiesenen Entgelten der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG fallen unter Umständen noch Barauslagen an, die die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen.