Qualifiziertes Personal Musterklauseln

Qualifiziertes Personal. Der LIEFERANT verpflichtet sich, dass die Genehmigung der Produktions- und der Prüfpläne nur von kompetentem, qualifiziertem und dazu ernanntem Personal durchgeführt werden darf. Der LIEFERANT verpflichtet sich weiters, dass die Durchführung der Prüfungen gemäß der vorliegenden Prüfpläne nur von kompetentem, qualifiziertem und dazu ernanntem Personal durchgeführt werden darf. Der Lieferant hat Qualifikationskriterien zu definieren und die Umsetzung dieser bei den betroffenen Mitarbeitern durch entsprechende Nachweise, zu Beginn seiner Tätigkeit und danach laufend, sicherzustellen. Der LIEFERANT muss eine geeignete Vertreterregelung vorliegen haben, durch die die Schlüsselpositionen in seinem Unternehmen abgedeckt sind, und er muss diese Informationen entsprechend an BRP-ROTAX weiterleiten. Unter Schlüsselpositionen sind jene Positionen zu verstehen, welche mit Entscheidungskompetenz ausgestattet sowie zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind. Ein Verfahren zur nachweisbaren und kontinuierlichen Mitarbeiterschulung muss vorhanden sein. Der Lieferant hat BRP bei Bedarf Einsicht zu gewähren. Weiters soll ein Verfahren definiert sein, damit eine Produktion und Entwicklung auf dem neuesten Stand der Technik sichergestellt ist. Eine eindeutige Definition des Aufgabenbereichs und der übertragenen Verantwortlichkeiten (Stellenbeschreibungen) muss vorhanden sein und schriftlich auf Verlangen von BRP-ROTAX vorgelegt werden.
Qualifiziertes Personal. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal die zur Auftragserbringung notwendige Qualifikation und Awareness hinsichtlich der Anforderungen zur Informationssicherheit besitzt und weist dies dem Auftraggeber auf Anfrage nach.
Qualifiziertes Personal. Je nach Schwierigkeit einiger Installationsarbeiten, Betrieb und Wartung des Systems, werden die Berufsprofile wie folgt identifiziert: Das Fachpersonal für die Installation und Wartung ist in der Lage alle Arbeiten für die Aufstellung und Installation der Maschine und den Anschluss der verschiedenen Systeme durchzuführen, die Inbetriebsetzung der Maschinen am Sitz des Kunden vorzunehmen sowie alle regelmäßigen und außerordentlichen Wartungsarbeiten auszuführen. Diese Fachkraft ist für die Schulung des Personals bezüglich des Maschinenbetriebs und des Maschinentests verantwortlich. Fachpersonal, das für die Prüfung der Sicherheitsverfahren und –vorrichtungen zur sicheren Benutzung der Maschine verantwortlich ist. Der „Sicherheitsbeauftragte“ ist selbstverantwortlich für die Ausbildungskurse und die Schulung des für die Bedienung und Wartung der Maschine zuständigen Personals. Er muss sich davon vergewissern, dass das für die Bedienung zuständige Personal alle für die Benutzung und die regelmäßige Wartung der Maschine erforderlichen Kenntnisse erworben hat, mit Registrierung der Abwesenheiten und Nachweis über die Prüfung des Verständnisses. Der „Sicherheitsbeauftragte“ muss alle Bedienungs- Steuer- und Sicherheitsvorrichtungen der Maschine sehr gut kennen. Er muss dem gesamten Personal, das für die Bedienung und die Wartung der Maschine zuständig ist, Anleitungen bezüglich der „Sicherheitsvorschriften", der „zu vermeidenden Tätigkeiten“ und der „Erste-Hilfe- Maßnahmen“ erteilen, die mit der Benutzung der Maschine und der in ihr enthaltenen chemischen Stoffe verbunden sind. Der „Sicherheitsbeauftragte“ muss alle ordnungsgemäßen Verfahren kennen, damit die Bedienung und die Wartung der Maschine und alle Verfahren zur Entsorgung der eventuellen Abfälle von chemischen Schadstoffen und Abwässer aus der Verarbeitung vollkommen gefahrenlos durchgeführt werden können. Während nicht programmierter oder programmierter Wartungen muss er stets anwesend sein und dem für die Bedienung oder für die regelmäßige und außerordentliche Wartung zuständigen Personal die „Genehmigung zum Fortfahren“ erteilen. Der „Sicherheitsbeauftragte“ ist für die Funktionstüchtigkeit aller Bedienungs-, Steuer- und Sicherheitsvorrichtungen der Maschinen der Anlage verantwortlich und muss alle programmierten Kontrollen dieser Vorrichtungen durchführen, um deren optimale Funktionstüchtigkeit mit der Zeit zu gewährleisten. Für die Bedienung der Maschine geschultes Personal. Der „Maschinenbediener...
Qualifiziertes Personal. Der Kunden hat ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal für das bei ihm installierte System und die darauf eingesetzte Software.

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  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.