Betrieb und Wartung Musterklauseln

Betrieb und Wartung. 5.1 Betrieb und Wartung der Anlage bis zur Steckdose des Kunden und dem Modem obliegen SBM. Eingriffe in die Anlage (z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen, Störungsbehebungen, Wartungen etc.) dürfen nur von SBM vorgenommen werden. Der Kunde hat wahrgenommene Störungen der Anlage an SBM zu melden und dem Beauftragten der SBM den Zutritt zur Anlage zum Zwecke von Überprüfungen, Störungsbehebungen und Durchführung von Wartungsarbeiten zu ermöglichen. 5.2 SBM behebt alle Störungen der Anlage jeweils nach Meldung und Maßgabe der technischen Möglichkeiten, sobald dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Durch Netzausfälle, Überreichweiten, Interferenzen, Satellitenausfälle oder sonstige nicht durch SBM beeinflussbare Ursachen kann es zu technisch nicht vermeidbaren Störungen und Unterbrechungen kommen. Störungen, Wartungsarbeiten u.ä. führen zu Unterbrechungen der Funktion von SBM-Kabelinternet, so daß ein ununterbrochener Betrieb von SBM-Kabelinternet nicht zur Verfügung gestellt werden kann und nicht geschuldet ist. SBM wird sich jedoch bemühen, so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich, derartige Störungen und Unterbrechungen zu beheben. Derartige kurzfristige Störungen und Unterbrechungen berechtigen den Kunden nicht zur Zahlungsminderung. 5.3 Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage sind im Tarif inbegriffen. Der Kunde hat jedoch die Kosten für eine Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme von SBM dann gesondert zu bezahlen, wenn diese in seinem räumlichen Bereich durch ihn selbst oder Dritte, die SBM nicht zuzurechnen sind, verursacht wird (z.B. Beschädigung der Kabelanlage oder des Modems oder der sonstigen Geräte oder nicht autorisierte Veränderung der Anlage) oder wenn die Störung nicht in der Anlage selbst liegt (z.B. nicht tauglicher oder defekter PC).
Betrieb und Wartung. 12.1. Sollte die Integrität des weSystems Netzwerkes oder des eines Partners beeinträchtigt, geschädigt oder unterbrochen sein, wird weSystems die Störungsbeseitigung einleiten und koordinieren, zu der ein Abschalten einiger oder sämtlicher Dienste gehören kann. Außer in Notfällen wird weSystems oder ein Partner den Kunden zuvor über die Störungsbeseitigung informieren. 12.2. weSystems oder ein Partner wird von Zeit zu Zeit geplante Wartungsarbeiten durchführen und, soweit möglich, den Kunden zehn (10) Tage vorher (oder falls notwendig mit kürzerer Frist) schriftlich die zeitliche Planung und den Umfang der geplanten Wartung mitteilen, falls es dabei zu einer geplanten Ausfallzeit kommt oder wahrscheinlich kommen wird. Sofern möglich wird weSystems oder ein Partner den Kunden über Ausfälle innerhalb von zwei (2) Stunden nach eigener Kenntnisnahme, informieren. Diese Benachrichtigung erfolgt täglich vierundzwanzig (24) Stunden an sieben (7) Tagen in der Woche. 12.3. weSystems wird sich in angemessener Weise bemühen, jedwede geplante Ausfallzeit des genannten Netzwerkes in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 6.00 Uhr CET („Central Europe Time“) von Montag bis Sonntag durchzuführen.
Betrieb und Wartung. 5.1 Betrieb und Wartung der Anlage bis zur Hausübergabedose bzw. dem Hausübergabepunkt obliegt dem Verein Kabel-TV- Admont. 5.2 Der Verein Kabel-TV Admont behebt alle Störungen der Anlage jeweils nach Meldung. Der Teilnehmer hat Störungen an der Anlage dem Verein Kabel-TV zu melden (Störungstelefonnummer im Internet) und den Beauftragten den Zutritt zur Anlage zur Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten zu ermöglichen. 5.3 Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage sind grundsätzlich im Tarif abgegolten. Der Teilnehmer hat jedoch die Kosten für eine Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme dem Verein Kabel-TV Admont dann gesondert zu bezahlen, wenn die Störung in seinem Bereich durch den Teilnehmer oder Dritte verursacht wird (z.B. defektes Empfangsgerät oder Beschädigung der Kabelfernsehanlage-Leitung).
Betrieb und Wartung. Während des Feldtests ist der Testbetrieb zur Nutzung installierter Testobjekte für ihre vorgesehenen Zwecke berechtigt und verpflichtet. Der Testbetrieb ist für den täglichen Betrieb der Testobjekte verantwortlich und hat: (a) die Testobjekte in verantwortlicher Weise zu unterhalten (vorbehaltlich Ziffer 7 betreffend Eigentum), und (b) die Funktion der Testobjekte laufend zu überwachen. Der Testbetrieb wird Anweisungen von DeLaval betreffend den Betrieb, die Wartung und die Überwachung der Testobjekte befolgen. Sollten Ausfälle oder sonst Abweichungen von normalem Betrieb und normaler Funktion der Testobjekte beobachtet werden, wird der Testbetrieb dies der benannten Kontaktperson von DeLaval unverzüglich berichten. Im Falle eines Ausfalls der Testobjekte oder einer durch Testobjekte verursachten Störung der Betriebsabläufe des Testbetriebs ist DeLaval verpflichtet, unverzüglich wirtschaftlich angemessenem Aufwand zur Behebung etwaiger Fehler in den Testobjekten zu betreiben, um etwaige negative Auswirkungen auf die Betriebsabläufe des Testbetriebes zu minimieren.
Betrieb und Wartung. Im Service ist die Aufrechterhaltung des aktuellen Betriebszustandes enthalten. Patch & Releasemanagement − A1 übernimmt für die Systemerhaltung bei Bedarf die Durchführung des Major Software Releasewechsels − Aktuell von A1 freigegebene Versionen von Stable Release, Minor Release werden beim Kunden eingespielt − Aktuell von A1 freigegebene Versionen von Hotfixes/Patches zur Behebung von möglichen „kritischen Incidents“ werden beim Kunden umgehend installiert/gepatcht Anpassungen/Erweiterungen Standard Features − Application Control − DHCP Service − DHCP Relay − DNS Forwarding − Quality of Service Einstellungen − Netzwerkanpassungen − User Authentication gegen Active Directory für VPN/Firewall Policies − Erweiterung der VLAN Netzwerkstruktur − IP-Adressänderungen / Subnet Mask Router Interface − Änderung der generellen Interfacekonfiguration − Hinzufügen/ändern/entfernen von ACLs − Änderung von NAT/PAT Eintragungen − Änderungen der Routingeinstellungen − LAN-Segmentierung (DMZ, mehrere VLANs, etc) Incident Management − Störungseingrenzung bei Hardware/Software Problemen (Remote oder mit "On Site" Unterstützung) − Wiederherstellung der Ausgangsituation im Kundennetzwerk Anpassungen/Erweiterungen Features gewählte Securitystufe − Basic Firewalling − URL Filter − VPN Client2Site − VPN Site2Site − SSL Interception − SSL VPN − User Authentication gegen Active Directory für VPN/Firewall Policies − Ausnahmen von URL-Filtern - IDS/IPS Änderungen am Ruleset Problem Management − Systematische Analyse von Wiederholungsstörungen − Nachhaltige Behebung von Fehlerursachen Port Anpassungen − Aktivierung oder Deaktivierung von Ports − Port up/down, Duplex − VLAN Portzuweisung − Portkonfiguration verschieben − Einrichtung eines zusätzlichen VLANs Zugriffe für Management Funktionen − SNMP, Managementsoftware Das A1 Kundenportal Mein A1 Business ist die zentrale Dateninformationsquelle. Das Portal stellt wichtige Informationen rund um den Service bereit.
Betrieb und Wartung a) Betrieb und Wartung der Anlage bis zur Steckdose des Kunden und dem Modem obliegen Kuf- Net. Eingriffe in die Anlage (z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen, Stö- rungsbehebungen, Wartungen etc.) dürfen nur von KufNet oder deren Beauftragten vorgenom- men werden. Der Kunde hat wahrgenommene Störungen der Anlage an KufNet zu melden und dem Beauftragten von KufNet den Zutritt zur Anlage zur Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten zu ermöglichen. b) Im Rahmen der Qualitätssicherung führt KufNet 14-tägig (Mittwoch von 2:00 – 6:00 Uhr) War- tungsarbeiten an der Netzwerkinfrastruktur und an anderen Kufnet Einrichtungen durch. In die- sem Zeitraum kann es zu Netzausfällen und Störungen kommen. c) KufNet behebt alle Störungen der Anlage jeweils nach Meldung und Maßgabe der techni- schen Möglichkeiten, sobald dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. KufNet weist aus- drücklich darauf hin, dass es durch Netzausfälle, Überreichweiten, Interferenzen, Up-stream- Providerausfällen, Hacker-Angriffe, und sonstige nicht durch KufNet beeinflussbare Ursachen zu technisch nicht vermeidbaren Störungen und Unterbrechungen kommen kann. Derartige, von KufNet nicht beeinflussbare Störungsursachen, sowie die Wartungsarbeiten gemäß Punkt 5.) b) können daher zu Unterbrechungen der Funktion des KufNet führen, sodass ein ununterbrochener Betrieb des KufNet nicht zur Verfügung gestellt werden kann und rechtfer- tigt dies, ebenso wie auch längerfristige Störungen und Unterbrechungen, die darauf zurück- zuführen sind, dass der Kunde die Störungen und Unterbrechungen zu spät gemeldet hat, den Kunden nicht zur Zahlungsminderung. d) Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage bis zur Steckdose des Kunden und dem Modem sind im Tarif inbegriffen. Darüber hinausgehende Kosten für eine Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme von KufNet hat der Kunde zu bezahlen. Sämtliche Kosten einer Stö- rungsbehebung, die der Kunde durch Veränderungen oder Verlegungen an der durch KufNet montierten Steckdose bzw. dem zur Verfügung gestellten Modem vorgenommen hat, Be- schädigungen der Kabelanlage des Modems oder der sonstigen Geräte oder nicht autori- sierte Veränderungen der Anlage durch den Kunden oder durch Dritte, oder wenn die Stö- rung nicht in der Anlage selbst liegt, sondern an den angeschlossenen Geräten, gehen eben- falls zu Lasten des Kunden.
Betrieb und Wartung. Betrieb und Wartung der Hausnetzanlage bis zur Teilnehmersteckdose obliegen der Firma Television. Der Kunde hat wahrgenommene Störungen des Empfangs an die Firma Television zu melden. Den Zutritt zur Anlage der Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten ist zu tagesüblichen Zeiten zu ermöglichen. Die Mieter sind, auch wenn sie selbst keinen Vertrag mit der Firma Television Bleicherode GmbH wünschen, gemäß Wohnungsmietvertrag verpflichtet, nach Voranmeldung den Televisionsmitarbeitern den Zutritt zu den Bauteilen der Hausverteilanlage zu gestatten und die Erneuerung der Steckdosen und Steigleitungen zu dulden. Das kann auch eine Rechtspflicht zur Umstellung von Mobiliar beinhalten (§ 541 a BGB). Die Mitarbeiter der Firma Television Bleicherode GmbH beheben alle Störungen in der Hausverteilanlage innerhalb von 24 Stunden nach Meldung. Die Firma übernimmt jedoch keine Verantwortung für Störungen, die durch Elektro- Netzausfälle oder sonstige nicht durch die Firma beeinflussbare Ursachen hervorgerufen werden. Sie berechtigen nicht zur Minderung des Entgeltes. Der Kunde hat jedoch Kosten für die Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme an die Firma gesondert zu bezahlen, wenn eine Störung in seinem räumlichen Bereich durch ihn selbst oder Dritte verursacht wird (z.B. Beschädigung der Kabelfernsehanlage, -leitung oder –Errichtung) oder wenn die Störung nicht in der Anlage selbst liegt (z.B. defektes Empfangsgerät bzw. Anschlusskabel).
Betrieb und Wartung. 6.1 Die Kommunikationsanlage steht im Eigentum der MCH. Ihr obliegen der Betrieb und die Wartung bis zum Übergabepunkt. 6.2 Die MCH unterhält einen Bereitschaftsdienst, der Störungsmeldungen entgegennimmt und etwaige Störungen schnellstmöglich und in den üblichen Geschäftszeiten beseitigt. Störungsmeldungen des Kunden werden ihm gegenüber unverzüglich dokumentiert. Sollte die Beseitigung der Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt werden können, wird MCH den Kunden, der Verbraucher ist, spätestens innerhalb des Folgetages darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet werden und wann die Störung voraussichtlich beho- ben sein wird. Die Entstörung erfolgt unentgeltlich, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten.

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  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.