Quality and Documentation. 7.1. The Supplier shall deliver the goods or perform the services, while continu- ing to comply with all laws and regulations applicable to its performance. In particular, the Supplier shall ensure that its goods or services conform to the current applicable statutory and regulatory requirements of the country of receipt, the country of shipment and the customer-identified country of destination. 7.2. The Supplier shall comply with the current acknowledged rules of techno- logy, safety rules and the agreed technical data in each case with respect to its goods and services. Changes and modifications to the contract goods der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LEONI. 7.3. Für die Erstmusterprüfung ist der VDA Band 2 - „Sicherung der Qualität von Lieferungen“, 5. Auflage, November 2012 oder das AIAG PPAP Handbuch, Version Nr. 4 2006 maßgebend. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegen- seitig informieren. 7.4. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und LEONI nicht fest vereinbart, ist LEONI auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird LEONI den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvor- schriften informieren. 7.5. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinba- rung besonders, zum Beispiel mit „D”, gekennzeichneten Kraftfahrzeug- teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegen- stände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Soweit gesetzlich nicht eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist, hat der Lieferant die Prüfungsunterlagen für einen Zeitraum von fünfzehn
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Quality and Documentation. 7.1. The Supplier shall deliver the goods or perform the services, while continu- ing to comply with all laws and regulations applicable to its performance. In particular, the Supplier shall ensure that its goods or services conform to the current applicable statutory and regulatory requirements of the country of receipt, the country of shipment and the customer-identified country of destination.
7.2. The Supplier shall comply with the current acknowledged rules of techno- logy, safety rules and the agreed technical data in each case with respect to its goods and services. Changes and modifications to the contract goods der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LEONIand services shall require XXXXX’x prior written consent.
7.3. Für die Erstmusterprüfung ist der VDA Band 2 - „Sicherung der Qualität von Lieferungen“, 5. Auflage, November 2012 oder das AIAG PPAP Handbuch, Version Nr. 4 2006 maßgebend. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegen- seitig informieren.
7.4. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und LEONI nicht fest vereinbart, ist LEONI auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird LEONI den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvor- schriften informieren.
7.5. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinba- rung besonders, zum Beispiel mit „D”, gekennzeichneten Kraftfahrzeug- teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegen- stände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Soweit gesetzlich nicht eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist, hat der Lieferant die Prüfungsunterlagen für einen Zeitraum von fünfzehn
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Quality and Documentation. 7.1. The Supplier shall deliver the goods or perform the services, while continu- ing to comply with all laws and regulations applicable to its performance. In particular, the Supplier shall ensure that its goods or services conform to the current applicable statutory and regulatory requirements of the country of receipt, the country of shipment and the customer-identified country of destination.
7.2. The Supplier shall comply with the current acknowledged rules of techno- logy, safety rules and the agreed technical data in each case with respect to its goods and servicesnischen Daten einzuhalten. Changes and modifications to the contract goods Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LEONI.
7.3. Für die Erstmusterprüfung ist der VDA Band 2 - „Sicherung der Qualität von Lieferungen“, 5. Auflage, November 2012 oder das AIAG PPAP Handbuch, Version Nr. 4 2006 maßgebend. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegen- seitig informieren.
7.4. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und LEONI nicht fest vereinbart, ist LEONI auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird LEONI den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvor- schriften informieren.
7.5. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinba- rung besonders, zum Beispiel mit „D”, gekennzeichneten Kraftfahrzeug- teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegen- stände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Soweit gesetzlich nicht eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist, hat der Lieferant die Prüfungsunterlagen für einen Zeitraum von fünfzehn
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