Qualitätsmanagement / Akkreditierung Musterklauseln

Qualitätsmanagement / Akkreditierung. Die HfMT richtet bis zum 31.12.2008 ein internes Qualitätsmanagementsystem für Stu- dium und Lehre ein, das das Einhalten der Vorgaben von Kultusministerkonferenz und des Akkreditierungsrates für Bachelor-/Master-Studiengänge gewährleistet. Es ent- spricht den Kriterien, die in den „European Standards and Guidelines for Quality Assu- rance“ sowie in den Empfehlungen des Akkreditierungsrates für die Einführung einer System-Akkreditierung vorgegeben werden. Die HfMT beantragt die Akkreditierung noch nicht akkreditierter Bachelor- und Master- Studiengänge spätestens im ersten Quartal 2008. Die HfMT strebt an, die Akkreditierung bis zum 30.9.2009 abzuschließen. Für Studiengänge, deren Akkreditierung abgelaufen ist, beantragt sie fristgerecht das Reakkreditierungsverfahren. Legt die HfMT bis zum 30.12.2008 ein Konzept für die Einrichtung eines internen Quali- tätsmanagementsystems vor, das die Voraussetzungen für eine Systemakkreditierung erfüllt, kann von noch ausstehenden Programmakkreditierungen im Einvernehmen mit der BWF abgesehen werden. Die BWF prüft und veranlasst ggf. eine Änderung von § 52 Abs. 8 HmbHG, um dies zu ermöglichen. Nach Vorlage des Konzeptes bei der BWF be- antragt die HfMT innerhalb von sechs Monaten eine Systemakkreditierung.
Qualitätsmanagement / Akkreditierung. Bis Ende 2009 wird die HAW Hamburg für alle Bachelor-Studiengänge die Erstakkre- ditierung abgeschlossen haben. Für Studiengänge, deren Akkreditierung abgelaufen ist, beantragt sie fristgerecht das Reakkreditierungsverfahren. Die HAW Hamburg konzipiert bis Ende 2009 ein internes Qualitätsmanagementsys- tem für Studium und Lehre, das die Einhaltung der Vorgaben von Kultusministerkon- ferenz und des Akkreditierungsrates für Bachelor-/Master-Studiengänge gewährleis- tet und die Voraussetzungen für eine Systemakkreditierung erfüllt. Es entspricht den Kriterien, die in den „European Standards and Guidelines for Quality Assurance“ vor- gegeben werden. Auf dieser Grundlage stimmt das Präsidium den Zeitpunkt der Ein- führung einer Systemakkreditierung mit den Fakultäten ab. Die HAW Hamburg beteiligt die Studierenden in allen Qualitätssicherungsverfahren für den Bereich Studium und Lehre. Sie evaluiert regelmäßig die Lehrveranstaltungen durch die Studierenden und gewährleistet, dass – so weit möglich – die Ergebnisse im Evaluations- bzw. Akkreditierungsprozess Berücksichtigung finden. Die individuel- len Ergebnisse stehen den evaluierten Lehrenden sowie der Departmentleitung zur Verfügung.
Qualitätsmanagement / Akkreditierung. Die Universität Hamburg wird im Rahmen des aktuellen Struktur- und Entwicklungs- plans mit der Umsetzung des von ihr entwickelten Konzepts für ein integriertes Quali- tätsmanagementsystem beginnen, anfänglich insbesondere für das Handlungsfeld Studium und Lehre. In diesem Qualitätsmanagementsystem wird die Beteiligung der Studierenden sichergestellt. Die Universität Hamburg wird die erforderliche Anzahl an Programmakkreditierungen beantragen, um die Voraussetzungen für die Beantragung einer Systemakkreditie- rung zu erfüllen. Für Studiengänge, deren Akkreditierung abgelaufen ist, beantragt sie fristgerecht das Reakkreditierungsverfahren. Die Universität Hamburg verpflichtet sich, bei der Einrichtung von BA/MA- Lehramtsstudiengängen die einschlägigen KMK-Beschlüsse zu berücksichtigen, ins- besondere den Beschluss der KMK vom 16.10.2008 "Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“.
Qualitätsmanagement / Akkreditierung. Die HCU entwickelt ein internes Qualitätsmanagementsystem für Studium und Lehre, das die Einhaltung der Vorgaben von Kultusministerkonferenz und des Akkreditie- rungsrates für Bachelor-/Master-Studiengänge gewährleistet. Es entspricht den Krite- rien, die in den „European Standards and Guidelines for Quality Assurance“ sowie in den Empfehlungen des Akkreditierungsrates für die Einführung einer System- Akkreditierung vorgegeben werden. Die HCU beteiligt die Studierenden in allen Qualitätssicherungsverfahren. Der stu- dentischen Lehrveranstaltungskritik kommt in diesem Rahmen eine besondere Be- deutung zu. Die HCU lässt alle Lehrveranstaltungen durch Studierende evaluieren und gewährleistet, dass die Ergebnisse im Evaluations- bzw. Akkreditierungsprozess Berücksichtigung finden. Die HCU wird darüber hinaus an der Beantwortung des Bürgerschaftlichen Ersu- chens „Umfassende Maßnahmen für mehr Exzellenz in der Hochschullehre“ (Drs. 19/3088) mitwirken, indem sie in der mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Hochschulen eingerichteten Arbeitsgruppe „Lehre/Weiterbildung“ (AG „VP- Lehre/Weiterbildung“) Vorstellungen über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Hochschullehre entwickelt.
Qualitätsmanagement / Akkreditierung. Die HFBK richtet bis zum 31.12.2008 ein internes Qualitätsmanagementsystem für Stu- dium und Lehre ein, das das Einhalten der Vorgaben von Kultusministerkonferenz und des Akkreditierungsrates für Bachelor-/Master-Studiengänge gewährleistet. Es ent- spricht den Kriterien, die in den „European Standards and Guidelines for Quality Assu- rance“ sowie in den Empfehlungen des Akkreditierungsrates für die Einführung einer System-Akkreditierung vorgegeben werden. Die HFBK beantragt die Akkreditierung noch nicht akkreditierter Bachelor- und Master- Studiengänge spätestens im ersten Quartal 2008. Sie strebt einen Abschluss der Akk- reditierungsverfahren bis zum 1.10.2008 an. Für Studiengänge, deren Akkreditierung abgelaufen ist, beantragt sie fristgerecht das Reakkreditierungsverfahren. Legt die HFBK bis zum 30.6.2008 ein Konzept für die Einrichtung eines internen Quali- tätsmanagementsystems vor, das die Voraussetzungen für eine Systemakkreditierung erfüllt, kann von noch ausstehenden Programmakkreditierungen im Einvernehmen mit der BWF abgesehen werden. Die BWF prüft und veranlasst ggf. eine Änderung von § 52 Abs. 8 HmbHG, um dies zu ermöglichen. Nach Vorlage des Konzeptes bei der BWF beantragt die HFBK innerhalb von sechs Monaten eine Systemakkreditierung.
Qualitätsmanagement / Akkreditierung. Die Erstakkreditierung aller Bachelor-Studiengänge der HAW Hamburg, außer dem hochschulübergreifenden Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (HWI), wird im Jahr 2009 abgeschlossen. Für den HWI wird die Akkreditierung im Jahr 2010 erfol- gen. Für neu eingerichtete Studiengänge beantragt die HAW Hamburg jeweils die Akkreditierung. Für Studiengänge, deren Akkreditierung abgelaufen ist, beantragt sie fristgerecht das Reakkreditierungsverfahren. Die HAW Hamburg konzipiert nach Einführung des integrierten Campusmanage- mentsystems ELViS (Elektronische Verwaltung im Studium / CampusNet der Firma Datenlotsen) voraussichtlich zum Wintersemester 2010/2011 ein internes Qualitäts- managementsystem für Studium und Lehre, das die Einhaltung der Vorgaben von Kultusministerkonferenz und des Akkreditierungsrates für Bachelor-/Master- Studiengänge gewährleistet und die Voraussetzungen für eine Systemakkreditierung erfüllt. Es entspricht den Kriterien, die in den „European Standards and Guidelines for Quality Assurance“ vorgegeben werden. Auf dieser Grundlage stimmt das Präsidium den Zeitpunkt der Einführung einer Systemakkreditierung mit den Fakultäten ab. Die HAW Hamburg beteiligt die Studierenden in allen Qualitätssicherungsverfahren für den Bereich Studium und Lehre. Sie evaluiert regelmäßig die Lehrveranstaltungen durch die Studierenden und gewährleistet, dass - so weit möglich - die Ergebnisse im Evaluations- bzw. Akkreditierungsprozess Berücksichtigung finden. Die individuellen Ergebnisse stehen den evaluierten Lehrenden sowie der Departmentleitung zur Ver- fügung. Die HAW Hamburg wird darüber hinaus an der Beantwortung des Bürgerschaftlichen Ersuchens „Umfassende Maßnahmen für mehr Exzellenz in der Hochschullehre“ (Drs. 19/3088) mitwirken, indem sie in der mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsi- denten der Hochschulen eingerichteten Arbeitsgruppe „Lehre/Weiterbildung“ (AG „VP-Lehre/Weiterbildung“) Vorstellungen über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Hochschullehre entwickelt.

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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.