Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten Musterklauseln

Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten. Der Lieferant wird sich bemühen, seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von Ihm übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten. Falls der Lieferant die Übernahme der Pflichten bei Unterlieferanten nicht durchsetzen kann, wird er den Kunden informieren und die Vertragspartner werden versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Der Kunde kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätmanagementsystems bei seinen Unterlieferanten überzeugt und/oder die Qualität seiner Zukaufteile durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt hat.
Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten. 1.4 Audit (beim Lieferanten)
Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten a.) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten in analoger Weise zur Einhaltung der von ihm übernommen Pflichten aus diesem Vertrag schriftlich verpflichten.
Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten. XY ist für die Sicherung der Qualität des für BPW eingesetzten Rohmaterials und der für BPW zugekauften Einzelteile verantwortlich (Ziffer I. Absatz 2). XY hat daher sicherzustellen, dass seine Unterlieferanten geeignete qualitätslenkende Maßnahmen treffen, sodass die Qualität der an BPW zu liefernden Produkte den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die von XY eingesetzten Unterlieferanten müssen ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem im Sinne von Ziffer II. Absatz 1 bzw. ein System anwenden, das mindestens alle inhaltlichen Anforderungen dieser Normen erfüllt. XY stellt dies durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Unterlieferanten sicher. Um deren Einhaltung zu kontrollieren und zu gewährleisten, führt XY systematisch Inspektionen oder Audits vor Ort bei seinen Lieferanten durch. Auf Verlangen muss XY gegenüber BPW entsprechenden Nachweis erbringen, dass die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems bei dem Unterlieferanten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.
Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten. Für die Qualität der beim Unterlieferanten bezogenen Materialien und Leistungen ist der Lieferant verantwortlich, dazu stellt der Lieferant sicher, dass auch seine Unterlieferanten ebenfalls die Anforderungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen.
Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten. 4.1. Bezieht der Lieferant für die Herstellung der Produkte Dienstleistungen, Material oder sonstige Leistungen von Unterlieferanten, bezieht er diese in sein Qualitätsmanagementsystem ein oder sichert durch geeignete Maßnahmen selbst die Qualität.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.