Allgemeine Anforderungen Musterklauseln

Allgemeine Anforderungen. (1) Je nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät (z.B. PC, Telefon, TV – Gerät) erforderlich sein, um die Leistung kundenseitig zu nutzen. Diese sind kundenseitig zu stellen und nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung. (2) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen ist das Vorhandensein der technischen Infrastruktur, d.h. entweder ein Glasfaseranschluss oder aber ein Anschluss mit anderen technischen Voraussetzungen, eine Netzanschluss- leitung auf dem Grundstück einschließlich eines Hausübergabepunktes (HÜP) und eines Netzabschlussgerätes (NT) sowie eine entsprechende Verkabelung innerhalb des Gebäudes. Sofern diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind, können diese nach gesonderter Beauftragung durch Goetel erstellt und installiert werden. Hierfür fallen gesonderte Kosten gemäß Preisliste bzw. indivi- duellem Angebot an. (3) Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt Goetel die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhaus- verkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit Goetel. Sind wegen fehlender oder unzureichender Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen der Inhausverka- belung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von Goetel geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Zitfer 12 Absatz 4 der AGB entsprechend. (4) Goetel kann auf Anfrage des Kunden gegen gesonderte Vergütung zudem Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. der Netzinstallation vornehmen. Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird Goetel dem Kunden - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird Goetel die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich g...
Allgemeine Anforderungen. Jeder Unterauftragsverarbeiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Verarbeitungstätigkeiten schriftlich dazu zu verpflichten, dieselben Datenschutzverpflichtungen einzuhalten, wie in dieser Vereinbarung vereinbart, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Unterauftragsverarbeitungsvertrag muss zumindest das nach dieser Vereinbarung erforderliche Datenschutzniveau gewährleisten. Jeder Unterauftragsverarbeiter muss sich insbesondere dazu verpflichten, die vereinbarten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO einzuhalten und ATOSS eine Liste der umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Die Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters können von dem zwischen Auftraggeber und ATOSS Vereinbarten abweichen, dürfen jedoch nicht unter das Datenschutzniveau fallen, welches durch die Maßnahmen von ATOSS gewährleistet wird. Weigert sich ein Unterauftragsverarbeiter, sich denselben datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterwerfen, wie sie in dieser Vereinbarung niedergelegt sind, kann der Auftraggeber dem zustimmen, wobei diese Zustimmung nicht unbilliger Weise verweigert werden darf.
Allgemeine Anforderungen. 7.1.1 Der Auftragnehmer führt die Services und die ihm übertra- genen Arbeiten in eigener Regie und Verantwortung mit eigenen Mitarbeitern aus. Leiharbeitnehmer dürfen nur ein- gesetzt werden, wenn die Vorschriften des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes eingehalten werden. Der Auftragge- ber ist nicht berechtigt, dem Personal des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen.
Allgemeine Anforderungen. Die ortsfesten Sende-/Empfangsanlagen (S/E-Anlagen) sind so auszulegen, dass alle Gebäude / Ge- bäudekomplexe ohne Beeinträchtigung über die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage funktechnisch versorgt sind. Eine Teilversorgung von Gebäuden / Gebäudekomplexen ist nicht zuläs- sig. Es ist statthaft, dass die Antennenanlage in den Gebäuden von Dritten (z.B. Haustechnik usw.) durch Einkopplung einer eigenständigen Betriebsfunktechnik mit-genutzt wird. Die Betriebsfunk S/E-Technik ist getrennt von der BOS-Technik vorzuhalten. Eine Beeinträchti- gung der Funktechnik der Feuerwehr durch Dritte ist auszuschließen. Die funktechnische Detailpla- nung (Versorgungskonzept) ist rechtzeitig vor der baulichen Ausführung der Brandschutzbehörde vor- zulegen. Dies beinhaltet z.B.: • Funkfeldprognose-, alternativ eine Funkfeldstärkemessung • Datenblätter der angebotenen Technik • BOS-Zulassung • EMV-Konformitätszulassung • Blockschaltbild der Funkanlage Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist vor Inbetriebnahme – auf Kosten des Betreibers – durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dieser Prüfbericht ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzu- legen. Der Betreiber hat der Feuerwehr bereits vor der Inbetriebnahme des Gebäudes den Zugang zu der Anlage zu gestatten, um ihr die Gelegenheit zu geben, sich von der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr-Gebäudefunkanlage zu überzeugen. Der Betreiber der baulichen Anlage ist verpflichtet, die Anlage ständig funktionsfähig zu halten und warten zu lassen. Die Feuer- wehr-Gebäudefunkanlage ist durch den Betreiber der baulichen Anlage der Feuerwehr kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Notwendige technische Änderungen gehen zu Lasten des Betreibers.
Allgemeine Anforderungen. Soweit im Folgenden nicht anderes ausgeführt ist, sind sowohl für bauordnungsrechtlich verlangte BMA wie auch für freiwillig installierte BMA, für den Aufbau und den Betrieb von BMA folgende Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten:
Allgemeine Anforderungen. Der LIEFERANT muss in Bezug auf seine Auftragsabwicklung durchgehende Transparenz gewährleisten. Der LIEFERANT muss im Rahmen seiner Produktion zudem jederzeit in der Lage sein, seine Komponenten zu identifizieren (Charge, Baureihe usw.), und ist gefordert, die KION Group immer nach dem FIFO-Prinzip zu beliefern. Der LIEFERANT verpflichtet sich darüber hinaus, eine von XXXX geforderte kurzfristige Erhöhung nach bestem kaufmännischen Ermessen zu erfüllen. Sofern nicht anders einvernehmlich schriftlich vereinbart, bezieht sich der in den Aufträgen genannte Termin auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Produkte auf dem Werksgelände der auftraggebenden Gesellschaft („Ankunftstag“). Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Vereinbarung untersagt. Gleiches gilt für Mindestbestellmengen. An gesetzlichen Feiertagen oder während Haupturlaubszeiten hat der LIEFERANT seine Kapazitäten so zu planen, dass sie den Bedarf der KION Werke unabhängig von eigenen Ruhetagen decken.
Allgemeine Anforderungen. Temperatur (Stichprobe) bis 35° (DIN 38404-C 4, Dez. 1976) 1.2 pH-Wert (Stichprobe) 6,5 - 10 (DIN 38404-C 5, Jan. 1984)
Allgemeine Anforderungen. 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats § 107 Anforderungen an das Governance-System § 108 Governance-Funktionen
Allgemeine Anforderungen. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats § 106. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.
Allgemeine Anforderungen. ⮚ Die Feuerwehr-Laufkarten sind griffbereit am FIZ in einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Depot vorzuhalten. Das Depot ist mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift - FEUERWEHR-LAUFKARTEN - zu kennzeichnen; ⮚ Laufkarten sind maximal in der Größe DIN A4 vorzuhalten; Abweichungen sind nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle möglich, ggfs. ist das Laufkartenfach in der Größe dann anzupassen. ⮚ die verwendeten Symbole müssen der DIN 14 034 entsprechen; ⮚ für jede Meldergruppe ist eine eigene Laufkarte zu erstellen; ⮚ die Pläne sind mit Registern oder Reitern (Meldergruppen) zu versehen; es ist farblich nach automatischen (gelb) und nichtautomatischen (rot) Meldern zu unterscheiden. ⮚ die Pläne sind dauerhaft gegen Verschmutzung und Feuchtigkeit zu schützen (laminiert); ⮚ die Ausführung der Laufkarten ist mit der Brandschutzdienststelle/Unteren Bau- rechtsbehörde vor Aufschaltung der Brandmeldeanlage abzustimmen; ⮚ Der online-Ausdruck über einen USV-gesicherten Farbdrucker ist möglich. Beim Ausdruck ist das Layout der DIN 14 675 und DIN 14 034 einzuhalten. Einzelheiten sind mit der Brandschutzdienststelle/Unteren Baurechtsbehörde abzustimmen. Die Wartung und Betriebssicherheit des Druckers obliegt dem Betreiber.