Common use of Qualitätssicherheit Clause in Contracts

Qualitätssicherheit. Der AN verpflichtet sich die Leistung unter Einhaltung durch Anwendung geeigneter Qualitätssicherungssysteme, z.B. DIN EN ISO 9001 ff, 14001 ff, oder gleichwertiger Art zu gewährleisten. Der AG ist berechtigt einen Nachweis über diese Qualitätssicherung zu verlangen und sich von der Art der Durchführung durch Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle zu überzeugen. Der AN verpflichtet sich, keine Handlungen zu begehen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug und Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb oder vergleichbarer Delikte von beim AN beschäftigten Personen oder beauftragten Dritten führen können. Für den Fall, dass sich ein AN oder ein ihm zurechenbarer Dritte (zB Mitarbeiter oder Subunternehmer) gesetzeswidrig verhält, steht dem AG ein außerordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem AN bestehenden Verträge zu. Die Kündigung bzw der Rücktritt können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung erfolgen. Sollte dem AG durch dieses Verhalten ein Schaden entstehen, kann dieser beim AN geltend gemacht werden. Auf Anforderung des AG ist der AN zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen. Er stellt diese rechtzeitig, spätestens mit der Annahme der Bestellung zur Verfügung. Wenn Langzeitlieferanten- erklärungen verwendet werden, hat der AN Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert dem AG mitzuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Lieferpapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzbe- rechtigung vorliegt. Auf Anforderung ist der AN verpflichtet, dem AG alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie ihn unverzüglich über alle Änderungen der Daten schriftlich zu informieren.

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Qualitätssicherheit. Der AN verpflichtet sich die Leistung unter Einhaltung durch Anwendung geeigneter Qualitätssicherungssysteme, z.B. DIN EN ISO 9001 ff, 14001 ff, oder gleichwertiger Art zu gewährleisten. Der AG ist berechtigt einen Nachweis über diese Qualitätssicherung zu verlangen und sich von der Art der Durchführung durch Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle zu überzeugen. Der AN verpflichtet sich, keine Handlungen zu begehen und oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug und Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb oder vergleichbarer Delikte von beim AN beschäftigten Personen oder beauftragten Dritten führen können. Gleichermaßen verpflichtet sich der AN, seinen Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) nachzukom- men und auch seine Subunternehmer und Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Sollte seitens des AG der Verdacht bestehen, dass der AN seinen Pflichten nach dem LkSG nicht nachkommt, ist der AG berechtigt, ein entsprechendes Compliance-Audit durchzuführen. Der AN wird hierbei in jeder Hinsicht kooperieren. Für den Fall, dass sich ein AN oder ein ihm zurechenbarer Dritte (zB Mitarbeiter oder Subunternehmer) gesetzeswidrig verhält, steht dem AG ein außerordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem AN bestehenden Verträge zu. Die Kündigung bzw der Rücktritt können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung erfolgen. Sollte dem AG durch dieses Verhalten ein Schaden entstehen, kann dieser beim AN geltend gemacht werden. Auf Anforderung des AG ist der AN zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen. Er stellt diese rechtzeitig, spätestens mit der Annahme der Bestellung zur Verfügung. Wenn Langzeitlieferanten- erklärungen Langzeitlieferantenerklärungen verwendet werden, hat der AN Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert dem AG mitzuteilenmit- zuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Lieferpapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzbe- rechtigung Präferenzberechtigung vorliegt. Auf Anforderung ist der AN verpflichtet, dem AG alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie ihn unverzüglich über alle Änderungen der Daten schriftlich zu informieren.

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Qualitätssicherheit. Der AN verpflichtet sich die Leistung unter Einhaltung durch Anwendung geeigneter Qualitätssicherungssysteme, z.B. DIN EN ISO 9001 ff, 14001 ff, oder gleichwertiger Art zu gewährleisten. Der AG ist berechtigt einen Nachweis über diese Qualitätssicherung zu verlangen und sich von der Art der Durchführung durch Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle zu überzeugen. Der AN verpflichtet sich, keine Handlungen zu begehen und oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug und Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb oder vergleichbarer Delikte von beim AN beschäftigten Personen oder beauftragten Dritten führen können. Gleichermaßen verpflichtet sich der AN, seinen Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) nachzukom- men und auch seine Subunternehmer und Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Sollte seitens des AG der Verdacht bestehen, dass der AN seinen Pflichten nach dem LkSG nicht nachkommt, ist der AG berechtigt, ein entsprechendes Compliance-Audit durchzuführen. Der AN wird hierbei in jeder Hinsicht kooperieren. Für den Fall, dass sich ein AN oder ein ihm zurechenbarer Dritte (zB Mitarbeiter oder Subunternehmer) gesetzeswidrig verhält, steht dem AG ein außerordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem AN bestehenden Verträge zu. Die Kündigung bzw der Rücktritt können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung erfolgen. Sollte dem AG durch dieses Verhalten ein Schaden entstehen, kann dieser beim AN geltend gemacht werden. Auf Anforderung des AG ist der AN zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen. Er stellt diese rechtzeitig, spätestens mit der Annahme der Bestellung zur Verfügung. Wenn Langzeitlieferanten- erklärungen Langzeitlieferan- tenerklärungen verwendet werden, hat der AN Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert unaufgefor- dert dem AG mitzuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Lieferpapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzbe- rechtigung Präfe- renzberechtigung vorliegt. Auf Anforderung ist der AN verpflichtet, dem AG alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie ihn unverzüglich über alle Änderungen der Daten schriftlich zu informieren.

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Qualitätssicherheit. Der AN verpflichtet sich die Leistung unter Einhaltung durch Anwendung geeigneter Qualitätssicherungssysteme, z.B. DIN EN ISO 9001 ff, 14001 ff, oder gleichwertiger Art zu gewährleisten. Der AG ist berechtigt einen Nachweis über diese Qualitätssicherung zu verlangen und sich von der Art der Durchführung durch Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle zu überzeugen. Der AN verpflichtet sich, keine Handlungen zu begehen und oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug und Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb oder vergleichbarer Delikte von beim AN beschäftigten Personen oder beauftragten Dritten Drit- ten führen können. Für den Fall, dass sich ein AN oder ein ihm zurechenbarer Dritte (zB Mitarbeiter oder Subunternehmer) gesetzeswidrig verhält, steht dem AG ein außerordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem AN bestehenden Verträge zu. Die Kündigung bzw der Rücktritt können in diesem Fall mit sofortiger Wirkung erfolgen. Sollte dem AG durch dieses Verhalten ein Schaden entstehen, kann dieser beim AN geltend gemacht werden. Auf Anforderung des AG ist der AN zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen. Er stellt diese rechtzeitig, spätestens mit der Annahme der Bestellung zur Verfügung. Wenn Langzeitlieferanten- erklärungen Langzeitlieferan- tenerklärungen verwendet werden, hat der AN Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert unaufge- fordert dem AG mitzuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Lieferpapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzbe- rechtigung Präferenzberechtigung vorliegt. Auf Anforderung ist der AN verpflichtet, dem AG alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie ihn unverzüglich über alle Änderungen der Daten schriftlich zu informieren.

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