Kündigung und Rücktritt. Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB (Vor- teilsgewährung, Bestechung) gegeben sind. Der AG kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlan- gen. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen vorübergehend einstellt.
Kündigung und Rücktritt. 11.1. Jede Partei kann den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei (a) den Auftrag in einer Weise verletzt, die als wesentlich angesehen werden kann, und die verletzende Partei die Situation nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Benachrichtigung behoben hat, oder (b) zahlungsunfähig wird, einen Insolvenzantrag stellt oder sich einem solchen Antrag ausgesetzt sieht, eine Umstrukturierung eingeht oder bei ihr offensichtlich eine Gefahr des Eintretens desselben besteht. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
11.2. Bei Kündigung des Auftrags aus jeglichem Grund muss der Kunde für die bestellten und gelieferten Produkte zahlen sowie für die bis zur Kündigung anfallenden Kosten aufkommen. Kündigt Kalmar den Auftrag ganz oder teilweise aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden, so entschädigt der Kunde Kalmar für den Schaden, den er aufgrund der Pflichtverletzung des Kunden erleidet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Kündigung und Rücktritt. (1) Der AG ist nach Maßgabe der §§ 648 und 648 a BGB zur Kündigung be- rechtigt.
(2) Der AG ist ferner in folgenden Fällen ganz oder teilweise zum Rücktritt be- rechtigt: • Die Arbeiten werden durch hö- here Gewalt ganz oder teilweise unmöglich. • Der KUNDE lässt die Arbeiten ganz oder teilweise einstellen und / oder ändert die Grundlagen des zwischen ihm und dem AG beste- henden Vertrages. • Der AN erbringt trotz Abmah- nung und Fristsetzung keine be- anstandungsfreie Leistung. • Der AN hält trotz Abmahnung und Fristsetzung die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine nicht ein. • Der AN stellt seine Zahlungen ein oder stellt einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens oder eines sonstigen ver- gleichbaren Verfahrens oder ein Insolvenzverfahren oder ver- gleichbares Verfahren über sein Vermögen wird eröffnet.
Kündigung und Rücktritt. (1)Hilite ist berechtigt, jeden Liefervertrag (GPA, Einzelbestellung, NOMINIERUNG oder LIE- FERABRUF) mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, wenn (a) die Parteien sich über not- wendige Änderungen des Leistungsumfangs (z.B. Kosten, Termine, Lieferumfang) nicht eini- gen können oder (b) der Kunde von Hilite den Liefervertrag mit Hilite hinsichtlich eines von Hilite zu liefernden Produktes, in welchem das PRODUKT des LIEFERANTEN verwertet wird, frühzeitig beendet. Im Falle einer Kündigung sowie im Falle des Abbruchs oder der Verzöge- rung eines Projektes kann der LIEFERANT nur dann Ausgleichs-, Amortisations- oder Schadens- ersatzzahlungen verlangen, wenn dies von Hilite vorher schriftlich zugesagt wurde. Erstattung von Kosten und Schäden des LIEFERANTEN erfolgt nur gegen Vorlage von Nachweisen (Rech- nungen, usw.) für die entsprechenden Kosten und Schäden. Darüberhinausgehende Erfül- lungs- oder Schadenersatzansprüche stehen dem LIEFERANTEN nicht zu. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Zur außerordentlichen Kündigung des Lieferver- trags ist Hilite insbesondere dann berechtigt, wenn der LIEFERANT mehrfach gegen Bestim- mungen im Verhaltenskodex für Lieferanten verstößt. Stellt der LIEFERANT seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Ver- gleichsverfahren beantragt, so ist der Hilite berechtigt, von allen Verträgen mit dem LIEFE- RANTEN ganz oder teilweise zurückzutreten. (2)Hilite ist berechtigt, geschlossene Dauerschuldverhältnisse jederzeit schriftlich unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn Hilite die bestellten Waren oder Leistungen in ihrem Ge- schäftsbetrieb aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, nicht mehr verwenden kann. Dem LIEFERANTEN wird Hilite in diesem Fall die von ihm im Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Teilleistungen vergüten. (3)Die PRODUKTE müssen hinsichtlich der verwendeten Technologie sowie Qualität und Preis vergleichbaren Produkten von Wettbewerbern des LIEFERANTEN entsprechen. Hilite wird den LIEFERANTEN informieren, falls Hilite von einem Dritten ein ernsthaftes vergleichbares Ange- bot für ein PRODUKT erhält, in welchem das betreffende PRODUKT zu einem geringeren Preis oder zu anderweitig günstigeren Konditionen angeboten wird als das PRODUKT des LIEFERAN- TEN (das "KONKURRIERENDE ANGEBOT"). Der LIEFERANT kann Hilite innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung als Antwort ein neues schriftliches Ang...
Kündigung und Rücktritt. Neben den gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechten können wir aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist, auf Seiten des Lieferanten ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenz- verfahren eröffnet wird, der Lieferant kein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9001:2015) gem. Ziffer 6.4 vorweisen kann oder eine Zertifizierung für ein solches Qualitätsmanagement-System verliert oder der Lieferant den Verhaltenskodex des EICC gem. Ziffer 6.10 nicht einhält.
Kündigung und Rücktritt. 12.1 Die Mohrbach Gruppe ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
12.2 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unverschuldete, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Kündigung und Rücktritt. (1) UR ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Insolvenzantrag mangels Masse ab- gewiesen worden ist.
(2) Gleiches gilt für den Fall, dass auf Seiten des Auftragnehmers Handlungen i.S.d. §§ 333, 334 StGB vorgenommen worden sind.
Kündigung und Rücktritt. 9.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch AVT bleibt unberührt.
9.2 Außerdem sind beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtiger Kün- digungsgrund gilt insbesondere, wenn der andere Vertragspartner Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf Auffor- derung des Vertragspartners in Textform nicht innerhalb einer angemessenen Frist beendet wird. Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes als unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint. Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Vertragspflichtver- letzung unwesentlich ist, so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht als angemessen erscheint.
9.3 Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
9.4 Die bisherigen Leistungen sind nach den vereinbarten Konditionen abzurechnen.
9.5 Das Recht zum Rücktritt bzw. zur Kündigung für beide Vertragspartner bleibt beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen unberührt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen des Rechts zur außerordentlichen Kündigung vorliegen, besteht ein Wahlrecht.
Kündigung und Rücktritt. 17.1 Das UFZ ist unbeschadet sonstiger Kündigungs - und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN ein Verhalten auftritt, das den Ausschluss des AN vom Wettbewerb gemäß §§ 123, 124 GWB führen würde. Das UFZ ist ferner zur Kündigung aus wichtigem Grund oder zum Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist oder der AN seine Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt.
17.2 Des Weiteren hat das UFZ das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der AN oder dessen Unterauftragnehmer gegen Pflichten aus Ziff. 9 dieser AEB verstößt.
17.3 Das Recht des UFZ, neben dem Rücktritt oder der Kündigung gemäß Ziffer 17.1 und 17.2 von dem AN Ersatz des dadurch entstandenen Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
Kündigung und Rücktritt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den gesamten Vertrag oder Teile davon jederzeit bis zur Fertigstellung der Anlage ordentlich zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor,
26.2.1. wenn eine Freigabe gemäß Ziffer 16.1 auch nach dem zweiten Versuch vom Auftraggeber berechtigt verweigert wird.
26.2.2. wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder erkennbar wird, welche geeignet ist, die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – zu gefährden und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Frist, nach Xxxx des Auftragnehmers weder die vollständige Werkleistung noch eine angemessene Sicherheitsleistung erbringt. Besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung und hat der Auftragnehmer diesen zu vertreten, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit diese für den Auftraggeber unter zumutbaren Umständen verwertbar sind. Liegt kein wichtiger Grund zur Kündigung vor, ersetzt der Auftraggeber die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten, bis maximal zur Höhe des Auftragswerts. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung nicht zu. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung oder zum Rücktritt aus sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gründen bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. An den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 25.4 und 25.5 ein.