Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die Vertragserfül- lung stellt der AN dem AG eine Si- cherheit in Höhe von 10 % der Auf- tragssumme („Vertragserfüllungssi- cherheit“), soweit die Parteien im Ver- handlungsprotokoll keine andere Höhe der Sicherheit vereinbart haben. Die Vertragserfüllungssicherheit si- chert die Ansprüche des AG auf die vertragsgemäße Ausführung der Leis- tung, Mängelansprüche und die nicht mit Mängeln in Zusammenhang ste- henden Zahlungsansprüche des AG (insb. wegen Vertragsstrafe, Scha- densersatz, Mehrkostenerstattung und Rückzahlung überzahlten Wer- klohns).
Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus ge- änderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rücker- stattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung um- fassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzli- chen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB- W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.
Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich et- waiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die Erfüllung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beruhenden Zinsen, darf der Auftrag- geber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10% kürzen, bis die vereinbarte Si- cherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Ab- nahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleis- tungssicherheit.
Vertragserfüllungssicherheit. 21.1.1 Der AN hat dem AG für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der 1. Ab- schlagsrechnung bzw. bei fehlender Auskömmlichkeit von weiteren geleistet und ist durch Bürg- schaft gemäß Ziff. 21.3 ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterle- gung von Geld – sind ausgeschlossen.
Vertragserfüllungssicherheit. 12.4.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG mit Vertragsunter- zeichnung eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufli- che, selbstschuldnerische Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Absatz 2 VOB/B entsprechen- den Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der (Brutto-) Auftragssumme zu stellen. Dies gilt auch für etwaige Nachträge.
Vertragserfüllungssicherheit. Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung ist durch Urkunde gemäß Xxxxxx Xx. 0 ist innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu stellen. Die Höhe der Bürgschaft beträgt 3 v. H. der Auftragssumme (einschließlich Um- satzsteuer). Wird die Bürgschaft nicht fristgerecht geleistet, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kürzung von Abschlagzahlungen an den Auftragnehmer um bis zu 10 v. H., bis die Summe der Sicherheitsleistung erreicht ist.
Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die Vertragserfül- lung stellt der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Auftragssumme („Vertragserfül- lungssicherheit“), soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine an- dere Höhe der Sicherheit vereinbart haben. Die Vertragserfüllungssicher- heit sichert die Ansprüche des AG auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, Mängelansprüche und die nicht mit Mängeln in Zusam- menhang stehenden Zahlungsan- sprüche des AG (insb. wegen Ver- tragsstrafe, Schadensersatz, Mehr- kostenerstattung und Rückzahlung überzahlten Werklohns).
Vertragserfüllungssicherheit. 1.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages zurückzuhalten.
Vertragserfüllungssicherheit. 14.1.1 Der AN hat dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme für die Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, inklusive Schadensersatz-, Mängelbeseitigungs- und Rückerstattungsansprüche wegen Überzahlung inklusive Zinsen zu stellen.
Vertragserfüllungssicherheit. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung umfasst alle Ansprüche des AGs auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des ANs aus diesem Vertrag im Zeitraum bis zur Abnahme, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Vertragsstrafe, Rückzahlung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AG gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a – f SGB IV SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen.