Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto- Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung umfassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB-W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.
Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung umfassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB-W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.
Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die Vertragserfül- lung stellt der AN dem AG eine Si- cherheit in Höhe von 10 % der Auf- tragssumme („Vertragserfüllungssi- cherheit“), soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine andere Höhe der Sicherheit vereinbart ha- ben. Die Vertragserfüllungssicherheit sichert die Ansprüche des AG auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, Mängelansprüche und die nicht mit Mängeln in Zusammen- hang stehenden Zahlungsansprüche des AG (insb. wegen Vertragsstrafe, Schadensersatz, Mehrkostenerstat- tung und Rückzahlung überzahlten Werklohns).
(2) Soweit von der Vertragserfüllungssi- cherheit auch Mängelansprüche ab- gesichert werden, erfasst die Sicher- heit nur Ansprüche wegen vor oder bei Abnahme festgestellter Mängel. Die Vertragserfüllungssicherheit si- chert keine Ansprüche wegen Män- geln, die erstmals nach dem Beginn der Gewährleistungszeit festgestellt werden.
(3) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langt, dient die Vertragserfüllungssi- cherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine ge- meinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft).
(4) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG bei jeder Abschlagszah- lung 10% des jeweiligen Zahlbetra- ges einbehalten, bis die Sicher- heitssumme erreicht ist (Bareinbe- halt).
(5) Der AN kann, soweit der Bareinbe- halt nicht bereits berechtigt verwer- tet ist, seine Auszahlung verlangen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitutes oder Kreditversiche- rers über 10 % der Auftragssumme, die dem dem Verhandlungsprotokoll als Anlage beigefügten, als „Ver- tragserfüllungsbürgschaft“ bezeich- neten Muster entspricht.
(6) Bei einer Änderung der Auftrags- summe durch Mengenmehrungen, Änderungen, Beauftragung von Be- darfspositionen o.ä. ändert sich die Höhe der Vertragserfüllungssicher- heit entsprechend. Hat der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft vorge- legt, ist bei einer Änderung der Auf- tragssumme auf Verlangen einer der Parteien der Bürgschaftsbetrag an die geänderte Auftragssumme anzu- passen. Ist die Auftragssumme ge- stiegen, so kann der AG bi...
Vertragserfüllungssicherheit. Der AN hat dem AG für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der 1. Ab- schlagsrechnung bzw. bei fehlender Auskömmlichkeit von weiteren geleistet und ist durch Bürg- schaft gemäß Ziff. 21.3 ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterle- gung von Geld – sind ausgeschlossen.
Vertragserfüllungssicherheit. Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung ist durch Urkunde gemäß Xxxxxx Xx. 0 ist innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu stellen. Die Höhe der Bürgschaft beträgt 3 v. H. der Auftragssumme (einschließlich Um- satzsteuer). Wird die Bürgschaft nicht fristgerecht geleistet, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kürzung von Abschlagzahlungen an den Auftragnehmer um bis zu 10 v. H., bis die Summe der Sicherheitsleistung erreicht ist.
Vertragserfüllungssicherheit a) Eine vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer absichern. Der Sicherungszweck dieser Vertragserfüllungssicherheit umfasst die Absicherung sämtlicher Ansprüche von TKS gegen den Auftragnehmer aus dem Vertrag, wozu insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Ansprüche wegen nicht termingerechter Leistung (zum Beispiel einer etwaig vereinbarten Vertragsstrafe oder Verzögerungsschadens- ersatzansprüche) gehören, Mängelansprüche jedoch nur wegen Mängeln, die spätestens drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden. Ferner umfasst der Sicherungszweck Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel geleisteten Zahlungen.
b) Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu stellen.
c) Xxxxxx sich die Auftragssumme nach Vertragsschluss durch Änderungen des Leistungsumfangs, hat der Auftragnehmer die Sicherheit auf Verlangen von TKS an die geänderte Auftragssumme anzupassen. Verringert sich die Auftragssumme, hat TKS auf Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. In beiden Fällen ist ein Anpassungsverlangen erst zulässig, wenn die Sicherheit um mindestens fünf Prozent zu erhöhen bzw. zurückzugeben ist.
d) Eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit ist zurückzugeben drei Wochen nachdem die Leistung abgenommen wurde oder TKS mit der Abnahme in Verzug geriet. Bei Teilabnahmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Sicherheit anteilig zurückzugeben ist, so dass TKS eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zu den noch nicht erbrachten Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Vertragserfüllungssicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Die Rückgabe kann verweigert werden, solange eine vereinbarte und fällige Mängelrechtesicherheit nicht geleistet ist oder soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wobei bei der Rückgabe nach einer Teilabnahme Ansprüche wegen der noch nicht fälligen und nicht erbrachten Teilleistungen außer Betracht bleiben.
Vertragserfüllungssicherheit. Der NU leistet an den AG eine Sicherheit zur Absicherung der Ansprüche aus Vertragserfüllung einschließ- lich Abrechnung und der Erstattung von Überzahlungen, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie für die Erstattung von Schadensersatz- und Regressansprüchen aus § 1a AEntG sowie aus § 28e SGB IV und § 150 SGB VII. Die § 17 Nr. 5 und § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/ B gelten ausdrücklich nicht.
Vertragserfüllungssicherheit. Der Nachunternehmer leistet an den Auftraggeber eine Sicherheit zur Absicherung der Ansprüche aus Vertragserfül- lung einschließlich Abrechnung und der Erstattung von Überzahlungen, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie für die Erstattung von Schadensersatz- und Regressansprüchen aus § 1a AEntG sowie aus § 28e SGB IV und § 150 SGB VII. Die § 17 Nr. 5 und § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B gelten ausdrücklich nicht.
Vertragserfüllungssicherheit. 12.4.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG mit Vertragsunter- zeichnung eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufli- che, selbstschuldnerische Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechen- den Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der (Brutto-) Auftragssumme zu stellen. Dies gilt auch für etwaige Nachträge.
12.4.2 Leistet der AN die Sicherheit gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht fristgerecht, ist der AG berechtigt, Abschlagszah- lungen einzubehalten, bis die Sicherheitsleistung voll- ständig erbracht ist.
Vertragserfüllungssicherheit. 2.4.1. Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung bzw. Leistung bei einem Nettoauftragswert der größer ist als 387.000 EUR vereinbart der AG mit dem AN Sicherheit durch Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe von 5 % der Auftragssumme. Diese Vertragserfüllungsbürgschaft ist bei Vertragsschluss vorzulegen. Bei Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der AG den Bürgen als tauglich anerkennt.
2.4.2. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag.
2.4.3. Für die Bürgschaftserklärung gilt darüber hinaus:
a) In der Bürgschaft ist auf die Einreden aus §§ 770-772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur insoweit, wie die Gegenforderung des AN nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
b) Der Sicherungsumfang hat dem Umfang der Nr. 2.4.2 zu entsprechen
c) In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren.
d) In der Bürgschaft ist vorzusehen, dass der AN die Bürgschaft selbstschuldnerisch übernimmt und für Streitigkeiten aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.
e) In der Bürgschaft ist als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaft der Sitz der Prozessvertretung des AG‘s zu vereinbaren.