Common use of Qualitätssicherungs- und Prüfungsvereinbarung Clause in Contracts

Qualitätssicherungs- und Prüfungsvereinbarung. 19 Maßnahmen der Qualitätssicherung (1) Der Xxxxxx der Einrichtung ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gem. § 10 festgelegt und durchgeführt werden. (2) Maßnahmen der Qualitätssicherung können z. B. sein • die Einrichtung von Qualitätszirkeln, • die Einsetzung von Qualitätsbeauftragten, • die Mitwirkung an Qualitätskonferenzen, • die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Betreuung und Versorgung (3) Die Einrichtungen führen einen Nachweis über die Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung. (1) Der Nachweis über die Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 19 ist dem Sozialhilfeträger auf Verlangen vorzulegen. (2) Der Sozialhilfeträger ist berechtigt zu prüfen, ob die tatsächlich erbrachten Leistungen der vereinbarten Qualität entsprechen. (3) Ohne begründete Anhaltspunkte erfolgt eine Prüfung nicht häufiger als jährlich. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Anlage H. Sofern Prüfungen der Heimaufsichtsbehörden oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung den gleichen Prüfinhalt haben und zuvor eine Abstimmung mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe erfolgte, findet keine weitere Prüfung statt. Der Xxxxxx der Einrichtung ist grundsätzlich 10 Kalendertage vor dem Prüftermin von der Absicht des Sozialhilfeträgers zu unterrichten, sofern nicht ein besonderer Anlass einer vorherigen Anmeldung entgegensteht. Der Sozialhilfeträger stellt sicher, dass die Prüfung durch fachlich geeignetes Personal erfolgt. (4) Der Sozialhilfeträger kann einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen. Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Prüfungsziel, Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum sind festzulegen. (5) Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung sind zwischen den Prüfern und dem Xxxxxx der Einrichtung abzusprechen. Die Xxxxxx der Einrichtung sind verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Qualitätsprüfungen können unter Einbeziehung des Leistungsberechtigten vor Ort erfolgen. Auf Verlangen des Trägers der Einrichtung ist ein Vertreter/ eine Vertreterin des jeweiligen Spitzenverbandes hinzuzuziehen. (6) Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. (7) Vor Abschluss der Prüfung findet grundsätzlich ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung, dem Prüfer und dem auftraggebenden Sozialhilfeträger statt. (8) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser hat zu beinhalten: • den Prüfungsauftrag, • die Vorgehensweise bei der Prüfung, • die Einzelergebnisse der Prüfung bezogen auf die Prüfungsgegenstände, • die Abweichungen zwischen der vereinbarten und tatsächlich erbrachten Qualität der Leistungen, • Empfehlungen zur Beseitigung von aufgezeigten Qualitätsdefiziten. Diese Empfehlungen schließen ihre kurz-, mittel- oder langfristige Realisierung einschließlich der Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand und ggf. die Investitionsfinanzierung sowie auf Entgelte und Leistungsgeschehen in der Einrichtung ein. (9) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen. (10)Die im direkten Zusammenhang mit der Prüfung entstehenden Personal- und Sachkosten tragen der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger jeder für sich. Die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Personal- und Sachkosten trägt der jeweilige Auftraggeber. (1) Für die Bestimmung von Maßstäben zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sind die mit dem Xxxxxx der Einrichtung vereinbarten Leistungstypen sowie die jeweiligen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung heranzuziehen. Vergleiche mit anderen Einrichtungen dürfen sich nicht allein auf monetäre Größen beschränken, vielmehr müssen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die Struktur und sonstige Rahmenbedingungen der Leistungserbringung miteinander verglichen werden. (2) Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird unterstellt, wenn diese in der verabredeten Qualität mit den vereinbarten Vergütungen erbracht werden. (3) Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung Anforderungen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere durch Feststellung von Mängeln im Rahmen der Qualitätsprüfung ergeben. (4) Für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gilt § 20 Abs. 2 bis 10 entsprechend.

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Qualitätssicherungs- und Prüfungsvereinbarung. 19 21 Maßnahmen der Qualitätssicherung (1) Der Xxxxxx der Einrichtung Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung Siche- rung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gem. § 10 gemäß §12 festgelegt und durchgeführt durchge- führt werden. (2) Maßnahmen der Qualitätssicherung können z. z.B. sein • sein, - die Einrichtung von Qualitätszirkeln, - die Einsetzung von Qualitätsbeauftragten, - die Mitwirkung an Qualitätskonferenzen, - die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Betreuung und Versorgung. (31) Die Einrichtungen und Dienste führen einen Nachweis über die Durchführung der Maßnahmen der Qualitätssicherung. (1) Der Nachweis über die Durchführung der Maßnahmen Maß- nahmen der Qualitätssicherung nach im Sinne des § 19 21. Dieser ist dem Sozialhilfeträger Xxxxxx der Sozialhil- fe auf Verlangen vorzulegen. (2) Der Sozialhilfeträger ist berechtigt zu prüfenSofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob die tatsächlich erbrachten Leistungen dass ein(e) Einrichtung oder Dienst ihrer/seiner Verpflichtung aus § 21 nicht ausreichend nachkommt oder ihre/seine Leis- tungen in der vereinbarten Qualität entsprechennicht erbringt, sind die Xxxxxx der Sozialhilfe be- rechtigt, die Qualität der vereinbarten Leistungen zu überprüfen. Diese Überprüfung er- folgt gegebenenfalls durch eine unabhängige Kommission oder externe Sachverständi- ge. Gegenstand der Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die vereinbarte Qualität bestehen. Der Leistungserbringer und sein Ver- band sind vorher zu diesen Sachverhalten zu hören. Sofern das Prüfungsziel die Ein- beziehung eines Leistungsberechtigten, insbesondere seine Befragung oder Untersu- chung erforderlich macht, ist dies nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten mög- lich. (3) Ohne begründete Anhaltspunkte erfolgt eine Prüfung nicht häufiger als jährlich. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Anlage H. Sofern Prüfungen der Heimaufsichtsbehörden oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung den gleichen Prüfinhalt haben und zuvor eine Abstimmung mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe erfolgte, findet keine weitere Prüfung statt. Der Xxxxxx der Einrichtung ist grundsätzlich 10 Kalendertage vor dem Prüftermin von der Absicht des Sozialhilfeträgers zu unterrichten, sofern nicht ein besonderer Anlass einer vorherigen Anmeldung entgegensteht. Der Sozialhilfeträger stellt sicher, dass die Prüfung durch fachlich geeignetes Personal erfolgt. (4) Der Sozialhilfeträger kann einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen. Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Prüfungsziel, Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum sind festzulegen. (5) Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung sind zwischen den Prüfern und dem Xxxxxx der Einrichtung abzusprechen. Die Xxxxxx der Einrichtung Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Qualitätsprüfungen können unter Einbeziehung Der Datenschutz ist zu be- achten. (4) Der Prüfungsbericht wird allen Beteiligten ausgehändigt. Das Prüfungsergebnis ist nach Absprache mit dem Leistungserbringer den Leistungsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. Soweit Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheidet der Xxxxxx der Sozialhilfe nach Anhörung des Leistungsberechtigten Leistungserbringers und des Verbandes, dem die Einrichtung/der Dienst angehört, welche Maßnahmen zu treffen sind. Er teilt diese dem Leistungserbringer mit und setzt zugleich eine angemessene Frist zur Be- seitigung der festgestellten Mängel. Im Übrigen gilt § 78 SGB XII. (5) Über die Kostentragung ist vor Ort erfolgen. Auf Verlangen des Trägers der Einrichtung ist ein Vertreter/ einer Prüfung eine Vertreterin des jeweiligen Spitzenverbandes hinzuzuziehenVereinbarung zu treffen. (6) Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Wird von den Vereinbarungspartnern gemeinsam ein externer Sachverständiger beauf- tragt, tragen sie die Kosten je zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. (7) Vor Abschluss der Prüfung findet grundsätzlich ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung, dem Prüfer und dem auftraggebenden Sozialhilfeträger statt. (8) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser hat zu beinhalten: • den Prüfungsauftrag, • die Vorgehensweise bei der Prüfung, • die Einzelergebnisse der Prüfung bezogen auf die Prüfungsgegenstände, • die Abweichungen zwischen der vereinbarten und tatsächlich erbrachten Qualität der Leistungen, • Empfehlungen zur Beseitigung von aufgezeigten Qualitätsdefiziten. Diese Empfehlungen schließen ihre kurz-, mittel- oder langfristige Realisierung einschließlich der Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand und ggf. die Investitionsfinanzierung sowie auf Entgelte und Leistungsgeschehen in der Einrichtung ein. (9) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen. (10)Die im direkten Zusammenhang mit der Prüfung entstehenden Personal- und Sachkosten tragen der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger jeder für sich. Die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Personal- und Sachkosten trägt der jeweilige AuftraggeberHälfte. (1) Für die Bestimmung von Maßstäben zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sind die mit dem Xxxxxx der Einrichtung vereinbarten Leistungstypen sowie die jeweiligen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung heranzuziehen. Vergleiche mit anderen Einrichtungen dürfen sich nicht allein auf monetäre Größen beschränken, vielmehr müssen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die Struktur und sonstige Rahmenbedingungen der Leistungserbringung miteinander verglichen werden. (2) Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird unterstellt, wenn diese in der verabredeten Qualität mit den vereinbarten Vergütungen erbracht werden. (32) Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung Anforderungen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, kann wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere durch Feststellung von Mängeln im Rahmen der Qualitätsprüfung ergebeneinen unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. (4) Für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gilt § 20 Abs. 2 bis 10 entsprechend.

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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag