Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung Musterklauseln

Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung. Die Arbeiten sind nach den vertraglich vereinbarten Qualitätsstandards durchzuführen. Es gelten die anerkannten Regeln der Forst- und Umwelttechnik. Der AG ist berechtigt jederzeit und unangemeldet, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Der AN muss Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz dulden. Der AN muss zum Zwecke der Kontrolle ein- gesetzter Öle / Kraftstoffe Kraftstoff- und Ölproben auf Anforderung des AG an den Maschinen entnehmen und dem AG übergeben. Anfallende Kosten von Untersuchungen trägt der AG. Soweit dem AN vertrags- widriges Verhalten nachgewiesen wird, hat er die hierdurch verursachten Kosten dem AG zu erstatten. Der AG ist berechtigt witterungsbedingt oder aus anderem belegbar wichtigen Grund die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Die festgelegten Fristen zur Arbeitsdurchführung sind in diesem Fall angemessen zu verlängern. Der AN hat aufgrund einer berechtigten Unterbrechung keine Schadensersatzansprüche.
Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung. Es gelten die anerkannten Regeln der Forst- und Umwelttechnik (Anlage A Qualitätsstandards). Die AG und Bediensteten vom LB WH NRW sind berechtigt, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen jederzeit und unangemeldet zu überprüfen. Die AN müssen Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz möglicher Verdienstausfälle jederzeit und unangemeldet dulden. Soweit den AN vertragswidriges Verhalten nachgewiesen wird, haben sie den AG die hierdurch verursachten Kosten zu erstatten. Die AG und Bediensteten vom LB WH NRW sind berechtigt, witterungsbedingt oder aus anderem belegbar wichtigen Grund die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Die festgelegten Fristen zur Arbeitsdurchführung sind in diesem Fall angemessen zu verlängern. Die AN haben aufgrund einer berechtigten Unterbrechung keine Schadensersatzansprüche.
Qualitätsstandards, Kontrollen, Arbeitsunterbrechung. Für die Durchführung der Forstbetriebsarbeiten gelten die in der Anlage 4 ff aufgeführten allgemeinen und speziellen Qualitätsstandards. Der AG ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Der AN muss Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz dulden. Zu Kontrollzwecken eingesetzter Öle/Kraftstoffe muss der AN auf Anforderung Proben an den Maschinen entnehmen und dem AG übergeben. Anfallende Kosten von Untersuchungen trägt der AG. Soweit dem AN vertragswidriges Verhalten nachgewiesen wird, hat er die hierdurch verursachten Kosten dem AG zu erstatten. Die eingesetzte Arbeitskräfte haben bei Durchführung der Arbeiten den Personalausweis, bei Arbeitskräften aus Nicht-EU-Ländern zudem die arbeits- und aufenthaltsrechtliche Genehmigungen zu Kontrollzwecken mitzuführen und auf Verlangen vorzeigen (siehe *10). Der AG ist berechtigt witterungsbedingt oder aus anderem belegbar wichtigem Grund, die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Die festgelegten Fristen zur Arbeitsdurchführung sind in diesem Fall angemessen zu verlängern. Der AN hat aufgrund einer berechtigten Unterbrechung keine Schadensersatzansprüche. Arbeitskräfte des AN, die den Anordnungen des AG nicht Folge leisten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (z.B. Arbeitsicherheit, Arbeitsschutz, Umweltschutz) oder den Anforderungen zur Durchführung des Arbeitsauftrages nach den AGB-Forst RLP nicht gerecht werden, sind auf Verlangen des AG zurückzuziehen. Die Ausführungsfristen bleiben hiervon unberührt.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.