Raumplanung Musterklauseln

Raumplanung. Die Bau- und Raumplanung muss als Fundament der Schulverpflegung gesehen werden. Von ihr hängt im We- sentlichen das Verpflegungskonzept ab. Hier werden die Voraussetzungen für eine akzeptierte Verpflegung ge- schaffen. Um Räumlichkeiten optimal nutzen zu können, sollten Küchenfachplaner mit einbezogen werden, die sich in der Gemeinschaftsverpflegung bewährt haben. Hier können Sie sich an den Verband der Küchen- Fachplaner wenden. Als weitere Säule kann die Lebensmittelüberwachung wichtige Hinweise auf eine hygieni- sche Arbeitsweise geben, sodass schon beim Bau oder Umbau einer Küche wichtige hygienische Voraussetzun- gen, wie z.B. das Einhalten der reinen und unreinen Seite, mit bedacht werden. Grundlage dieser Planung ist das Verpflegungskonzept. Hier werden Ideen aus den Qualitätszirkeln mit bedacht und Partizipation kann so gelebt werden. Nur wenn die Schulgemeinde in die Planung mit einbezogen wird, kön- nen Xxxxxxx diese Räumlichkeiten zu „ihrer“ Mensa machen. Checkliste 22: Raumplanung (nach S & F Consulting, Lippstadt 2010) Eckpunkte zur Raumplanung im Überblick □ Erstellung der Raumplanung mit Festlegung von Mobiliar und technischer Ausstattung □ Bestimmung der einzelnen Räumlichkeiten gemäß der individuellen Funktionen □ zeichnerische Darstellung von Räumen und Ausstattung (als Grobkonzeption, zur Integrierung in die an- schließend bei Um- und Neubaumaßnahmen zu erfolgende Objektplanung) □ Festlegung der Energieversorgung (Gas-, Elektro- und Dampfversorgung) □ Wasser- und Abwasserplanung □ Berücksichtigung hygienerelevanter Bestimmungen, z. B. □ Aufteilung in reine und unreine Bereiche □ Festlegung der Versorgungs- und Entsorgungswege □ Be- und Entlüftung □ Beschaffenheit von Wänden, Fußböden, Decken, Arbeitsflächen, Bedarfsgegenständen etc. □ Kostenschätzung für die küchentechnischen Anlagen □ Aufzeigen alternativer Lösungsmöglichkeiten Auf viele Ihrer im Verpflegungskonzept festgelegten Kriterien haben die Raum- und Geräteplanung einen Einfluss und zwar auf die… □ Teilnahmequote □ Produktionssystem und damit Fertigungstiefe bzw. Convenience-Grad der Lebensmittel □ Anzahl der Menülinien bzw. die Möglichkeit zur freien Komponentenwahl □ versetzte Pausenzeiten - damit Anzahl der Ausgabeintervalle und Anzahl der Sitzplätze □ Räume modular und erweiterbar Bei möglicherweise in Zukunft wachsender Tischgästezahl sind fahrbare oder modular erweiterbare Geräte und Ausstattungsgegenstände sinnvoll. Ein Beispiel sind fahrbare Ausgabeelemente (z. B. Cafet...
Raumplanung. (Art. 40) Finanzen (Art. 41ff.) Kommunale Erlasse, Verbände und Verträge (Art. 47ff.)
Raumplanung. Die bisherige Raumordnung (Nutzungs- und Er- schliessungspläne) bleibt für das vereinigte Einwoh- nergemeindegebiet auch nach der Fusion bestehen. Nach der Fusion sind die raumplanerischen Chan- cen der Fusion in einer umfassenden Ortsplanungs- revision über alle Ortsteile zu verwirklichen. Aus raumplanerischer Sicht besteht die Chance von Gemeindefusionen im Wesentlichen darin, mehr Handlungsspielräume für eine zweckmässige Zu- ordnung von Nutzungen an die hierfür am besten geeigneten Standorte zu erhalten. Eine derartige über das Gebiet mehrerer vormaliger Gemeinden optimierte Nutzungsplanung erhöht die Stand- ortattraktivität der fusionierten Gemeinde, was sich langfristig auch finanziell positiv auswirken wird. Bezifferbar ist dies zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht. Die Fachgruppe Raumplanung hat die Chancen einer Fusion aus der Sicht der Raumplanung skiz- ziert. Der Fokus liegt dabei auf der Begründung der Chancen resp. Risiken in der Fusion. Es wäre jedoch verfrüht, bereits Aussagen zu konkreten Flächen zu machen. Es wird nach der Fusion Aufgabe einer ers- ten, das ganze Gebiet umfassenden Ortsplanungsre- vision sein, solche flächenspezifische Aussagen zu machen. Grundlage für diese Ortsplanungsrevision werden der kantonale Richtplan (wird aufgrund des revidierten Raumplanungsgesetztes überarbeitet) sowie das Agglomerationsprogramm Solothurn sein.
Raumplanung. Zu beantworten sind die im Prüfbuch dem Sachverständigen für Raumplanung zugeordneten Fragen. Dazu zählen vor allem die Themenbereiche - Instrumente der Raumordnung - Raumentwicklung - Tourismus und siedlungsnahe Freizeit - Infrastruktur - Sachgüter - Ortsbild und siedlungsnahes Landschaftsbild Ein guter Teil der für die Raumplanung relevanten Fragestellungen, nämlich die Auswirkungen verschiede- ner Arten von Immissionen (v.a. Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen) auf die Bevölkerung wird durch den SV für Öffentliche Gesundheit abgedeckt. Die vom SV für Öffentliche Gesundheit getroffenen Aussagen und Maßnahmenvorschläge werden vom SV für Raumplanung mitgetragen und unterstützt. Mit dem Sachverständigen für Ökologie wurde vereinbart, dass sich die Aussagen des SV für Raumplanung zu den Bereichen Erholungswert und Landschaftsbild auf die siedlungsnahen Bereiche beschränkt. Bereiche abseits der Siedlungen werden vom SV für Naturkunde abgedeckt.
Raumplanung. Beantwortung der dem SV für Raumplanung laut Prüfbuch zugewiesenen Fragen (inkl. Recherchen, Bege- hungen, Abstimmungen mit anderen SV u.ä.).
Raumplanung. Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2006 - Amt der Tiroler Landesregierung, Raumordnung-Statistik (2007): Raumordnungsplan ZukunftsRaum Tirol - Amt der Tiroler Landesregierung, Raumordnung-Statistik (2004): „Raumordnungsplan betreffend die Gewinnung von mineralischen Gesteinsrohstoffen in Tirol (Gesteinsabbaukonzept Tirol)“ - Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Raumentwicklung (Hrsg., 2007): Räumliche Auswir- kungen der Verkehrsinfrastrukturen – Materielle Evaluation der Fallstudien - Kummer et al., Institut für Transportwirtschaft und Logistik, WU Wien (2006): Zur Effizienz von Schienen- infrastrukturbauvorhaben am Beispiel des Brennerbasistunnels - Innsbrucker Geographische Studien Nr. 33 (2002): Geographischer Exkursionsführer Europaregion Tirol – Südtirol – Trentino - International Energy Agency (2007): World Energy Outlook 2007, Zusammenfassung - Internet - xxxx://xx.xxxxxxxxx.xxx/xxxx/Xxxxxxxx-Xxxxxxxxxxx - Internet – Homepage der Schweizerischen Vereinigung für Geothermie: xxx.xxxxxxxxxx.xx - ForstG idgF - Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz Protokoll „Boden- schutz“ (Nr: GP XXI RV 1096 AB 1233 S. 110. BR: AB 6727 S. 690.) StF: BGBl. III Nr. 235/2002 - Tiroler Naturschutzgesetz 2006 idgF Forstwirtschaft, Forstökologie und Jagdwesen Gesetze: - Forstgesetz 1975 idgF (FG) - Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 BGBl. I Nr. 110/2002 - Tiroler Waldordnung LGBl. Nr. 55/2005 (TWO) - Tiroler Jagdgesetz LGBl. Nr. 41/2004 (TJG) - Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich „Bergwald“ - BGBl. III Nr. 233/2002 - Immissionsschutzgesetz-Luft BGBl. I Nr. 115/1997 idgF - Verordnung über forstschädliche Luftverunreinigungen BGBl. Nr. 199/1984 - Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 BGBl. II Nr. 480/2002 - WEP – Waldentwicklungsplan - Rodungserlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zl. 13.205/02-13/02 vom 12.7.2002 - Richtlinien für die Bejagung des Schalenwildes gültig ab 1. April 1999 des Tiroler Jägerverbandes - ÖNORM L 1121 Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - PEFC (Pan-European-Forest-Certification) - FSC (Forest Stewardship Council) Zertifizierungsgrundsätze - Wasserrechtsgesetz 1959 idgF - Tiroler Fischereigesetz 2002, Erste Durchführungsverordnung - Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer 2006 (QZV Chemie OG 2006) , BGBL. II, Nr.96/2006 - Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV 2006), BGBL. II,...
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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.