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Öffentliche Gesundheit Musterklauseln

Öffentliche Gesundheit. ARTIKEL 426 Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit anzuheben, was eine Vorbedingung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum ist. (1) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems und seiner Kapazitäten in der Ukraine, insbe- sondere durch Durchführung von Reformen, Weiterentwicklung der primären Gesundheits- versorgung und Ausbildung des Personals, b) Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie HIV/AIDS und Tuberkulose, bessere Vorbereitung auf den Ausbruch hochansteckender Krankheiten und Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten durch Austausch von Informa- tionen und bewährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren und -probleme, zum Beispiel Gesundheit von Mutter und Kind, psychische Gesundheit und Abhängigkeit von Alkohol, Drogen und Tabak, einschließlich der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003, d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs wie Blut, Gewebe und Zellen, e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen, unter anderem hinsichtlich des Konzepts der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche. (2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Daten und bewährte Methoden aus und treffen weitere gemeinsame Maßnahmen, unter anderem im Rahmen des Konzepts der Einbezie- hung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche und durch schrittweise Integration der Ukraine in die europäischen Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit. ARTIKEL 428 Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften und ihre Praxis schrittweise an die Grundsätze des EU- Besitzstands an, insbesondere auf den Gebieten übertragbare Krankheiten, Blut, Gewebe und Zellen sowie Tabak. Anhang XLI enthält eine Liste ausgewählter Elemente des EU-Besitzstands. ARTIKEL 429 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 22 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Öffentliche Gesundheit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von gemeinsamem Interesse betreffend den Gesundheitssektor, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung, der Verwaltung der Gesundheitssysteme, der Ernährung, Arzneimitteln, Präventivmedizin und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie HIV/AIDS, nicht übertragbaren Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen sowie anderen größeren gesundheitlichen Bedrohungen wie etwa dem Dengue-Fieber, Chikungunya und Zika zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Förderung der Umsetzung der internationalen Gesundheitsübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnahmen und Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Öffentliche GesundheitDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Reform des Gesundheitswesens und auf die Verhütung und Kontrolle schwerer Krankheiten, unter anderem durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, auszurichten. Zu dieser Zusammenarbeit gehören auch Bemühungen um Ausweitung des Zugangs zu grundlegenden Gesundheitsdiensten in Afghanistan, um Verbesserung der Qualität der Gesundheitsdienste für bedürftige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen und Kinder, um Verbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen sowie um Förderung der Hygiene.
Öffentliche Gesundheit. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Entwicklung effizienter Gesundheitssysteme, eines kompetenten und ausreichend vorhandenen Gesundheitspersonals, gerechter Finanzierungsmecha- nismen und Systeme für den sozialen Schutz zusammenzuarbeiten. (2) Besondere Aufmerksamkeit wird Sektorreformen gewidmet und der Gewährleistung eines gerechten Zugangs zu qualitativ angemessenen Gesundheitsdiensten und der Lebensmittel- und Ernährungssicherheit vor allem für benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderung, älteren Menschen, Frauen, Kindern und indigenen Völkern. (3) Sie beabsichtigen auch, zusammenzuarbeiten, um eine grundlegende Gesundheitsfürsorge und Prävention durch integrierte Ansätze und Maßnahmen zu fördern, an denen andere Politikbereiche beteiligt sind, insbesondere zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose, Dengue-Fieber, der Chagas-Krankheit und anderer wichtiger übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten sowie chronischer Erkrankungen, ferner um die Kindersterblichkeit zu reduzieren, die Gesundheit der Mütter zu verbessern und vorrangige Bereiche wie die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die Behandlung und Verhütung sexuell übertragbarer Krankheiten sowie ungewollter Schwan- gerschaften in Angriff zu nehmen, vorausgesetzt diese Ziele stehen nicht nationalen Rechtsvor- schriften entgegen. Darüber hinaus arbeiten die Vertragsparteien in Bereichen wie Bildung, Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie bei sanitären Fragen zusammen. (4) Die Zusammenarbeit kann außerdem die Entwicklung, Umsetzung und Förderung inter- nationaler Gesundheitsnormen wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmen- übereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums unterstützen. (5) Die Vertragsparteien streben über strategische Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren die Einrichtung von Vereinigungen außerhalb des öffentlichen Gesundheits- systems an, wobei der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung Vorrang eingeräumt wird.

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

  • Veröffentlichungen 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

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