REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden. 18.2 Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils gültigen Vorgaben von REACH in Kombination mit der CLP- Verordnung entsprechen, werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheits- datenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH verpflichtet sich der Lieferant, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1 % (m / m) überschreitet. Der Lieferant verpflichtet sich weiter- hin, uns unaufgefordert mitzuteilen, sobald ihm bekannt ist, dass das von ihm gelieferte Material (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) einen Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1 % – enthält.
Appears in 3 contracts
Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen, Einkaufs Und Bestellbedingungen, Einkaufs Und Bestellbedingungen
REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- Regist- rierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Gemi- sche Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner sei- ner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert unaufgefor- dert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung Belieferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.
18.2 Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils gültigen Vorgaben von REACH in Kombination mit der CLP- Verordnung entsprechen, werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheits- datenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH verpflichtet sich der Lieferant, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1 % (m / m) überschreitet. Der Lieferant verpflichtet sich weiter- hin, uns unaufgefordert mitzuteilen, sobald ihm bekannt ist, dass das von ihm gelieferte Material (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) einen Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1 % – enthält.
Appears in 2 contracts
Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen, Einkaufs Und Bestellbedingungen
REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung1. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der ersten Belie- ferung Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.
18.2 Die Erfüllung insbesondere Beschrän- kung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) in der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils je- weils gültigen Vorgaben von REACH in Kombination mit der CLP- Verordnung Fassung entsprechen, werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall freiwird insbesondere seinen Informationspflichten aus Art. 31 bis 33 der Verordnung nachkommen.
2. Der Lieferant versichert keine Produkte zu liefern, dass er uns die Sicherheits- datenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle Stoffe gemäß Anlage 1 bis 9 der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß REACH-Verordnung in der Definition von REACH verpflichtet sich der Lieferant, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1 % (m / m) überschreitetjeweils geltenden Fassung enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich weiter- hinsich, uns unaufgefordert mitzuteilenunverzüglich schriftlich zu unter- richten, sobald ihm bekannt ist, dass das falls von ihm gelieferte Material Produkte Stoffe der so- genannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (Stoff1, Gemisch 10) der REACH-Verordnung enthalten; Dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidaten- liste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe na- mentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.
3. Werden wir wegen Verletzungen der REACH-Verord- nung von Kunden, Marktbegleitern oder Erzeugnis) einen Stoff Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Lieferung des Liefe- ranten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen o- der Kandidatenliste – auch unterhalb den Ersatz des Schadens zu verlangen, der Grenze von uns dadurch entstanden ist.
4. Die sogenannten Verpflichtungen gelten entspre- chend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraums hat. Er muss insbesondere dar- über informieren, wenn ein Kandidatenstoff größer 0,1 % – enthältProzent enthalten ist, oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (VO (EG) 1907 / 2006 („REACH“Nr. 1907/2006) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.
18.2 Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils gültigen Vorgaben von REACH in Kombination mit der CLP- Verordnung entsprechen, werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei13.1.Der Auftragnehmer garantiert gegenüber Xxxxxx Xxxxxxxxx, dass er uns bezüglich gelieferter Stoffe alle bestehenden Vorgaben der REACH-Verordnung beachtet und insbesondere die Sicherheits- datenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH verpflichtet sich der Lieferant, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ hiernach notwendigerweise vorzunehmenden Vor-/Registrierungen bei der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1 % (m / m) überschreitetdurchgeführt hat. Der Lieferant verpflichtet sich weiter- hin, uns unaufgefordert mitzuteilen, sobald ihm bekannt ist13.2.Der Auftragnehmer garantiert, dass das die an Kunert Wellpappe gelieferten Stoffe keine der SVHC (Substances of Very High Concern) i.S.d. Art. 57 ff. REACH-Verordnung in Konzentrationen von ihm gelieferte Material >0,1% enthalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass ein oder mehrere gelieferte/zu liefernde Stoffe eine Konzentration von >0,1% überschreiten, informiert der Auftragnehmer Xxxxxx Xxxxxxxxx hierüber unverzüglich. Änderungen der SVHC-List müssen dabei immer vom Lieferanten berücksichtigt werden. 13.3.Der Auftragnehmer stellt Xxxxxx Xxxxxxxxx sämtliche von ihr benötigten und von der REACH- Verordnung vorgesehenen Informationen unverzüglich mit der Auftragsbestätigung in elektronischer Form (Stoffz.B. als pdf-Datei) und kostenfrei zur Verfügung und beachtet die in der REACH-Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflichten. Er garantiert gegenüber Kunert Wellpappe die Richtigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen, Gemisch oder Erzeugnis) einen Stoff insbesondere in den Stoffsicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern. 13.4.Der Auftragnehmer stellt Xxxxxx Xxxxxxxxx von allen Ansprüchen Dritter und sämtlicher Abnehmer der Kandidatenliste – Lieferkette, die auf einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die REACH-Verordnung beruhen, auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch unterhalb der Grenze von 0,1 % – enthältdie erforderlichen Kosten einer Rechtsverteidigung. Über solche Ansprüche informiert Xxxxxx Xxxxxxxxx den Auftragnehmer unverzüglich.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
REACH-Verordnung. 18.1 16.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklichAN ist verpflichtet, uns nur mit Produkten zu beliefern, bei allen Lieferungen an Rath die alle Erfordernisse aus der europäischen Verordnungen EU-Chemikalienverordnung REACH (EGVerordnung EG Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) 1907 / 2006 in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- lenresultierenden Vorgaben und Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss die Registrierung der entsprechenden Stoffe erfolgt sein. Dazu gehören insbesondereRath ist nicht verpflichtet, aber nicht ausschließlichim Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom AN gelieferte Ware einzuholen.
16.2 Der AN sichert zu, keine Produkte zu liefern, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur EinstufungStoffe gemäß
(a) Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
(b) dem Beschluss 2006/507/EG des Rates der EU vom 14.10.2004 (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung;
(c) der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung;
(d) RoHS (2011/65/EU Restriction of Hazardous Substances) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches enthalten. Sofern aus Sicht des AN diesbezügliche Zweifel bestehen, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werdenhaben dieser Rath hierüber vorab unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
18.2 Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter16.3 Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die den auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gemäß REACH gelistet sind, ist der AN verpflichtet, Rath dies vorab unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Rath alle gesetzlich erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in dieser Liste aufgenommen werden. Maßgeblich ist der jeweils gültigen Vorgaben aktuelle Stand der Liste. Vorstehender 16.2 Satz 2 gilt entsprechend.
16.4 Sofern Rath aufgrund von REACH in Kombination mit Art. 37 VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts verpflichtet ist und deshalb vom AN Informationen bezüglich gelieferter Stoffe benötigt, ist der CLP- Verordnung entsprechenAN verpflichtet, werden innerhalb einer Frist von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens, dass er uns die Sicherheits- datenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH verpflichtet sich der Lieferant, uns nur mit Produkten angeforderten Informationen zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1 % (m / m) überschreitet. Der Lieferant verpflichtet sich weiter- hin, uns unaufgefordert mitzuteilen, sobald ihm bekannt ist, dass das von ihm gelieferte Material (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) einen Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1 % – enthälterteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen