Common use of REACH-Verordnung Clause in Contracts

REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.

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Samples: www.pharmaserv.de, infrareal.de, infrareal.de

REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- Regist- rierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Gemi- sche Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner sei- ner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert unaufgefor- dert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung Belieferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.

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Samples: www.pharmapark-jena.de, www.pharmapark-jena.de