Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös Musterklauseln

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Im Fall einer Auflösung der Emittentin haben die Aktionäre gemäß Art. 000 XXX Anspruch auf das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Emittentin verbleibende Vermögen, welches entsprechend den Vorgaben des PGR verteilt wird, wobei insbesondere bestimmte Vorschriften des Gläubigerschutzes zu beachten sind. An einem etwaigen Liquidationserlös nehmen die Aktien entsprechend dem Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge teil. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Aktienrechts steht jedem Aktionär grundsätzlich ein Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht auf die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien (sowie auf Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen) zu. Das Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht ist grundsätzlich frei übertragbar. Das Bezugsrecht dient bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung dazu, dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Das Vorwegzeichnungsrecht dient bei der bedingten Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht notwendigerweise aufgehoben ist, bzw. bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen dazu, dem Aktionär indirekt die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile repräsentieren, anlässlich der Beschlussfassung über eine (ordentliche) Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre einschränken oder ausschließen. Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen. Für die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts sind keine wichtigen Gründe erforderlich. Durch die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts darf allerdings niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Darüber hinaus darf die Einschränkung oder der Ausschluss auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung von einer Ban...
Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Jeder Aktionär hat einen vermögensrechtlichen Anspruch auf das nach der Berichtigung aller Schulden verbleibende Vermögen (Liquidationserlös) im Zuge der Abwicklung (Liquidation). Der Aktionär ist insofern Gläubiger der Gesellschaft und kann diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Der Liquidationserlös ist unter den Aktionären im Verhältnis ihres Aktienbesitzes aufzuteilen und muss nicht zwingend in Geld bestehen, sondern kann auch in Sachwerten ausgeschüttet werden.