Auflösung der Gesellschaft Musterklauseln

Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit durch einen Beschluss der Hauptversammlung der Anteilinhaber unter Einhaltung der Anwesenheitsquorum- und Mehrheitserfordernisse laut Artikel 31 der vorliegenden Satzung aufgelöst werden. Sofern das Anteilskapital unter zwei Drittel des in Artikel 5 der vorliegenden Satzung aufgeführten Mindestkapitals fällt, legt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Frage der Auflösung der Gesellschaft vor. Die Hauptversammlung entscheidet ohne Anwesenheitsquorum mit der einfachen Mehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Stimmen. Die Frage nach der Auflösung der Gesellschaft wird der Hauptversammlung auch dann unterbreitet, wenn das Anteilskapital unter ein Viertel des Mindestkapitals gemäß Artikel 5 der vorliegenden Satzung fällt; in diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung ohne Anwesenheitsquorum, und die Auflösung kann durch die Anteilinhaber beschlossen werden, die ein Viertel der Stimmen der auf dieser Versammlung vertretenen Anteile innehaben. Die Versammlung muss innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach Feststellung, dass das Nettovermögen der Gesellschaft unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals gefallen ist, einberufen werden.
Auflösung der Gesellschaft. Im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft kommen die allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes zur An- wendung. Dies bedeutet im Einzelnen: Die Gesellschaft kann unter anderem durch einen Beschluss der Hauptversammlung (der eine 3/4 Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Gesellschaftskapitals erfordert), durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch den Beschluss, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgelöst werden. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wird die Gesellschaft aufgelöst, wird die Auflösung in das Handels- register eingetragen. Die Abwicklung wird grundsätzlich von den Vorstandsmitgliedern als Abwickler durchge- führt. Die Ausgabe und Rücknahme von Aktien werden eingestellt. Die Abwickler werden die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft auffordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Die Abwickler werden die laufenden Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, das übrige Vermögen in Geld umsetzen und die Gläubiger befriedigen. Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird an die Aktionäre verteilt. Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, werden die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Im Anschluss wird die Gesellschaft ge- löscht. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen der Gesell- schaft untereinander gilt auch in dem Fall der Insolvenz bzw. Abwicklung der Gesellschaft fort. Die Vermögens- werte des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens werden dementsprechend nach Befriedigung der Gläubiger des Teilgesellschaftsvermögens nur an die Aktionäre des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens verteilt.
Auflösung der Gesellschaft. (1) Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und kann nur gefaßt werden, wenn in der Ge- sellschafterversammlung 3/4 des Stammkapitals vertreten sind.
Auflösung der Gesellschaft. 1. Ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird, bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter/innen.
Auflösung der Gesellschaft. 1. Die Gesellschaft wird am 31.12.2019 aufgelöst, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Die Möglichkeit einer früheren Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter- und Treugeberversammlung bleibt unberührt. Nach Auflösung der Gesellschaft wird die (Vor-) KVG als Liquidatorin das Gesellschaftsvermögen abwickeln. Die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit kann nicht durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden. § 133 Abs. 1 HGB gilt nicht.
Auflösung der Gesellschaft. 1.) Ein Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einfacher Mehr- heit der abgegebenen Stimmen.
Auflösung der Gesellschaft. 1. Die Gesellschaft ist nach Erreichung des Gesellschaftszwecks durch gesondert zu fassenden Beschluss der Gesellschafter aufzulösen.
Auflösung der Gesellschaft. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Gesellschafter sowie von drei Vierteln des Stammkapitals.
Auflösung der Gesellschaft. Ein bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Rückzahlung der Stammeinlage verbleiben- des Vermögen fällt an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., Kassel, wel- cher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.