RECHT, DIE WAGEN ZU VERWEIGERN Musterklauseln

RECHT, DIE WAGEN ZU VERWEIGERN. Nach vernünftigem Ermessen können wir die Beförderung von Ihnen oder Ihrem Gepäck verweigern, wenn wir Ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass wir Sie zu keinem Zeitpunkt nach dem Datum dieser Mitteilung auf unseren Flügen befördern würden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Rückerstattung. Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eingetreten sind oder wir vernünftigerweise glauben, dass dies eintreten kann: 7.1.1. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um die geltenden Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen der Regierung einzuhalten. 7.1.2. Die Beförderung von Ihnen oder Ihrem Gepäck kann die Sicherheit, Gesundheit oder den Komfort anderer Passagiere oder Besatzungsmitglieder gefährden oder beeinträchtigen. 7.1.3. Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, die Passagiere, die Besatzung oder das Eigentum dar. 7.1.4. Sie haben bei einem früheren Flug ein Fehlverhalten begangen, und wir haben Grund zu der Annahme, dass sich dieses Verhalten möglicherweise wiederholt. 7.1.5. Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. 7.1.6. Sie haben den geltenden Tarif nicht bezahlt. 7.1.7. Sie scheinen keine gültigen Reisedokumente zu haben. Möglicherweise möchten Sie ein Land betreten, durch das Sie sich auf der Durchreise befinden oder für das Sie keine gültigen Reisedokumente haben. Sie zerstören Ihre Dokumente während des Fluges oder lehnen die Übergabe Ihrer Reisedokumente ab die Flugbesatzung; 7.1.8. Sie legen ein Ticket vor, das rechtswidrig erworben wurde, von einer anderen Stelle als uns oder unserem Bevollmächtigten gekauft wurde oder als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, eine Fälschung ist oder Sie können nicht nachweisen, dass Sie die in der Fahrkarte; 7.1.9. Sie haben die Gutscheine nicht nacheinander verwendet oder Sie legen ein Ticket vor, das auf andere Weise als von uns oder unserem Bevollmächtigten ausgestellt oder geändert wurde, oder das Ticket ist verstümmelt. 7.1.10. Sie halten sich nicht an unsere Anweisungen in Bezug auf Sicherheit oder Geborgenheit. 7.1.11. Sie haben zuvor eine der oben genannten Handlungen oder Unterlassungen begangen.
RECHT, DIE WAGEN ZU VERWEIGERN. 8.4.1. Wir werden uns weigern, die in 8.3 als Gepäck beschriebenen Gegenstände zu befördern, und nach Entdeckung können wir die weitere Beförderung solcher Gegenstände verweigern. 8.4.2. Wir können es ablehnen, Gegenstände als Gepäck zu befördern, die von uns aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts, ihres Charakters oder aus Sicherheits- oder Betriebsgründen oder für den Komfort anderer Passagiere als für die Beförderung ungeeignet angesehen werden. Informationen zu nicht akzeptablen Artikeln sind auf Anfrage erhältlich. 8.4.3. Wir können die Annahme von Gepäck zur Beförderung ablehnen, es sei denn, es ist unserer vernünftigen Meinung nach ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältern verpackt. Informationen zu Verpackungen und Behältern, die für uns nicht akzeptabel sind, sind auf Anfrage erhältlich.

Related to RECHT, DIE WAGEN ZU VERWEIGERN

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).