Common use of RECHT ZUR NUTZUNG Clause in Contracts

RECHT ZUR NUTZUNG. 19 NUTZUNGSOBJEKT (1) Der Auftraggeber überlässt dem Konzessionär das in § 2 dieses Vertrages definierte Vertragsobjekt nebst der vom Konzessionär gemäß Teil B dieses Vertrags zu errichtenden passiven Infrastruktur (im Folgenden „Nutzungsobjekt“) zum Zwecke des Betriebs einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und zur diskriminierungsfreien Mitbenutzung durch Netzbetreiber. (2) Der Konzessionär ist verpflichtet, die für seinen Betrieb notwendigen behördlichen Genehmigungen und Nutzungserlaubnisse in bestandskräftiger Form einzuholen und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Er führt die notwendigen Abstimmungen auf eigene Kosten durch und trifft die daraus folgenden Maßnahmen in eigener Verantwortung auf seine Kosten. (3) Der Konzessionär darf das Nutzungsobjekt nur zu dem in § 19 Abs. 1 (Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und diskriminierungsfreie Mitbenutzung durch Netzbetreiber) bestimmten Zweck und nur im Rahmen der durch diesen Vertrag vorgegebenen Grenzen nutzen. Eine andere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (1) Für die Einräumung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwertung des Nutzungsobjekts leistet der Konzessionär an den Auftraggeber pro Jahr eine pauschale Konzessionsabgabe (nachfolgend: Festabgabe) in Höhe von 120 €, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Die Konzessionsabgabe gem. § 20 Abs. 1 ist eine jährliche Pauschale für die Gebrauchsüberlassung des Nutzungsobjekts, zahlbar einmal jährlich im Voraus am dritten Werktag des Jahres. Diese sind jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus kostenfrei zur Zahlung fällig auf ein von Auftraggeber noch zu benennendes Konto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftraggeber maßgeblich. (1) Die Konzessionsabgabe ändert sich automatisch jeweils am 01.01. eines Jahres in dem Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland (2015 = 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand bei Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Indexstand im Monat der letzten Konzessionsabgabenänderung verändert hat. Sodann verändert sich die Konzessionsabgabe für jedes folgende Jahr jeweils entsprechend der Indexveränderung zwischen dem der letzten Anpassung zugrunde gelegten Indexstand und dem Indexstand im letzten Monat des abgelaufenen Jahres, und zwar jeweils mit Wirkung auf den Beginn des 1. (ersten) Monats des neuen Jahres. Die vorstehenden Änderungen erfolgen automatisch, so dass der aufgrund der Änderung des Index‘ angepasste Betrag ohne besondere Aufforderung jeweils ab Beginn des neuen Jahres geschuldet wird. (2) Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, so soll eine Überleitung durch Umrechnung auf die Basis des nächsten dann veröffentlichten Preisindexes erfolgen, der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten der gesamten Bundesrepublik Deutschland wiedergibt. Bei mehreren zur Xxxx stehenden Indizes soll derjenige genommen werden, der von seinen Berechnungsvoraussetzungen (insbesondere Warenkorb) dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Index so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, falls ein auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkter Index nicht mehr ermittelt oder veröffentlicht werden sollte. Der Auftraggeber wird den maßgeblichen Ersatzindex nach billigem Ermessen bestimmen. Der Konzessionär wird alle nachfolgenden Versicherungen abschließen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten. • Betriebsanlagenversicherung • Betriebshaftpflichtversicherung (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Konzessionär gegenüber der Forderung des Auftraggebers kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit die Forderung, wegen der er ein solches Recht ausübt, nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist eine Minderung der Konzessionsabgabe ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Auftraggeber oder der Grundstückseigentümer nicht zu vertreten haben, die gewerbliche Nutzung des Nutzungsobjekts beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Gewinnrückgang). (3) Der Konzessionär ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Nutzungsobjektes (insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche) nur insoweit berechtigt, als etwaige Mängel des Nutzungsobjekts nicht aus den vom Konzessionär geschuldeten Leistungen oder den Verpflichtungen des Konzessionärs gem. §§ 10 und 11 folgen. Minderungsansprüche wegen anfänglicher Mängel des Nutzungsobjektes sind grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Konzessionärs gegen den Auftraggeber aufgrund von Störungen oder Ausfall der Versorgung mit Elektrizität, sofern der Ausfall nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, sowie aufgrund betrieblicher Auswirkungen anlässlich von Umbau-, Neubau- oder Modernisierungsmaßnahmen sowie aufgrund von Schäden, die dem Konzessionär oder dessen Vertragspartnern durch sonstige Dritte entstehen. (1) Der Konzessionär ist während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages zur laufenden Unterhaltung, Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Nutzungsobjektes sowie zur Beseitigung von Schäden am Nutzungsobjekt auf seine Kosten verpflichtet. (2) Der Konzessionär übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das Nutzungsobjekt und stellt den Aufraggeber von etwaigen gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Konzessionär kann sich hierbei nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Die Regelungen in Teil A § 2 bleiben unberührt. (3) Kommt der Konzessionär den in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers und angemessen befristeter Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Konzessionärs vornehmen lassen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Während der Durchführung dieser Arbeiten durch den Auftraggeber sind Ansprüche des Konzessionärs wegen Beeinträchtigungen ausgeschlossen. (4) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die ein Mangel des Nutzungsobjekts an Rechtsgütern des Konzessionärs oder seiner Vertragspartner verursacht. Der Auftraggeber haftet auch nicht, wenn der Mangel oder sein Ursprung bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war. Die Regelung in § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Haftung des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Konzessionärs bleibt unberührt. (5) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 4 gilt auch für Schäden, die am sonstigen Vermögen des Konzessionärs auftreten, insbesondere für Schäden infolge einer Betriebsunterbrechung. (1) Der Konzessionär darf Leuchtschriften, Reklame- und Hinweisschilder und sonstige seinem Geschäftszweck dienende Werbung in eigener Sache auf dem Nutzungsobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, und nach Einholen etwa erforderlicher Genehmigung auf eigene Kosten und eigenes Risiko anbringen und aufstellen. (2) Der Konzessionär hat auf eigene Kosten für die laufende Unterhaltung, die Reinigung, die Instandhaltung und Instandsetzung der Werbeanlagen zu sorgen. (3) Durch die Werbeanlagen dürfen Dritte nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Bei Beendigung des Konzessionsvertrags hat der Konzessionär den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. (1) Der Konzessionär ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages zum Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko unter Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet (Betriebspflicht). Die Betriebspflicht ist eine Hauptleistungspflicht des Konzessionärs. (2) Der Konzessionär hat den Funkmast diskriminierungsfrei an Netzbetreiber zu überlassen mit dem Ziel, die Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband und die Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt selbst keine Versorgung hervorbringt, zu verbessern. Die Mindestlaufzeit des ersten Mietvertrags mit einem Netzbetreiber beträgt 7 Jahre. (3) Darüber hinaus ist der Konzessionär zur Untervermietung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. (1) Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Teil C dieses Vertrages gehen auf deren etwaige Rechtsnachfolger über; geschieht dies nicht bereits kraft zwingenden Gesetzes, haben die Parteien mit dem Rechtsnachfolger entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die den unveränderten Übergang der Rechte und Pflichten garantieren. Im Falle der Veräußerung des Vertragsobjekts ist der Auftraggeber von der Haftung befreit, wenn der Auftraggeber dem Konzessionär schriftlich die Veräußerung mitgeteilt hat. (2) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus Teil C dieses Vertrages auf Seiten des Konzessionärs – sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge - bedarf ebenso der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wie Änderungen an der Gesellschaftsstruktur des Konzessionärs. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, wenn sich durch Änderungen der Gesellschaftsstruktur, des haftenden Kapitals (Stamm- oder Grundkapital) oder sonstiger die Bonität des Konzessionärs bestimmender Umstände dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig verschlechtert. (1) Bei Beendigung der Überlassung hat der Konzessionär das Nutzungsobjekt – unter Berücksichtigung der Abnutzung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch – in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Möglichkeit des Verkaufs der passiven Infrastruktur gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrags bleibt unberührt. (2) Die Rückgabe des Nutzungsobjektes ist gemeinsam zu vollziehen durch gemeinsame Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, das etwaige Beanstandungen des Übergabezustandes durch den Auftraggeber zu enthalten hat. (3) Bei der Rückgabe des Nutzungsobjekts wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in das alle Mängel und Beanstandungen des Auftraggebers aufzunehmen sind. Die aufgeführten Mängel sind vom Konzessionär unverzüglich zu beseitigen. Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Mahnung die Mängelbeseitigung selbst auf Kosten des Konzessionärs vornehmen. (4) Setzt der Konzessionär den Gebrauch des Nutzungsobjekts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, so gilt das Vertragsverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. (5) Der Konzessionär haftet für Altlasten auf dem Vertragsobjekt, insbesondere Kontamination des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers, die nach Rückgabe vorliegen, wenn und soweit diese von dem Konzessionär während der Vertragsdauer verursacht worden sind. (6) Wird die Räumung und Rückgabe des Nutzungsobjekts verzögert, so haftet der Konzessionär dem Auftraggeber für alle Schäden, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe resultieren. Bis zur endgültigen Rückgabe zahlt der Konzessionär eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Konzessionsabgabe. (7) Die Endschaftsregelung gem. § 7 dieses Vertrags bleibt unberührt. (1) Wird das Nutzungsobjekt durch einen Schadensfall so beschädigt oder zerstört, dass die genutzten Flächen oder das Gebäude ganz oder zum größeren Teil unbenutzbar werden, hat der Auftraggeber ein Wahlrecht, ob der Auftraggeber das Nutzungsobjekt auf eigene Kosten wieder herstellen lassen will oder nicht. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Konzessionär spätestens drei Monate nach Schadenseintritt, ob er das Nutzungsobjekt wiederherstellen will. Bis zur Erklärung des Auftraggebers ruhen die gegenseitigen Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis. (2) Wird der Auftraggeber das Nutzungsobjekt nicht wiederherstellen, endet der Vertrag mit der Erklärung gem. § 29 Abs. 1. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte des Konzessionärs nach § 3 Abs. 6 bis 8. Stellt der Auftraggeber das Nutzungsobjekt wieder her, ruht die Überlassung gemäß Teil C während der Bauzeit. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Konzessionärs gegenüber dem Auftraggeber wegen der Betriebsunterbrechung. Die Überlassung verlängert sich um die Zeitspanne, während derer das Nutzungsobjekt wegen des Wiederaufbaus nicht benutzbar war.

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RECHT ZUR NUTZUNG. 19 NUTZUNGSOBJEKT (1) Der Auftraggeber überlässt dem Konzessionär das in § 2 dieses Vertrages definierte Vertragsobjekt nebst der vom Konzessionär gemäß Teil B dieses Vertrags zu errichtenden passiven Infrastruktur (im Folgenden „Nutzungsobjekt“) zum Zwecke des Betriebs einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und zur diskriminierungsfreien Mitbenutzung durch Netzbetreiber. (2) Der Konzessionär ist verpflichtet, die für seinen Betrieb notwendigen behördlichen Genehmigungen und Nutzungserlaubnisse in bestandskräftiger Form einzuholen und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Er führt die notwendigen Abstimmungen auf eigene Kosten durch und trifft die daraus folgenden Maßnahmen in eigener Verantwortung auf seine Kosten. (3) Der Konzessionär darf das Nutzungsobjekt nur zu dem in § 19 Abs. 1 (Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und diskriminierungsfreie Mitbenutzung durch Netzbetreiber) bestimmten Zweck und nur im Rahmen der durch diesen Vertrag vorgegebenen Grenzen nutzen. Eine andere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (1) Für die Einräumung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwertung des Nutzungsobjekts leistet der Konzessionär an den Auftraggeber pro Jahr eine pauschale Konzessionsabgabe (nachfolgend: Festabgabe) in Höhe von 120 2.270,00 €, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Die Konzessionsabgabe gem. § 20 Abs. 1 ist eine jährliche Pauschale für die Gebrauchsüberlassung des Nutzungsobjekts, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen [Alt.: einmal jährlich im Voraus am dritten Werktag des Jahres]. Diese sind jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus kostenfrei zur Zahlung fällig auf ein von Auftraggeber noch zu benennendes Konto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftraggeber maßgeblich. (1) Die Konzessionsabgabe ändert sich automatisch jeweils am 01.01. eines Jahres in dem Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland (2015 = 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand bei Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Indexstand im Monat der letzten Konzessionsabgabenänderung verändert hat. Sodann verändert sich die Konzessionsabgabe für jedes folgende Jahr jeweils entsprechend der Indexveränderung zwischen dem der letzten Anpassung zugrunde gelegten Indexstand und dem Indexstand im letzten Monat des abgelaufenen Jahres, und zwar jeweils mit Wirkung auf den Beginn des 1. (ersten) Monats des neuen Jahres. Die vorstehenden Änderungen erfolgen automatisch, so dass der aufgrund der Änderung des Index‘ angepasste Betrag ohne besondere Aufforderung jeweils ab Beginn des neuen Jahres geschuldet wird. (2) Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, so soll eine Überleitung durch Umrechnung auf die Basis des nächsten dann veröffentlichten Preisindexes erfolgen, der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten der gesamten Bundesrepublik Deutschland wiedergibt. Bei mehreren zur Xxxx stehenden Indizes soll derjenige genommen werden, der von seinen Berechnungsvoraussetzungen (insbesondere Warenkorb) dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Index so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, falls ein auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkter Index nicht mehr ermittelt oder veröffentlicht werden sollte. Der Auftraggeber wird den maßgeblichen Ersatzindex nach billigem Ermessen bestimmen. Der Konzessionär wird alle nachfolgenden Versicherungen abschließen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten. Betriebsanlagenversicherung Betriebshaftpflichtversicherung (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Konzessionär gegenüber der Forderung des Auftraggebers kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit die Forderung, wegen der er ein solches Recht ausübt, nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist eine Minderung der Konzessionsabgabe ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Auftraggeber oder der Grundstückseigentümer nicht zu vertreten haben, die gewerbliche Nutzung des Nutzungsobjekts beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Gewinnrückgang). (3) Der Konzessionär ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Nutzungsobjektes (insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche) nur insoweit berechtigt, als etwaige Mängel des Nutzungsobjekts nicht aus den vom Konzessionär geschuldeten Leistungen oder den Verpflichtungen des Konzessionärs gem. §§ 10 und 11 folgen. Minderungsansprüche wegen anfänglicher Mängel des Nutzungsobjektes sind grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Konzessionärs gegen den Auftraggeber aufgrund von Störungen oder Ausfall der Versorgung mit Elektrizität, sofern der Ausfall nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, sowie aufgrund betrieblicher Auswirkungen anlässlich von Umbau-, Neubau- oder Modernisierungsmaßnahmen sowie aufgrund von Schäden, die dem Konzessionär oder dessen Vertragspartnern durch sonstige Dritte entstehen. (1) Der Konzessionär ist während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages zur laufenden Unterhaltung, Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Nutzungsobjektes sowie zur Beseitigung von Schäden am Nutzungsobjekt auf seine Kosten verpflichtet. (2) Der Konzessionär übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das Nutzungsobjekt und stellt den Aufraggeber von etwaigen gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Konzessionär kann sich hierbei nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Die Regelungen in Teil A § 2 bleiben unberührt. (3) Kommt der Konzessionär den in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers und angemessen befristeter Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Konzessionärs vornehmen lassen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Während der Durchführung dieser Arbeiten durch den Auftraggeber sind Ansprüche des Konzessionärs wegen Beeinträchtigungen ausgeschlossen. (4) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die ein Mangel des Nutzungsobjekts an Rechtsgütern des Konzessionärs oder seiner Vertragspartner verursacht. Der Auftraggeber haftet auch nicht, wenn der Mangel oder sein Ursprung bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war. Die Regelung in § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Haftung des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Konzessionärs bleibt unberührt. (5) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 4 gilt auch für Schäden, die am sonstigen Vermögen des Konzessionärs auftreten, insbesondere für Schäden infolge einer Betriebsunterbrechung. (1) Der Konzessionär darf Leuchtschriften, Reklame- und Hinweisschilder und sonstige seinem Geschäftszweck dienende Werbung in eigener Sache auf dem Nutzungsobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, und nach Einholen etwa erforderlicher Genehmigung auf eigene Kosten und eigenes Risiko anbringen und aufstellen. (2) Der Konzessionär hat auf eigene Kosten für die laufende Unterhaltung, die Reinigung, die Instandhaltung und Instandsetzung der Werbeanlagen zu sorgen. (3) Durch die Werbeanlagen dürfen Dritte nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Bei Beendigung des Konzessionsvertrags hat der Konzessionär den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. (1) Der Konzessionär ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages zum Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko unter Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet (Betriebspflicht). Die Betriebspflicht ist eine Hauptleistungspflicht des Konzessionärs. (2) Der Konzessionär hat den Funkmast diskriminierungsfrei an Netzbetreiber zu überlassen mit dem Ziel, die Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband und die Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt selbst keine Versorgung hervorbringt, zu verbessern. Die Mindestlaufzeit des ersten Mietvertrags mit einem Netzbetreiber beträgt 7 Jahre. (3) Darüber hinaus ist der Konzessionär zur Untervermietung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. (1) Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Teil C dieses Vertrages gehen auf deren etwaige Rechtsnachfolger über; geschieht dies nicht bereits kraft zwingenden Gesetzes, haben die Parteien mit dem Rechtsnachfolger entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die den unveränderten Übergang der Rechte und Pflichten garantieren. Im Falle der Veräußerung des Vertragsobjekts ist der Auftraggeber von der Haftung befreit, wenn der Auftraggeber dem Konzessionär schriftlich die Veräußerung mitgeteilt hat. (2) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus Teil C dieses Vertrages auf Seiten des Konzessionärs – sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge - bedarf ebenso der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wie Änderungen an der Gesellschaftsstruktur des Konzessionärs. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, wenn sich durch Änderungen der Gesellschaftsstruktur, des haftenden Kapitals (Stamm- oder Grundkapital) oder sonstiger die Bonität des Konzessionärs bestimmender Umstände dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig verschlechtert. (1) Bei Beendigung der Überlassung hat der Konzessionär das Nutzungsobjekt – unter Berücksichtigung der Abnutzung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch – in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Möglichkeit des Verkaufs der passiven Infrastruktur gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrags bleibt unberührt. (2) Die Rückgabe des Nutzungsobjektes ist gemeinsam zu vollziehen durch gemeinsame Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, das etwaige Beanstandungen des Übergabezustandes durch den Auftraggeber zu enthalten hat. (3) Bei der Rückgabe des Nutzungsobjekts wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in das alle Mängel und Beanstandungen des Auftraggebers aufzunehmen sind. Die aufgeführten Mängel sind vom Konzessionär unverzüglich zu beseitigen. Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Mahnung die Mängelbeseitigung selbst auf Kosten des Konzessionärs vornehmen. (4) Setzt der Konzessionär den Gebrauch des Nutzungsobjekts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, so gilt das Vertragsverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. (5) Der Konzessionär haftet für Altlasten auf dem Vertragsobjekt, insbesondere Kontamination des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers, die nach Rückgabe vorliegen, wenn und soweit diese von dem Konzessionär während der Vertragsdauer verursacht worden sind. (6) Wird die Räumung und Rückgabe des Nutzungsobjekts verzögert, so haftet der Konzessionär dem Auftraggeber für alle Schäden, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe resultieren. Bis zur endgültigen Rückgabe zahlt der Konzessionär eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Konzessionsabgabe. (7) Die Endschaftsregelung gem. § 7 dieses Vertrags bleibt unberührt. (1) Wird das Nutzungsobjekt durch einen Schadensfall so beschädigt oder zerstört, dass die genutzten Flächen oder das Gebäude ganz oder zum größeren Teil unbenutzbar werden, hat der Auftraggeber ein Wahlrecht, ob der Auftraggeber das Nutzungsobjekt auf eigene Kosten wieder herstellen lassen will oder nicht. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Konzessionär spätestens drei Monate nach Schadenseintritt, ob er das Nutzungsobjekt wiederherstellen will. Bis zur Erklärung des Auftraggebers ruhen die gegenseitigen Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis. (2) Wird der Auftraggeber das Nutzungsobjekt nicht wiederherstellen, endet der Vertrag mit der Erklärung gem. § 29 Abs. 1. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte des Konzessionärs nach § 3 Abs. 6 bis 8. Stellt der Auftraggeber das Nutzungsobjekt wieder her, ruht die Überlassung gemäß Teil C während der Bauzeit. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Konzessionärs gegenüber dem Auftraggeber wegen der Betriebsunterbrechung. Die Überlassung verlängert sich um die Zeitspanne, während derer das Nutzungsobjekt wegen des Wiederaufbaus nicht benutzbar war.

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RECHT ZUR NUTZUNG. 19 NUTZUNGSOBJEKT (1) Der Auftraggeber überlässt dem Konzessionär das in § 2 dieses Vertrages definierte Vertragsobjekt nebst der vom Konzessionär gemäß Teil B dieses Vertrags zu errichtenden passiven Infrastruktur (im Folgenden „Nutzungsobjekt“) zum Zwecke des Betriebs einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und zur diskriminierungsfreien Mitbenutzung durch Netzbetreiber. (2) Der Konzessionär ist verpflichtet, die für seinen Betrieb notwendigen behördlichen Genehmigungen und Nutzungserlaubnisse in bestandskräftiger Form einzuholen und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Er führt die notwendigen Abstimmungen auf eigene Kosten durch und trifft die daraus folgenden Maßnahmen in eigener Verantwortung auf seine Kosten. (3) Der Konzessionär darf das Nutzungsobjekt nur zu dem in § 19 Abs. 1 (Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und diskriminierungsfreie Mitbenutzung durch Netzbetreiber) bestimmten Zweck und nur im Rahmen der durch diesen Vertrag vorgegebenen Grenzen nutzen. Eine andere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (1) Für die Einräumung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwertung des Nutzungsobjekts leistet der Konzessionär an den Auftraggeber pro Jahr eine pauschale Konzessionsabgabe (nachfolgend: Festabgabe) in Höhe von 120 1.000 €, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Die Konzessionsabgabe gem. § 20 Abs. 1 ist eine jährliche Pauschale für die Gebrauchsüberlassung des Nutzungsobjekts, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen [Alt.: einmal jährlich im Voraus am dritten Werktag des Jahres]. Diese sind jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus kostenfrei zur Zahlung fällig auf ein von Auftraggeber noch zu benennendes Konto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftraggeber maßgeblich. (1) Die Konzessionsabgabe ändert sich automatisch jeweils am 01.01. eines Jahres in dem Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland (2015 = 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand bei Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Indexstand im Monat der letzten Konzessionsabgabenänderung verändert hat. Sodann verändert sich die Konzessionsabgabe für jedes folgende Jahr jeweils entsprechend der Indexveränderung zwischen dem der letzten Anpassung zugrunde gelegten Indexstand und dem Indexstand im letzten Monat des abgelaufenen Jahres, und zwar jeweils mit Wirkung auf den Beginn des 1. (ersten) Monats des neuen Jahres. Die vorstehenden Änderungen erfolgen automatisch, so dass der aufgrund der Änderung des Index‘ angepasste Betrag ohne besondere Aufforderung jeweils ab Beginn des neuen Jahres geschuldet wird. (2) Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, so soll eine Überleitung durch Umrechnung auf die Basis des nächsten dann veröffentlichten Preisindexes erfolgen, der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten der gesamten Bundesrepublik Deutschland wiedergibt. Bei mehreren zur Xxxx stehenden Indizes soll derjenige genommen werden, der von seinen Berechnungsvoraussetzungen (insbesondere Warenkorb) dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Index so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, falls ein auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkter Index nicht mehr ermittelt oder veröffentlicht werden sollte. Der Auftraggeber wird den maßgeblichen Ersatzindex nach billigem Ermessen bestimmen. Der Konzessionär wird alle nachfolgenden Versicherungen abschließen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten. • Betriebsanlagenversicherung • Betriebshaftpflichtversicherung (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Konzessionär gegenüber der Forderung des Auftraggebers kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit die Forderung, wegen der er ein solches Recht ausübt, nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist eine Minderung der Konzessionsabgabe ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Auftraggeber oder der Grundstückseigentümer nicht zu vertreten haben, die gewerbliche Nutzung des Nutzungsobjekts beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Gewinnrückgang). (3) Der Konzessionär ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Nutzungsobjektes (insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche) nur insoweit berechtigt, als etwaige Mängel des Nutzungsobjekts nicht aus den vom Konzessionär geschuldeten Leistungen oder den Verpflichtungen des Konzessionärs gem. §§ 10 und 11 folgen. Minderungsansprüche wegen anfänglicher Mängel des Nutzungsobjektes sind grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Konzessionärs gegen den Auftraggeber aufgrund von Störungen oder Ausfall der Versorgung mit Elektrizität, sofern der Ausfall nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, sowie aufgrund betrieblicher Auswirkungen anlässlich von Umbau-, Neubau- oder Modernisierungsmaßnahmen sowie aufgrund von Schäden, die dem Konzessionär oder dessen Vertragspartnern durch sonstige Dritte entstehen. (1) Der Konzessionär ist während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages zur laufenden Unterhaltung, Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Nutzungsobjektes sowie zur Beseitigung von Schäden am Nutzungsobjekt auf seine Kosten verpflichtet. (2) Der Konzessionär übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das Nutzungsobjekt und stellt den Aufraggeber von etwaigen gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Konzessionär kann sich hierbei nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Die Regelungen in Teil A § 2 bleiben unberührt. (3) Kommt der Konzessionär den in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers und angemessen befristeter Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Konzessionärs vornehmen lassen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Während der Durchführung dieser Arbeiten durch den Auftraggeber sind Ansprüche des Konzessionärs wegen Beeinträchtigungen ausgeschlossen. (4) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die ein Mangel des Nutzungsobjekts an Rechtsgütern des Konzessionärs oder seiner Vertragspartner verursacht. Der Auftraggeber haftet auch nicht, wenn der Mangel oder sein Ursprung bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war. Die Regelung in § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Haftung des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Konzessionärs bleibt unberührt. (5) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 4 gilt auch für Schäden, die am sonstigen Vermögen des Konzessionärs auftreten, insbesondere für Schäden infolge einer Betriebsunterbrechung. (1) Der Konzessionär darf Leuchtschriften, Reklame- und Hinweisschilder und sonstige seinem Geschäftszweck dienende Werbung in eigener Sache auf dem Nutzungsobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, und nach Einholen etwa erforderlicher Genehmigung auf eigene Kosten und eigenes Risiko anbringen und aufstellen. (2) Der Konzessionär hat auf eigene Kosten für die laufende Unterhaltung, die Reinigung, die Instandhaltung und Instandsetzung der Werbeanlagen zu sorgen. (3) Durch die Werbeanlagen dürfen Dritte nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Bei Beendigung des Konzessionsvertrags hat der Konzessionär den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. (1) Der Konzessionär ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages zum Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko unter Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet (Betriebspflicht). Die Betriebspflicht ist eine Hauptleistungspflicht des Konzessionärs. (2) Der Konzessionär hat den Funkmast diskriminierungsfrei an Netzbetreiber zu überlassen mit dem Ziel, die Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband und die Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt selbst keine Versorgung hervorbringt, zu verbessern. Die Mindestlaufzeit des ersten Mietvertrags mit einem Netzbetreiber beträgt 7 Jahre. (3) Darüber hinaus ist der Konzessionär zur Untervermietung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. (1) Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Teil C dieses Vertrages gehen auf deren etwaige Rechtsnachfolger über; geschieht dies nicht bereits kraft zwingenden Gesetzes, haben die Parteien mit dem Rechtsnachfolger entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die den unveränderten Übergang der Rechte und Pflichten garantieren. Im Falle der Veräußerung des Vertragsobjekts ist der Auftraggeber von der Haftung befreit, wenn der Auftraggeber dem Konzessionär schriftlich die Veräußerung mitgeteilt hat. (2) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus Teil C dieses Vertrages auf Seiten des Konzessionärs – sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge - bedarf ebenso der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wie Änderungen an der Gesellschaftsstruktur des Konzessionärs. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, wenn sich durch Änderungen der Gesellschaftsstruktur, des haftenden Kapitals (Stamm- oder Grundkapital) oder sonstiger die Bonität des Konzessionärs bestimmender Umstände dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig verschlechtert. (1) Bei Beendigung der Überlassung hat der Konzessionär das Nutzungsobjekt – unter Berücksichtigung der Abnutzung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch – in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Möglichkeit des Verkaufs der passiven Infrastruktur gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrags bleibt unberührt. (2) Die Rückgabe des Nutzungsobjektes ist gemeinsam zu vollziehen durch gemeinsame Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, das etwaige Beanstandungen des Übergabezustandes durch den Auftraggeber zu enthalten hat. (3) Bei der Rückgabe des Nutzungsobjekts wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in das alle Mängel und Beanstandungen des Auftraggebers aufzunehmen sind. Die aufgeführten Mängel sind vom Konzessionär unverzüglich zu beseitigen. Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Mahnung die Mängelbeseitigung selbst auf Kosten des Konzessionärs vornehmen. (4) Setzt der Konzessionär den Gebrauch des Nutzungsobjekts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, so gilt das Vertragsverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. (5) Der Konzessionär haftet für Altlasten auf dem Vertragsobjekt, insbesondere Kontamination des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers, die nach Rückgabe vorliegen, wenn und soweit diese von dem Konzessionär während der Vertragsdauer verursacht worden sind. (6) Wird die Räumung und Rückgabe des Nutzungsobjekts verzögert, so haftet der Konzessionär dem Auftraggeber für alle Schäden, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe resultieren. Bis zur endgültigen Rückgabe zahlt der Konzessionär eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Konzessionsabgabe. (7) Die Endschaftsregelung gem. § 7 dieses Vertrags bleibt unberührt. (1) Wird das Nutzungsobjekt durch einen Schadensfall so beschädigt oder zerstört, dass die genutzten Flächen oder das Gebäude ganz oder zum größeren Teil unbenutzbar werden, hat der Auftraggeber ein Wahlrecht, ob der Auftraggeber das Nutzungsobjekt auf eigene Kosten wieder herstellen lassen will oder nicht. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Konzessionär spätestens drei Monate nach Schadenseintritt, ob er das Nutzungsobjekt wiederherstellen will. Bis zur Erklärung des Auftraggebers ruhen die gegenseitigen Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis. (2) Wird der Auftraggeber das Nutzungsobjekt nicht wiederherstellen, endet der Vertrag mit der Erklärung gem. § 29 Abs. 1. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte des Konzessionärs nach § 3 Abs. 6 bis 8. Stellt der Auftraggeber das Nutzungsobjekt wieder her, ruht die Überlassung gemäß Teil C während der Bauzeit. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Konzessionärs gegenüber dem Auftraggeber wegen der Betriebsunterbrechung. Die Überlassung verlängert sich um die Zeitspanne, während derer das Nutzungsobjekt wegen des Wiederaufbaus nicht benutzbar war.

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RECHT ZUR NUTZUNG. 19 NUTZUNGSOBJEKT (1) Der Auftraggeber überlässt dem Konzessionär das in § 2 dieses Vertrages definierte Vertragsobjekt nebst der vom Konzessionär gemäß Teil B dieses Vertrags zu errichtenden passiven Infrastruktur (im Folgenden „Nutzungsobjekt“) zum Zwecke des Betriebs einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und zur diskriminierungsfreien Mitbenutzung durch Netzbetreiber. (2) Der Konzessionär ist verpflichtet, die für seinen Betrieb notwendigen behördlichen Genehmigungen und Nutzungserlaubnisse in bestandskräftiger Form einzuholen und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Er führt die notwendigen Abstimmungen auf eigene Kosten durch und trifft die daraus folgenden Maßnahmen in eigener Verantwortung auf seine Kosten. (3) Der Konzessionär darf das Nutzungsobjekt nur zu dem in § 19 Abs. 1 (Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen und diskriminierungsfreie Mitbenutzung durch Netzbetreiber) bestimmten Zweck und nur im Rahmen der durch diesen Vertrag vorgegebenen Grenzen nutzen. Eine andere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (1) Für die Einräumung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwertung des Nutzungsobjekts leistet der Konzessionär an den Auftraggeber pro Jahr eine pauschale Konzessionsabgabe (nachfolgend: Festabgabe) in Höhe von 120 €EUR 50,00, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Die Konzessionsabgabe gem. § 20 Abs. 1 ist eine jährliche Pauschale für die Gebrauchsüberlassung des Nutzungsobjekts, zahlbar einmal jährlich im Voraus am dritten Werktag des Jahres. Diese sind jeweils am dritten Werktag eines Monats im Voraus kostenfrei zur Zahlung fällig auf ein von Auftraggeber noch zu benennendes Konto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftraggeber maßgeblich. (1) Die Konzessionsabgabe ändert sich automatisch jeweils am 01.011. Januar eines Jahres in dem Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland (2015 = 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand bei Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Indexstand im Monat der letzten Konzessionsabgabenänderung verändert hat. Sodann verändert sich die Konzessionsabgabe für jedes folgende Jahr jeweils entsprechend der Indexveränderung zwischen dem der letzten Anpassung zugrunde gelegten Indexstand und dem Indexstand im letzten Monat des abgelaufenen Jahres, und zwar jeweils mit Wirkung auf den Beginn des 1. (ersten) Monats des neuen Jahres. Die vorstehenden Änderungen erfolgen automatisch, so dass der aufgrund der Änderung des Index‘ angepasste Betrag ohne besondere Aufforderung jeweils ab Beginn des neuen Jahres geschuldet wird. (2) Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, so soll eine Überleitung durch Umrechnung auf die Basis des nächsten dann veröffentlichten Preisindexes erfolgen, der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten der gesamten Bundesrepublik Deutschland wiedergibt. Bei mehreren zur Xxxx stehenden Indizes soll derjenige genommen werden, der von seinen Berechnungsvoraussetzungen (insbesondere Warenkorb) dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Index so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, falls ein auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkter Index nicht mehr ermittelt oder veröffentlicht werden sollte. Der Auftraggeber wird den maßgeblichen Ersatzindex nach billigem Ermessen bestimmen. Der Konzessionär wird alle nachfolgenden Versicherungen abschließen und während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten. • Betriebsanlagenversicherung • Betriebshaftpflichtversicherung (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Konzessionär gegenüber der Forderung des Auftraggebers kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit die Forderung, wegen der er ein solches Recht ausübt, nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist eine Minderung der Konzessionsabgabe ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Auftraggeber oder der Grundstückseigentümer nicht zu vertreten haben, die gewerbliche Nutzung des Nutzungsobjekts beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Gewinnrückgang). (3) Der Konzessionär ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Nutzungsobjektes (insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche) nur insoweit berechtigt, als etwaige Mängel des Nutzungsobjekts nicht aus den vom Konzessionär geschuldeten Leistungen oder den Verpflichtungen des Konzessionärs gem. §§ 10 und 11 folgen. Minderungsansprüche wegen anfänglicher Mängel des Nutzungsobjektes sind grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Konzessionärs gegen den Auftraggeber aufgrund von Störungen oder Ausfall der Versorgung mit Elektrizität, sofern der Ausfall nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, sowie aufgrund betrieblicher Auswirkungen anlässlich von Umbau-, Neubau- oder Modernisierungsmaßnahmen sowie aufgrund von Schäden, die dem Konzessionär oder dessen Vertragspartnern durch sonstige Dritte entstehen. (1) Der Konzessionär ist während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages zur laufenden Unterhaltung, Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Nutzungsobjektes sowie zur Beseitigung von Schäden am Nutzungsobjekt auf seine Kosten verpflichtet. (2) Der Konzessionär übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das Nutzungsobjekt und stellt den Aufraggeber von etwaigen gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Konzessionär kann sich hierbei nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Die Regelungen in Teil A § 2 bleiben unberührt. (3) Kommt der Konzessionär den in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers und angemessen befristeter Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Konzessionärs vornehmen lassen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Während der Durchführung dieser Arbeiten durch den Auftraggeber sind Ansprüche des Konzessionärs wegen Beeinträchtigungen ausgeschlossen. (4) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die ein Mangel des Nutzungsobjekts an Rechtsgütern des Konzessionärs oder seiner Vertragspartner verursacht. Der Auftraggeber haftet auch nicht, wenn der Mangel oder sein Ursprung bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden war. Die Regelung in § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Haftung des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Konzessionärs bleibt unberührt. (5) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 4 gilt auch für Schäden, die am sonstigen Vermögen des Konzessionärs auftreten, insbesondere für Schäden infolge einer Betriebsunterbrechung. (1) Der Konzessionär darf Leuchtschriften, Reklame- und Hinweisschilder und sonstige seinem Geschäftszweck dienende Werbung in eigener Sache auf dem Nutzungsobjekt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, und nach Einholen etwa erforderlicher Genehmigung auf eigene Kosten und eigenes Risiko anbringen und aufstellen. (2) Der Konzessionär hat auf eigene Kosten für die laufende Unterhaltung, die Reinigung, die Instandhaltung und Instandsetzung der Werbeanlagen zu sorgen. (3) Durch die Werbeanlagen dürfen Dritte nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Bei Beendigung des Konzessionsvertrags hat der Konzessionär den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. (1) Der Konzessionär ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages zum Betrieb einer passiven Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko unter Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet (Betriebspflicht). Die Betriebspflicht ist eine Hauptleistungspflicht des Konzessionärs. (2) Der Konzessionär hat den Funkmast diskriminierungsfrei an Netzbetreiber zu überlassen mit dem Ziel, die Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband und die Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt selbst keine Versorgung hervorbringt, zu verbessern. Die Mindestlaufzeit des ersten Mietvertrags mit einem Netzbetreiber beträgt 7 Jahre. (3) Darüber hinaus ist der Konzessionär zur Untervermietung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. (1) Alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Teil C dieses Vertrages gehen auf deren etwaige Rechtsnachfolger über; geschieht dies nicht bereits kraft zwingenden Gesetzes, haben die Parteien mit dem Rechtsnachfolger entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die den unveränderten Übergang der Rechte und Pflichten garantieren. Im Falle der Veräußerung des Vertragsobjekts ist der Auftraggeber von der Haftung befreit, wenn der Auftraggeber dem Konzessionär schriftlich die Veräußerung mitgeteilt hat. (2) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus Teil C dieses Vertrages auf Seiten des Konzessionärs – sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge - bedarf ebenso der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wie Änderungen an der Gesellschaftsstruktur des Konzessionärs. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, wenn sich durch Änderungen der Gesellschaftsstruktur, des haftenden Kapitals (Stamm- oder Grundkapital) oder sonstiger die Bonität des Konzessionärs bestimmender Umstände dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig verschlechtert. (1) Bei Beendigung der Überlassung hat der Konzessionär das Nutzungsobjekt – unter Berücksichtigung der Abnutzung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch – in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Möglichkeit des Verkaufs der passiven Infrastruktur gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrags bleibt unberührt. (2) Die Rückgabe des Nutzungsobjektes ist gemeinsam zu vollziehen durch gemeinsame Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, das etwaige Beanstandungen des Übergabezustandes durch den Auftraggeber zu enthalten hat. (3) Bei der Rückgabe des Nutzungsobjekts wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in das alle Mängel und Beanstandungen des Auftraggebers aufzunehmen sind. Die aufgeführten Mängel sind vom Konzessionär unverzüglich zu beseitigen. Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Mahnung die Mängelbeseitigung selbst auf Kosten des Konzessionärs vornehmen. (4) Setzt der Konzessionär den Gebrauch des Nutzungsobjekts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, so gilt das Vertragsverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. (5) Der Konzessionär haftet für Altlasten auf dem Vertragsobjekt, insbesondere Kontamination des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers, die nach Rückgabe vorliegen, wenn und soweit diese von dem Konzessionär während der Vertragsdauer verursacht worden sind. (6) Wird die Räumung und Rückgabe des Nutzungsobjekts verzögert, so haftet der Konzessionär dem Auftraggeber für alle Schäden, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe resultieren. Bis zur endgültigen Rückgabe zahlt der Konzessionär eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Konzessionsabgabe. (7) Die Endschaftsregelung gem. § 7 dieses Vertrags bleibt unberührt. (1) Wird das Nutzungsobjekt durch einen Schadensfall so beschädigt oder zerstört, dass die genutzten Flächen oder das Gebäude ganz oder zum größeren Teil unbenutzbar werden, hat der Auftraggeber ein Wahlrecht, ob der Auftraggeber das Nutzungsobjekt auf eigene Kosten wieder herstellen lassen will oder nicht. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Konzessionär spätestens drei Monate nach Schadenseintritt, ob er das Nutzungsobjekt wiederherstellen will. Bis zur Erklärung des Auftraggebers ruhen die gegenseitigen Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis. (2) Wird der Auftraggeber das Nutzungsobjekt nicht wiederherstellen, endet der Vertrag mit der Erklärung gem. § 29 Abs. 1. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte des Konzessionärs nach § 3 Abs. 6 bis 8. Stellt der Auftraggeber das Nutzungsobjekt wieder her, ruht die Überlassung gemäß Teil C während der Bauzeit. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Konzessionärs gegenüber dem Auftraggeber wegen der Betriebsunterbrechung. Die Überlassung verlängert sich um die Zeitspanne, während derer das Nutzungsobjekt wegen des Wiederaufbaus nicht benutzbar war.

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