Common use of Rechte aus dem Anstellungsvertrag Clause in Contracts

Rechte aus dem Anstellungsvertrag. Von der Bestellung als Organ der geleiteten Gesellschaft zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft: Die Bestellung als Ge- schäftsführer ist jederzeit widerruflich, während die Abberu- fung nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsver- trags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausge- sprochen werden, über die – wie bei der Abberufung – die Gesellschafterversammlung entscheidet. Durch den Abbe- rufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Ar- beitsverhältnis. Im Anstellungsvertrag kann sich der Ge- schäftsführer x. X. eine Abfindung für den Fall der Kündi- gung unabhängig von der Abberufung zusichern lassen und auch die Kündigungsfristen für beide Seiten. Denn Kündigungsschutz wie beim Arbeitnehmer hat der GmbH- Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen sieht das Bundesarbeitsgericht einen Fremdgeschäftsführer als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Es gelten auch nicht die Kündigungsfristen wie sie für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt sind. Veranlassung für eine Abberufung, die grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund zulässig ist, ist regelmäßig gegeben, wenn das Ver- trauen der Gesellschafter zum Geschäftsführer gestört ist. Sinnvoll sind auch Regelungen für die Fortzahlung von Bezügen und Kündigungsfristen, wenn der Geschäftsführer sein „Amt“ als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaf- terversammlung niederlegt. Die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist stets möglich und kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Neben Gehalt, Tantieme, Dienstwagen (mit privater Nut- zungserlaubnis) und Spesenersatz sollte der Geschäftsfüh- rer mit der GmbH im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag folgende wichtige Rechte regeln, weil die Arbeitnehmer- schutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten: ◼ Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall; ◼ Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfall- versicherungsschutz; ◼ Beitrag zur privaten Altersversorgung; ◼ Urlaubsansprüche; ◼ Anspruch auf Elternzeit; ◼ Rechte nach dem Mutterschutzgesetz; ◼ Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und For- malien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende; ◼ Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsfüh- rer); ◼ Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Ge- schäftsführer; ◼ Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzent- schädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbe- werbsverbots; ◼ Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zu- gunsten des Geschäftsführers auf Kosten der GmbH. Der Geschäftsführer als Organmitglied hat keinen Kündi- gungsschutz, wenn er durch arbeits- oder gesellschafts- rechtliche Weisungen in seiner Vertretungsmacht im Innen- verhältnis beschränkt ist. Nach dem Widerruf seiner Bestellung besteht kein An- spruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbare leitende Funk- tion. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Oktober 2010 kann etwas anderes gelten, wenn der Anstel- lungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Werden die Kompetenzen des Geschäftsführers entgegen der Zuständigkeitsregelung in seinem Anstellungsvertrag beschränkt, kann er diesen fristlos kündigen. Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts seitens des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH- Fremdgeschäftsführers mit Vollendung des 60. Lebensjah- res ist kein rechtswidriger Verstoß gegen das Diskriminie- rungsverbot, wenn dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zu- steht. Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesell- schafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbe- fugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ur- sprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Ab- berufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umge- wandelt hat. In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafter- weisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstver- traglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstel- lungsvertrags rechtfertigen kann.

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Rechte aus dem Anstellungsvertrag. Von der Bestellung als Organ der geleiteten Gesellschaft zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis Anstel- lungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und GesellschaftGesell- schaft: Die Bestellung als Ge- schäftsführer ist jederzeit widerruflich, während wäh- rend die Abberu- fung Abberufung nicht automatisch zur Beendigung Beendi- gung des Anstellungsver- trags Anstellungsvertrags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausge- sprochen ausgesprochen werden, über die – wie bei der Abberufung – die Gesellschafterversammlung Gesellschafterver- sammlung entscheidet. Durch den Abbe- rufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Ar- beitsverhältnis. Im Anstellungsvertrag kann sich der Ge- schäftsführer x. X. Geschäftsführer daher z. B. eine Abfindung für den Fall der Kündi- gung Kündigung unabhängig von der Abberufung Abberu- fung zusichern lassen und auch die Kündigungsfristen für beide Seiten. Denn Kündigungsschutz wie beim Arbeitnehmer hat der GmbH- Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen sieht das Bundesarbeitsgericht einen Fremdgeschäftsführer als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Es gelten auch nicht die Kündigungsfristen wie sie für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt sind. Veranlassung für eine Abberufung, die grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund zulässig ist, ist regelmäßig gegeben, wenn das Ver- trauen der Gesellschafter zum Geschäftsführer gestört ist. Sinnvoll sind auch Regelungen für die Fortzahlung von Bezügen und Kündigungsfristen, wenn der Geschäftsführer sein „Amt“ als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaf- terversammlung niederlegt. Die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist stets möglich und kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werdenlassen. Neben GehaltXxxxxx, Tantieme, Dienstwagen (mit privater Nut- zungserlaubnis) und Spesenersatz Spesener- satz sollte der Geschäftsfüh- rer Geschäftsführer mit der GmbH im GeschäftsführerGe- schäftsführer-Anstellungsvertrag folgende wichtige Rechte regeln, weil die Arbeitnehmer- schutzrechte Arbeitnehmerschutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten: ◼ Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall; ◼ Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfall- versicherungsschutzUnfallversicherungsschutz; ◼ Beitrag zur privaten Altersversorgung; ◼ Urlaubsansprüche; ◼ Anspruch auf Elternzeit; ◼ Rechte nach dem Mutterschutzgesetz; ◼ Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und For- malienFormalien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende; ◼ Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsfüh- rerFremdgeschäfts- führer); ◼ Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Ge- schäftsführerGeschäftsführer; ◼ Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzent- schädigung Karenz- entschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbe- werbsverbotsWettbewerbsverbots; ◼ Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zu- gunsten zugunsten des Geschäftsführers auf Kosten der GmbH. Der Geschäftsführer als Organmitglied hat keinen Kündi- gungsschutz, wenn er durch arbeits- oder gesellschafts- rechtliche Weisungen in seiner Vertretungsmacht im Innen- verhältnis beschränkt ist. Nach dem Widerruf seiner Bestellung besteht kein An- spruch Anspruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung Weiterbeschäfti- gung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbare leitende Funk- tionvergleichbaren leitenden Funktion. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bun- desgerichtshofs aus Oktober 2010 kann etwas anderes gelten, wenn der Anstel- lungsvertrag Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Werden die Kompetenzen des Geschäftsführers entgegen ent- gegen der Zuständigkeitsregelung in seinem Anstellungsvertrag Anstel- lungsvertrag beschränkt, kann er diesen fristlos kündigenkündi- gen. Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts seitens des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH- Fremdgeschäftsführers mit Vollendung des 60. Lebensjah- res ist kein rechtswidriger Verstoß gegen das Diskriminie- rungsverbotOb er dann Schadensersatz für den entgange- nen Verdienst bekommt, wenn dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zu- steht. Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesell- schafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbe- fugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ur- sprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach muss der Ab- berufung Bundesgerichtshof in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umge- wandelt hat. In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafter- weisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstver- traglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstel- lungsvertrags rechtfertigen kanneinem laufenden Verfahren klären.

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Rechte aus dem Anstellungsvertrag. Von der Bestellung als Organ der geleiteten Gesellschaft zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft: Die Bestellung als Ge- schäftsführer ist jederzeit widerruflich, während die Abberu- fung nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsver- trags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausge- sprochen werden, über die – wie bei der Abberufung – die Gesellschafterversammlung entscheidet. Durch den Abbe- rufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Ar- beitsverhältnis. Im Anstellungsvertrag Anstellungs- vertrag kann sich der Ge- schäftsführer x. X. Geschäftsführer daher z. B. eine Abfindung Ab- findung für den Fall der Kündi- gung Kündigung unabhängig von der Abberufung Ab- berufung zusichern lassen und auch die Kündigungsfristen für beide Seiten. Denn Kündigungsschutz wie beim Arbeitnehmer hat der GmbH- Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen sieht das Bundesarbeitsgericht einen Fremdgeschäftsführer als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Es gelten auch nicht die Kündigungsfristen wie sie für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt sind. Veranlassung für eine Abberufung, die grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund zulässig ist, ist regelmäßig gegeben, wenn das Ver- trauen der Gesellschafter zum Geschäftsführer gestört ist. Sinnvoll sind auch Regelungen für die Fortzahlung von Bezügen und Kündigungsfristen, wenn der Geschäftsführer sein „Amt“ als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaf- terversammlung niederlegt. Die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist stets möglich und kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werdenlassen. Neben Gehalt, Tantieme, Dienstwagen (mit privater Nut- zungserlaubnis) und Spesenersatz sollte der Geschäftsfüh- rer Geschäftsführer mit der GmbH im GeschäftsführerGeschäftsfüh- rer-Anstellungsvertrag folgende wichtige Rechte regeln, weil die Arbeitnehmer- schutzrechte Arbeitnehmerschutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten: ◼ Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall; ◼ Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfall- versicherungsschutz; ◼ Beitrag zur privaten Altersversorgung; ◼ Urlaubsansprüche; ◼ Anspruch auf Elternzeit; ◼ Rechte nach dem Mutterschutzgesetz; ◼ Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und For- malien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende; ◼ Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsfüh- rer); ◼ Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Ge- schäftsführer; ◼ Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzent- schädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbe- werbsverbots; ◼ Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zu- gunsten des Geschäftsführers auf Kosten der GmbH. Der Geschäftsführer als Organmitglied hat keinen Kündi- gungsschutz, wenn er durch arbeits- oder gesellschafts- rechtliche Weisungen in seiner Vertretungsmacht im Innen- verhältnis beschränkt ist. Nach dem Widerruf seiner Bestellung besteht kein An- spruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in einer ei- ner seiner früheren Tätigkeit vergleichbare leitende Funk- tionvergleichbaren leitenden Funktion. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bundesgerichts- hofs aus Oktober 2010 kann etwas anderes gelten, wenn der Anstel- lungsvertrag Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung Be- schäftigung vorsieht. Werden die Kompetenzen des Geschäftsführers entgegen der Zuständigkeitsregelung in seinem Anstellungsvertrag beschränkt, kann er diesen fristlos kündigen. Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts seitens Ob er dann Schadensersatz für den entgangenen Verdienst bekommt, muss der Bundesgerichtshof in einem laufenden Verfahren klären. ◼ Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zu- gunsten des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH- Fremdgeschäftsführers mit Vollendung des 60. Lebensjah- res ist kein rechtswidriger Verstoß gegen das Diskriminie- rungsverbot, wenn dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zu- steht. Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesell- schafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbe- fugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ur- sprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach auf Kosten der Ab- berufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umge- wandelt hat. In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafter- weisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstver- traglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstel- lungsvertrags rechtfertigen kann.GmbH.

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Rechte aus dem Anstellungsvertrag. Von der Bestellung als Organ der geleiteten Gesellschaft zu unterscheiden ist das Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft: Die Bestellung als Ge- schäftsführer ist jederzeit widerruflich, während die Abberu- fung nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsver- trags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausge- sprochen werden, über die – wie bei der Abberufung – die Gesellschafterversammlung entscheidet. Durch den Abbe- rufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Ar- beitsverhältnis. Im Anstellungsvertrag Anstellungs- vertrag kann sich der Ge- schäftsführer x. X. Geschäftsführer daher z. B. eine Abfindung für den Fall der Kündi- gung Kündigung unabhängig von der Abberufung zusichern lassen und auch die Kündigungsfristen für beide Seiten. Denn Kündigungsschutz wie beim Arbeitnehmer hat der GmbH- Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen sieht das Bundesarbeitsgericht einen Fremdgeschäftsführer als „arbeitnehmerähnliche Person“ an. Es gelten auch nicht die Kündigungsfristen wie sie für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt sind. Veranlassung für eine Abberufung, die grundsätzlich jederzeit auch ohne Grund zulässig ist, ist regelmäßig gegeben, wenn das Ver- trauen der Gesellschafter zum Geschäftsführer gestört ist. Sinnvoll sind auch Regelungen für die Fortzahlung von Bezügen und Kündigungsfristen, wenn der Geschäftsführer sein „Amt“ als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaf- terversammlung niederlegt. Die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist stets möglich und kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werdenlassen. Neben Gehalt, Tantieme, Dienstwagen (mit privater Nut- zungserlaubnis) und Spesenersatz sollte der Geschäftsfüh- rer Geschäftsführer mit der GmbH im GeschäftsführerGeschäftsfüh- rer-Anstellungsvertrag folgende wichtige Rechte regeln, weil die Arbeitnehmer- schutzrechte Arbeitnehmerschutzrechte grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer gelten: ◼ Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall; ◼ Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Unfall- versicherungsschutz; ◼ Beitrag zur privaten Altersversorgung; ◼ Urlaubsansprüche; ◼ Anspruch auf Elternzeit; ◼ Rechte nach dem Mutterschutzgesetz; ◼ Einzelheiten über Kündigungsgründe, Fristen und For- malien, Abfindung und Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende; ◼ Anspruch auf Arbeitszeugnis (beim Fremdgeschäftsfüh- rer); ◼ Verkürzung der Verjährungsfristen wegen möglicher Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Ge- schäftsführer; ◼ Keine Anrechnung weiterer Einkünfte bei Karenzent- schädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbe- werbsverbots; ◼ Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zu- gunsten des Geschäftsführers auf Kosten der GmbH. Der Geschäftsführer als Organmitglied hat keinen Kündi- gungsschutz, wenn er durch arbeits- oder gesellschafts- rechtliche Weisungen in seiner Vertretungsmacht im Innen- verhältnis beschränkt ist. Nach dem Widerruf seiner Bestellung besteht kein An- spruch des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbare leitende Funk- tionvergleichbaren leitenden Funktion. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bundesgerichts- hofs aus Oktober 2010 kann etwas anderes gelten, wenn der Anstel- lungsvertrag Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung Be- schäftigung vorsieht. Werden die Kompetenzen des Geschäftsführers entgegen der Zuständigkeitsregelung in seinem Anstellungsvertrag beschränkt, kann er diesen fristlos kündigen. Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts seitens Ob er dann Schadensersatz für den entgangenen Verdienst bekommt, muss der Bundesgerichtshof in einem laufenden Verfahren klären. ◼ Abschluss einer Vermögensschadensversicherung zu- gunsten des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH- Fremdgeschäftsführers mit Vollendung Geschäftsführers auf Kosten der GmbH. umfasst selbstverständlich auch das Wettbewerbsverbot des 60Geschäftsführers während seiner Tätigkeit für die Ge- sellschaft, begrenzt auf den eigentlichen Geschäftszweck der Gesellschaft (gilt nicht für die Einpersonen-GmbH). Lebensjah- res ist kein rechtswidriger Verstoß gegen das Diskriminie- rungsverbot, wenn dem Häufig wird auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart; dafür muss der (ehemalige) Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens dann eine betriebliche Altersvorsorge zu- stehtEntschädigung erhalten. Zum Abschluss, Aufgrund seiner Treuepflicht zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesell- schafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbe- fugnis des (neuen) GeschäftsführersGesellschaft hat der Ge- sellschafter-Geschäftsführer z. B. auch selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken, wenn sich das ur- sprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach die Verschlechterung der Ab- berufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umge- wandelt wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat. In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafter- weisungen nachzukommen, liegt eine Verletzung dienstver- traglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des Anstel- lungsvertrags rechtfertigen kann.

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