Rechte von Verbrauchern im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren Musterklauseln

Rechte von Verbrauchern im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren. Sollten Sie mit unseren Leistungen nicht zufrieden sein, wenden Sie sich an unsere Beschwerdestelle, die Sie wie folgt erreichen:
Rechte von Verbrauchern im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren. Sollten Sie mit unseren Leistungen nicht zufrieden sein, wenden Sie sich an unseren Kundenservice, den Sie wie folgt erreichen: Tel.: 07802 / 9178-0 Sollten wir Ihrer Beschwerde nicht binnen vier Wochen abhelfen, können Sie sich an folgende Schlichtungsstelle wenden: Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tel.: 030 / 2757240-0; Fax: 030 / 2757240-69; E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx; www.schlichtungsstelle- xxxxxxx.xx Wir sind gesetzlich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Beschwerden nimmt auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur entgegen, den Sie wie folgt erreichen: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx; Tel.: Mo.-Fr. von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr 030 / 22480-500 oder 01805 / 101000 - Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min); Fax: 030 / 00000-000; E-Mail: verbraucherservice- xxxxxxx@xxxxxx.xx (Stand: 01.11.2020) 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden? Stadtwerke Oberkirch GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxxx.xx, Tel.: 07802 / 9178-0, Fax: 07802 / 0000-000 Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter: Datenschutzbeauftragter der Stadtwerke Oberkirch GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxx oder xxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxxx.xx 2. Wofür verarbeiten wir die Daten und auf welcher Rechtsgrundlage? Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags mit Ihnen und zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (Zahlungsausfall zu vermeiden) erforderlich. Sofern Sie Ihre Einwilligung dazu erteilt haben, erfolgt die Datenverarbeitung auch zu Zwecken der Werbung und des Marketings. Dieser Verwendung können Sie jederzeit widersprechen.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.