RECHTLICHE WIRKUNG. Dieser Vertrag beschreibt bestimmte Rechte. Möglicherweise haben Sie unter den Gesetzen Ihres Staates oder Landes weitergehende Rechte. Möglicherweise verfügen Sie außerdem über Rechte im Hinblick auf die Partei, von der Sie die Software erworben haben. Dieser Vertrag ändert nicht Ihre Rechte, die sich aus den Gesetzen Ihres Staates oder Landes ergeben, sofern die Gesetze Ihres Staates oder Landes dies nicht zulassen.
RECHTLICHE WIRKUNG. Dieser EULA beschreibt bestimmte Rechtsansprüche. Möglicherweise haben Sie nach den Gesetzen Ihres Staates oder Landes weitere Rechte. Möglicherweise haben Sie auch Rechte in Bezug auf die Partei, von der Sie die Software erworben haben. Diese EULA ändert nicht Ihre Rechte gemäß den Gesetzen Ihres Staates oder Landes, wenn die Gesetze Ihres Staates oder Landes dies nicht zulassen.
RECHTLICHE WIRKUNG. Was die rechtliche Wirkung von Richtlinien anbelangt, so heißt es in Artikel 189 EG- Vertrag: "Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Xxxx der Form und der Mittel". Die Mitgliedstaaten sind demnach verpflichtet, alle Bestimmungen zu verabschieden und Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um ihr innerstaatliches Recht den an sie gerichteten Richtlinien anzupassen. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die obengenannte Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 umzusetzen. Das Rechtsetzungsorgan der Gemeinschaft hat jedoch die Verpflichtungen übernommen, die die früheren Vorschriften in bezug auf die Umsetzungs- und Anwendungsfristen vorsahen. Die einzigen noch nicht verstrichenen Anwendungsfristen, und zwar lediglich für die Vorschriften zur Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser- und Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation, betreffen Griechenland und Portugal (1.1.1998). Die Wirksamkeit der Richtlinien hängt jedoch nicht zwangsläufig von den Umsetzungs- maßnahmen der Mitgliedstaaten ab. Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der unmittelbaren Wirkung besagt, daß ein Mitgliedstaat nach Ablauf der für die Umsetzung in innerstaatliches Recht vor- 4 ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993. 5 ABl. Nr. L 1 vom 3.1.1994. 6 Entscheidung des EWR-Ausschusses vom 10.3.1995, ABl. Nr. 186 vom 20.4.1995. 7 ABl. Nr. C 136 vom 3.6.1995. 8 ABl. Nr. 256 vom 3.6.1996. gesehenen Frist nicht geltend machen kann, daß die Umsetzung einer Richtlinie in die eigene Rechtsordnung nicht abgeschlossen ist oder daß mit einer Richtlinie nicht in Einklang stehende Maßnahmen erlassen wurden, um sich so der Anwendung der unmittelbar wirksamen Vorschriften durch seine Gerichte zu entziehen. Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Feststellung der direkten Wirkung der betreffenden Vorschriften muß in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob Art, Aufbau und Wortlaut der einschlägigen Vorschrift geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen zu entfalten. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn eine Vorschrift eine klare, genaue und uneingeschränkte Ver- pflichtung enthält, die den Adressaten der Richtlinie keinen Beurteilungsspielraum läßt. Der Gerichtshof gelangte zu folgendem Schluß: "Wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einzuhaltenden Voraussetzungen dafür erfüllt ...