RECHTLICHE WIRKUNG Musterklauseln

RECHTLICHE WIRKUNG. Dieser Vertrag beschreibt bestimmte Rechte. Möglicherweise haben Sie unter den Gesetzen Ihres Staates oder Landes weitergehende Rechte. Möglicherweise verfügen Sie außerdem über Rechte im Hinblick auf die Partei, von der Sie die Software erworben haben. Dieser Vertrag ändert nicht Ihre Rechte, die sich aus den Gesetzen Ihres Staates oder Landes ergeben, sofern die Gesetze Ihres Staates oder Landes dies nicht zulassen.
RECHTLICHE WIRKUNG. Dieser EULA beschreibt bestimmte Rechtsansprüche. Möglicherweise haben Sie nach den Gesetzen Ihres Staates oder Landes weitere Rechte. Möglicherweise haben Sie auch Rechte in Bezug auf die Partei, von der Sie die Software erworben haben. Diese EULA ändert nicht Ihre Rechte gemäß den Gesetzen Ihres Staates oder Landes, wenn die Gesetze Ihres Staates oder Landes dies nicht zulassen.
RECHTLICHE WIRKUNG. Was die rechtliche Wirkung von Richtlinien anbelangt, so heißt es in Artikel 189 EG- Vertrag: "Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Xxxx der Form und der Mittel". Die Mitgliedstaaten sind demnach verpflichtet, alle Bestimmungen zu verabschieden und Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um ihr innerstaatliches Recht den an sie gerichteten Richtlinien anzupassen. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die obengenannte Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 umzusetzen. Das Rechtsetzungsorgan der Gemeinschaft hat jedoch die Verpflichtungen übernommen, die die früheren Vorschriften in bezug auf die Umsetzungs- und Anwendungsfristen vorsahen. Die einzigen noch nicht verstrichenen Anwendungsfristen, und zwar lediglich für die Vorschriften zur Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser- und Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation, betreffen Griechenland und Portugal (1.1.1998). Die Wirksamkeit der Richtlinien hängt jedoch nicht zwangsläufig von den Umsetzungs- maßnahmen der Mitgliedstaaten ab. Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der unmittelbaren Wirkung besagt, daß ein Mitgliedstaat nach Ablauf der für die Umsetzung in innerstaatliches Recht vor- 4 ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993. 5 ABl. Nr. L 1 vom 3.1.1994. 6 Entscheidung des EWR-Ausschusses vom 10.3.1995, ABl. Nr. 186 vom 20.4.1995. 7 ABl. Nr. C 136 vom 3.6.1995. 8 ABl. Nr. 256 vom 3.6.1996. gesehenen Frist nicht geltend machen kann, daß die Umsetzung einer Richtlinie in die eigene Rechtsordnung nicht abgeschlossen ist oder daß mit einer Richtlinie nicht in Einklang stehende Maßnahmen erlassen wurden, um sich so der Anwendung der unmittelbar wirksamen Vorschriften durch seine Gerichte zu entziehen. Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Feststellung der direkten Wirkung der betreffenden Vorschriften muß in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob Art, Aufbau und Wortlaut der einschlägigen Vorschrift geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen zu entfalten. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn eine Vorschrift eine klare, genaue und uneingeschränkte Ver- pflichtung enthält, die den Adressaten der Richtlinie keinen Beurteilungsspielraum läßt. Der Gerichtshof gelangte zu folgendem Schluß: "Wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einzuhaltenden Voraussetzungen dafür erfüllt ...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.