Rechtlicher Status. Auslandsdienstlehrkräfte sind verbeamtete oder unbefristet tarifvertraglich beschäftigte Lehrkräfte aus dem inländischen Schuldienst, die - die für ihre Anstellung laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben oder deren Ausbildung nach dem Recht der Länder als gleichgestellt anerkannt wurde, - ohne Dienstbezüge oder Entgelt aus dem Landesdienst beurlaubt und - vom Bundesverwaltungsamt (BVA) – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – vermittelt worden sind. Auslandsdienstlehrkräfte werden vom BVA – ZfA – durch Bescheid vermittelt und schließen mit den Schulen zusätzlich einen Dienstvertrag ab, für den das BVA – ZfA – eine mit den Ländern abgestimmte verpflichtende Fassung bereitstellt. Die als Fachberaterin oder Fachberater für Deutsch, als Prozessbegleiterin oder als Prozessbegleiter oder als Schulkoordinatorin oder Schulkoordinator tätigen Auslandsdienstlehrkräfte schließen mit dem BVA – ZfA – einen Arbeitsvertrag. Eine Aufgabenwahrnehmung als Schulleiterin oder Schulleiter erfolgt unabhängig vom rechtlichen Status der Lehrkraft im Inland.
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Rechtlicher Status. Auslandsdienstlehrkräfte sind verbeamtete oder unbefristet tarifvertraglich beschäftigte Lehrkräfte aus dem inländischen Schuldienst, die - die für ihre Anstellung laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben oder deren Ausbildung nach dem Recht der Länder als gleichgestellt anerkannt wurde, - ohne Dienstbezüge oder Entgelt aus dem Landesdienst beurlaubt und - vom Bundesverwaltungsamt (BVA) – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – vermittelt worden sind. Auslandsdienstlehrkräfte werden vom BVA – ZfA – durch Bescheid vermittelt und schließen mit den Schulen zusätzlich einen Dienstvertrag ab, für den das BVA – ZfA – eine mit den Ländern abgestimmte verpflichtende Fassung bereitstellt. Die als Fachberaterin oder Fachberater Fachberater1 für Deutsch, als Prozessbegleiterin oder als Prozessbegleiter oder als Schulkoordinatorin oder Schulkoordinator Schulkoordinatoren tätigen Auslandsdienstlehrkräfte schließen mit dem BVA – ZfA – einen Arbeitsvertrag. Eine Aufgabenwahrnehmung als Schulleiterin oder Schulleiter erfolgt unabhängig vom rechtlichen Status der Lehrkraft im Inland.
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