Rechtsaufsicht Musterklauseln

Rechtsaufsicht. Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen (Aufsichtsbehörde). Diese übt die Aufsicht im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg aus. Hierbei gilt das Recht des Freistaates Sachsen. Organe der Stiftung sind
Rechtsaufsicht. (1) Die Rechtsaufsicht über den Länderausschuß führen die Regierungen der Länder. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung im zwei- jährigen Wechsel aus; es beginnt die Landesregierung am Sitz des Länder- ausschusses; danach richtet sich der Wechsel nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Rechtsaufsichtsmaßnahmen erfolgen im Be- nehmen mit den Regierungen der anderen Länder.
Rechtsaufsicht. (1) Die Regierungen der Länder führen die Rechtsaufsicht über den SWR. Sie neh- men diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die andere Regierung vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
Rechtsaufsicht. Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen gemäß § 10 des Staatsvertrages. Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt.
Rechtsaufsicht. Sollten die Stiftungen ihren Verpflichtungen nach dem NHG, den Errichtungsver- ordnungen oder dieser Vereinbarung nicht nachkommen, wird das Nieders. Ministerium für Wissenschaft und Kultur entsprechend auf die Stiftungen einwirken und alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftung zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zu bewegen.
Rechtsaufsicht. (1) 1Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht, die durch das Sitzland ausgeübt wird. 2Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sollen grundsätzlich vor deren Durchführung den anderen vertragschließenden Ländern angezeigt werden. 3Das Sitzland ist verpflichtet, auf Verlangen wenigstens eines der vertragschließenden Länder rechtsaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten.
Rechtsaufsicht. (1) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Diese sind befugt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands zu entsenden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.