Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung. Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung. Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung, Versicherungsbedingungen
Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung. Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG31 VersVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
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Samples: Betriebssachversicherung