Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen. 8.5.1. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat TIS dies zu vertreten, ist TIS verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. 8.5.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis. 8.5.3. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von TIS zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung über die betroffene Reparaturleistung fristlos zu kündigen. 8.5.4. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen. 8.5.5. Im Falle der Kündigung hat TIS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 8.5.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. TIS hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind. 8.5.7. Wird eine hauseigene Reparaturleistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist zuzüglich 4 weitere Störungstage vertragsgemäß erbracht und hat TIS dies zu vertreten, leistet TIS vom 5. Störungstag an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hardware, für die die Reparatur bestimmt ist, wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. 8.5.8. Bei pauschaler Vergütung beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 5/30 der monatlichen pauschalen Vergütung für die Teile, für die die Reparatur bestimmt ist. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf 100 Kalendertage beschränkt. 8.5.9. Bei Vergütung nach Aufwand beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 0,4%, maximal 8% des jeweiligen Auftragswertes. Besteht zwischen dem defekten Gerät oder Zubehörteil und weiterer Hardware, die im Angebot aufgeführt ist und nicht genutzt werden kann, ein funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz auf Basis der Pflege der defekten Geräte einschließlich der auf die Pflege der weiteren Hardware entfallenden monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Angebot aufgeführt ist. 8.5.10. Macht der Kunde pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es TIS unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen. 8.5.13.5.1. Wird die Leistung Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat TIS dies zu vertreten, ist TIS verpflichtet, die Leistung Pflegeleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
8.5.23.5.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis.
8.5.33.5.3. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung Pflegeleistung aus von TIS zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung über die betroffene Reparaturleistung Software fristlos zu kündigen.
8.5.43.5.4. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen.
8.5.53.5.5. Im Falle der Kündigung hat TIS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
8.5.63.5.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. TIS hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
8.5.73.5.7. Wird eine hauseigene Reparaturleistung verfügbare Programmkorrektur nicht innerhalb der vereinbarten Frist zuzüglich von 4 weitere Störungstage Störungstagen vertragsgemäß erbracht geliefert und hat TIS dies zu vertreten, leistet TIS vom 5. Störungstag an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die HardwareSoftware, für die die Reparatur Programmkorrektur bestimmt ist, wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
8.5.83.5.8. Bei pauschaler Vergütung beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 5/30 der monatlichen pauschalen Vergütung für die TeileSoftware, für die die Reparatur Programmkorrektur bestimmt ist. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf 100 Kalendertage beschränkt.
8.5.93.5.9. Bei Vergütung nach Aufwand beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 0,4%, maximal 8% des jeweiligen Auftragswertes. Besteht zwischen dem defekten Gerät oder Zubehörteil der gestörten Software und weiterer HardwareSoftware, die im Angebot aufgeführt ist und nicht genutzt werden kann, ein funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz auf Basis der Pflege der defekten Geräte gestörten Software einschließlich der auf die Pflege der weiteren Hardware Software entfallenden monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Angebot aufgeführt ist.
8.5.103.5.10. Macht der Kunde pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es TIS unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen. 8.5.13.7.1. Wird die Leistung Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat TIS dies zu vertreten, ist TIS verpflichtet, die Leistung Pflegeleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
8.5.23.7.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis.
8.5.33.7.3. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung Pflegeleistung aus von TIS zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung über die betroffene Reparaturleistung Software fristlos zu kündigen.
8.5.43.7.4. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen.
8.5.53.7.5. Im Falle der Kündigung hat TIS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
8.5.63.7.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. TIS hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
8.5.73.7.7. Wird eine hauseigene Reparaturleistung verfügbare Programmkorrektur nicht innerhalb der vereinbarten Frist zuzüglich von 4 weitere Störungstage Störungstagen vertragsgemäß erbracht geliefert und hat TIS dies zu vertreten, leistet TIS vom 5. Störungstag an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die HardwareSoftware, für die die Reparatur Programmkorrektur bestimmt ist, wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
8.5.83.7.8. Bei pauschaler Vergütung beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 5/30 der monatlichen pauschalen Vergütung für die TeileSoftware, für die die Reparatur Programmkorrektur bestimmt ist. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf 100 Kalendertage beschränkt.
8.5.93.7.9. Bei Vergütung nach Aufwand beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 0,4%, maximal 8% des jeweiligen Auftragswertes. Besteht zwischen dem defekten Gerät oder Zubehörteil der gestörten Software und weiterer HardwareSoftware, die im Angebot aufgeführt ist und nicht genutzt werden kann, ein funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz auf Basis der Pflege der defekten Geräte gestörten Software einschließlich der auf die Pflege der weiteren Hardware Software entfallenden monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Angebot aufgeführt ist.
8.5.103.7.10. Macht der Kunde pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es TIS unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen. 8.5.1. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat TIS pure media dies zu vertreten, ist TIS pure media verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
8.5.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis.
8.5.3. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von TIS pure media zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung über die betroffene betroffe- ne Reparaturleistung fristlos zu kündigen.
8.5.4. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen.
8.5.5. Im Falle der Kündigung hat TIS pure media Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
8.5.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. TIS pure media hat in diesem Falle Anspruch An- spruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
8.5.7. Wird eine hauseigene Reparaturleistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist zuzüglich 4 weitere Störungstage vertragsgemäß erbracht und hat TIS pure media dies zu vertreten, leistet TIS pure media vom 5. Störungstag an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hardware, für die die Reparatur bestimmt ist, wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
8.5.8. Bei pauschaler Vergütung beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 5/30 der monatlichen pauschalen Vergütung für die Teile, für die die Reparatur bestimmt ist. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf 100 Kalendertage beschränktbe- schränkt.
8.5.9. Bei Vergütung nach Aufwand beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 0,4%, maximal 8% des jeweiligen Auftragswertes. Besteht zwischen dem defekten Gerät oder Zubehörteil und weiterer Hardware, die im Angebot aufgeführt ist und nicht genutzt werden kann, ein funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz auf Basis der Pflege der defekten Geräte einschließlich der auf die Pflege der weiteren Hardware entfallenden monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang Zu- sammenhang im Angebot aufgeführt ist.
8.5.10. Macht der Kunde pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es TIS pure media unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer gerin- gerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen. 8.5.13.7.1. Wird die Leistung Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat TIS pure media dies zu vertreten, ist TIS pure media verpflichtet, die Leistung Pflegeleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
8.5.23.7.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis.
8.5.33.7.3. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung Pflegeleistung aus von TIS pure media zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung über die betroffene Reparaturleistung Software fristlos zu kündigen.
8.5.43.7.4. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen.
8.5.53.7.5. Im Falle der Kündigung hat TIS pure media Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
8.5.63.7.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. TIS pure media hat in diesem Falle Anspruch An- spruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
8.5.73.7.7. Wird eine hauseigene Reparaturleistung verfügbare Programmkorrektur nicht innerhalb der vereinbarten Frist zuzüglich von 4 weitere Störungstage Störungstagen vertragsgemäß erbracht geliefert und hat TIS pure media dies zu vertreten, leistet TIS pure media vom 5. Störungstag an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die HardwareSoftware, für die die Reparatur Programmkorrektur bestimmt ist, wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
8.5.83.7.8. Bei pauschaler Vergütung beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 5/30 der monatlichen pauschalen Vergütung für die TeileSoftware, für die die Reparatur Programmkorrektur bestimmt ist. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf 100 Kalendertage Kalender- tage beschränkt.
8.5.93.7.9. Bei Vergütung nach Aufwand beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 0,4%, maximal 8% des jeweiligen Auftragswertes. Besteht zwischen dem defekten Gerät oder Zubehörteil der gestörten Software und weiterer HardwareSoftware, die im Angebot aufgeführt ist und nicht genutzt werden kann, ein funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz auf Basis der Pflege der defekten Geräte gestörten Software einschließlich der auf die Pflege der weiteren Hardware Software entfallenden monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Angebot aufgeführt ist.
8.5.103.7.10. Macht der Kunde pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es TIS pure media unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer gerin- gerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen