Common use of Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen Clause in Contracts

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen. 7.1 Für den Fall vereinbarter pauschaler Vergütung gilt Folgendes: 7.1.1 Kann eine Störung nicht innerhalb von 3 Störungstagen* beseitigt werden, leistet der Auftragnehmer vom vierten Störungstag* an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag spezifizierte Hardware* ganz oder teilweise wegen der Störung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann und der Auftragnehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 5/30 der auf die im Vertrag spezifizierten gestörten Hardware* entfallenden mo- natlichen pauschalen Vergütung je Störungstag*. Besteht zwischen der gestörten Hardware* und weiterer Hardware*, die in Nummer 3.1 des Vertrages erfasst ist, ein funktio- naler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz einschließlich der auf diese Hardware* entfallenden monatli- chen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Vertrag vereinbart ist. 7.1.2 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er den pauschalierten Schadensersatz bereits vom ersten Verzugstag* an. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. 7.1.3 Wird eine Störung nicht innerhalb von insgesamt 15 Störungstagen* behoben und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.1.4 Ist die Störung nicht innerhalb von insgesamt 25 Störungstagen* beseitigt, ist der Auftraggeber unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers berechtigt, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Nichtbeseitigung der Störung selbst zu vertreten. 7.1.5 Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Im Falle einer Kün- digung endet sie mit dem Tag der Kündigung. 7.1.6 Ist eine Instandhaltungsleistung mangelhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen hat. 7.2 Für den Fall der Vergütung nach Aufwand gilt Folgendes: 7.2.1 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er für jeden Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandset- zungsarbeiten*. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.2 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin und hat er dies zu vertreten, leistet er je Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandsetzungsarbeiten*. Die Höhe des pauschalierten Schadenser- satzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.3 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um mehr als 5 Kalendertage und hat er dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.2.4 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbereit- schaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um insgesamt mehr als 10 Kalendertage, kann ihm der Auftraggeber ei- ne Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom jeweili- gen Einzelvertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz verlangen. Dieser Schadenser- satzanspruch ist begrenzt auf 8% der auf die jeweils beauftragten Leistung entfallenden Vergütung. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2.1 oder 7.2.2 wird angerechnet. 7.2.5 Ist eine Inspektions*- oder Wartungsleistung* nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- gen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. 7.3 Unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart gilt: 7.3.1 Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3.3 Die Zahlungsverpflichtung für pauschalierten Schadensersatz endet mit Ablauf des Tages, an dem die von der Störung betrof- fene Hardware* wieder betriebsbereit gemeldet wird. 7.3.4 Tritt die gleiche Störung an dem auf den Tag der Betriebsbereitschaftsmeldung folgenden Nutzungstag wieder auf und beruht die Störung auch auf der gleichen Ursache, gilt die Störung als nicht beseitigt. 7.3.5 Macht der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 7.3.6 Die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 7.1 bzw. 7.2 treten nicht ein, wenn und solange der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb der genannten Fristen an Stelle der Störungsbehebung eine diesem zumutbare Übergangslösung* zur Verfügung stellt.

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Samples: Instandhaltungsvertrag, Instandhaltungsvertrag

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen. 7.1 Für den Fall vereinbarter pauschaler Vergütung gilt Folgendes: 7.1.1 Kann eine Störung nicht innerhalb von 3 Störungstagen* beseitigt werden, leistet der Auftragnehmer vom vierten Störungstag* an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag spezifizierte Hardware* Hardware ganz oder teilweise wegen der Störung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann und der Auftragnehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 5/30 der auf die im Vertrag spezifizierten gestörten Hardware* entfallenden mo- natlichen monatlichen pauschalen Vergütung je Störungstag*. Besteht zwischen der gestörten Hardware* Hardware und weiterer Hardware*, die in Nummer 3.1 des Vertrages erfasst ist, ein funktio- naler funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz einschließlich der auf diese Hardware* Hardware entfallenden monatli- chen monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Vertrag vereinbart ist. 7.1.2 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* Reaktionszeit und hat er dies zu vertreten, leistet er den pauschalierten Schadensersatz bereits vom ersten Verzugstag* Verzugstag an. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. 7.1.3 Wird eine Störung nicht innerhalb von insgesamt 15 Störungstagen* Störungstagen behoben und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.1.4 Ist die Störung nicht innerhalb von insgesamt 25 Störungstagen* beseitigt, ist der Auftraggeber unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers berechtigt, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Nichtbeseitigung der Störung selbst zu vertreten. 7.1.5 Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Im Falle einer Kün- digung Kündigung endet sie mit dem Tag der Kündigung. 7.1.6 Ist eine Instandhaltungsleistung mangelhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen hat. 7.2 Für den Fall der Vergütung nach Aufwand gilt Folgendes: 7.2.1 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er für jeden Verzugstag* Verzugstag pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandset- zungsarbeitenInstandsetzungsarbeiten*. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.2 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* Betriebsbereitschaft der Hardware* Hardware vereinbarten spätesten Termin und hat er dies zu vertreten, leistet er je Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandsetzungsarbeiten*. Die Höhe des pauschalierten Schadenser- satzes Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.3 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaftBetriebsbereitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um mehr als 5 Kalendertage und hat er dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.2.4 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeitenlnstandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbereit- schaftBetriebsbereitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um insgesamt mehr als 10 Kalendertage, kann ihm der Auftraggeber ei- ne eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom jeweili- gen jeweiligen Einzelvertrag und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen. Dieser Schadenser- satzanspruch Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% der auf die jeweils beauftragten Leistung entfallenden Vergütung. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2.1 oder 7.2.2 wird angerechnet. 7.2.5 Ist eine Inspektions*- oder Wartungsleistung* nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- generbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. 7.3 Unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart gilt:. 7.3.1 Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder gro- ber grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3.3 Die Zahlungsverpflichtung für pauschalierten Schadensersatz endet mit Ablauf des Tages, an dem die von der Störung betrof- fene betroffene Hardware* wieder betriebsbereit gemeldet wird. 7.3.4 Tritt die gleiche Störung an dem auf den Tag der Betriebsbereitschaftsmeldung folgenden Nutzungstag wieder auf und beruht die Störung auch auf der gleichen Ursache, gilt die Störung als nicht beseitigt. 7.3.5 Macht der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 7.3.6 Die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 7.1 bzw. 7.2 treten nicht ein, wenn und solange der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb der genannten Fristen an Stelle der Störungsbehebung eine diesem zumutbare Übergangslösung* zur Verfügung stellt.

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Samples: Evb It Instandhaltungsvertrag

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen. 7.1 Für den Fall vereinbarter pauschaler Vergütung gilt Folgendes: 7.1.1 Kann eine Störung nicht innerhalb von 3 Störungstagen* beseitigt werden, leistet der Auftragnehmer vom vierten Störungstag* an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag spezifizierte Hardware* ganz oder teilweise wegen der Störung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann und der Auftragnehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 5/30 der auf die im Vertrag spezifizierten gestörten Hardware* entfallenden mo- natlichen pauschalen Vergütung je Störungstag*. Besteht zwischen der gestörten Hardware* und weiterer Hardware*, die in Nummer 3.1 des Vertrages erfasst ist, ein funktio- naler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz einschließlich der auf diese Hardware* entfallenden monatli- chen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Vertrag vereinbart ist. 7.1.2 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er den pauschalierten Schadensersatz bereits vom ersten Verzugstag* an. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. 7.1.3 Wird eine Störung nicht innerhalb von insgesamt 15 Störungstagen* behoben und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.1.4 Ist die Störung nicht innerhalb von insgesamt 25 Störungstagen* beseitigt, ist der Auftraggeber unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers berechtigt, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Nichtbeseitigung der Störung selbst zu vertreten. 7.1.5 Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Im Falle einer Kün- digung Kündigung endet sie mit dem Tag der Kündigung. 7.1.6 Ist eine Instandhaltungsleistung mangelhaft fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen hat. 7.2 Für den Fall der Vergütung nach Aufwand gilt Folgendes: 7.2.1 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er für jeden Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandset- zungsarbeiten*Instandhal- tungsarbeiten. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.2 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin und hat er dies zu vertreten, leistet er je Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandsetzungsarbeiten*. Die Höhe des pauschalierten Schadenser- satzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.3 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um mehr als 5 Kalendertage und hat er dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.2.4 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten oder die Meldung der Betriebsbereit- schaftBetriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um insgesamt mehr als 10 Kalendertage, kann ihm der Auftraggeber ei- ne eine Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Weiterführung der Instandsetzung* ablehnt. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Vergütung, Rücktritt vom jeweili- gen jeweiligen Einzelvertrag und – oder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen. Dieser Schadenser- satzanspruch Schadensersatzanspruch ist begrenzt be- grenzt auf 8% der auf die jeweils beauftragten Leistung entfallenden Vergütung. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2.1 oder 7.2.2 wird angerechnetange- rechnet. 7.2.5 Ist eine Inspektions*- Inspektions- oder Wartungsleistung* Wartungsleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- gen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. 7.3 Unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart gilt: 7.3.1 Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitFahrlässigkeit. 7.3.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitFehlen einer zugesicherten Eigenschaft. 7.3.3 Die Zahlungsverpflichtung für pauschalierten Schadensersatz endet mit Ablauf des Tages, an dem die von der Störung betrof- fene Hardware* wieder betriebsbereit gemeldet wird. 7.3.4 Tritt die gleiche Störung an dem auf den Tag der Betriebsbereitschaftsmeldung folgenden Nutzungstag wieder auf und beruht die Störung auch auf der gleichen Ursache, gilt die Störung als nicht beseitigt. 7.3.5 Macht der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 7.3.6 Die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 7.1 bzw. 7.2 7.2.2 treten nicht ein, wenn und solange der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb inner- halb der genannten Fristen an Stelle der Störungsbehebung eine diesem zumutbare Übergangslösung* zur Verfügung stellt.

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen. 7.1 Für den Fall vereinbarter pauschaler Vergütung gilt Folgendes: 7.1.1 Kann eine Störung nicht innerhalb von 3 Störungstagen* beseitigt werden, leistet der Auftragnehmer vom vierten Störungstag* an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag spezifizierte Hardware* ganz oder teilweise wegen der Störung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann und der Auftragnehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 5/30 der auf die im Vertrag spezifizierten gestörten Hardware* entfallenden mo- natlichen monatlichen pauschalen Vergütung je Störungstag*. Besteht zwischen der gestörten Hardware* und weiterer Hardware*, die in Nummer 3.1 des Vertrages erfasst ist, ein funktio- naler funktiona- ler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz einschließlich der auf diese Hardware* entfallenden monatli- chen monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Vertrag vereinbart ist. 7.1.2 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er den pauschalierten Schadensersatz bereits vom ersten Verzugstag* an. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. 7.1.3 Wird eine Störung nicht innerhalb von insgesamt 15 Störungstagen* behoben und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.1.4 Ist die Störung nicht innerhalb von insgesamt 25 Störungstagen* beseitigt, ist der Auftraggeber unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers berechtigt, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Nichtbeseitigung der Störung selbst zu vertreten. 7.1.5 Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Im Falle einer Kün- digung endet sie mit dem Tag der Kündigung. 7.1.6 Ist eine Instandhaltungsleistung mangelhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen hat. 7.2 Für den Fall der Vergütung nach Aufwand gilt Folgendes: 7.2.1 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er für jeden Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandset- zungsarbeiten*. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.2 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin und hat er dies zu vertreten, leistet er je Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandsetzungsarbeiten*. Die Höhe des pauschalierten Schadenser- satzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.3 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um mehr als 5 Kalendertage und hat er dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.2.4 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* oder die Meldung der Betriebsbereit- schaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um insgesamt mehr als 10 Kalendertage, kann ihm der Auftraggeber ei- ne eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom jeweili- gen jeweiligen Einzelvertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz verlangen. Dieser Schadenser- satzanspruch Schadensersatzan- spruch ist begrenzt auf 8% der auf die jeweils beauftragten Leistung entfallenden Vergütung. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2.1 oder 7.2.2 wird angerechnet. 7.2.5 Ist eine Inspektions*- oder Wartungsleistung* nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- gen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. 7.3 Unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart gilt: 7.3.1 Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.3.3 Die Zahlungsverpflichtung für pauschalierten Schadensersatz endet mit Ablauf des Tages, an dem die von der Störung betrof- fene Hardware* wieder betriebsbereit gemeldet wird. 7.3.4 Tritt die gleiche Störung an dem auf den Tag der Betriebsbereitschaftsmeldung folgenden Nutzungstag wieder auf und beruht die Störung auch auf der gleichen Ursache, gilt die Störung als nicht beseitigt. 7.3.5 Macht der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 7.3.6 Die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 7.1 bzw. 7.2 treten nicht ein, wenn und solange der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb der genannten Fristen an Stelle der Störungsbehebung eine diesem zumutbare Übergangslösung* zur Verfügung stellt.

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen. 7.1 Für den Fall vereinbarter pauschaler Vergütung gilt Folgendes: 7.1.1 Kann eine Störung nicht innerhalb von 3 Störungstagen* beseitigt werden, leistet der Auftragnehmer vom vierten Störungstag* an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag spezifizierte Hardware* ganz oder teilweise wegen der Störung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann und der Auftragnehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 5/30 der auf die im Vertrag spezifizierten gestörten Hardware* entfallenden mo- natlichen monatlichen pauschalen Vergütung je Störungstag*. Besteht zwischen der gestörten Hardware* und weiterer Hardware*, die in Nummer 3.1 des Vertrages erfasst ist, ein funktio- naler funktionaler Zusammenhang, so wird der pauschalierte Schadensersatz einschließlich der auf diese Hardware* entfallenden monatli- chen monatlichen pauschalen Vergütung berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass der funktionale Zusammenhang im Vertrag vereinbart ist. 7.1.2 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er den pauschalierten Schadensersatz bereits vom ersten Verzugstag* an. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. 7.1.3 Wird eine Störung nicht innerhalb von insgesamt 15 Störungstagen* behoben und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.1.4 Ist die Störung nicht innerhalb von insgesamt 25 Störungstagen* beseitigt, ist der Auftraggeber unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers berechtigt, den Vertrag fristlos ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Nichtbeseitigung der Störung selbst zu vertreten. 7.1.5 Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf hundert Kalendertage beschränkt. Im Falle einer Kün- digung Kündigung endet sie mit dem Tag der Kündigung. 7.1.6 Ist eine Instandhaltungsleistung mangelhaft fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen hat. 7.2 Für den Fall der Vergütung nach Aufwand gilt Folgendes: 7.2.1 Beginnt der Auftragnehmer mit den Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* und hat er dies zu vertreten, leistet er für jeden Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandset- zungsarbeiten*Instandhaltungsarbeiten. Die Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Arbeiten begonnen werden. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.2 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaftBetriebsbereitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin und hat er dies zu vertreten, leistet er je Verzugstag* pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,4% der Vergütung für die Instandsetzungsarbeiten*. Die Höhe des pauschalierten Schadenser- satzes Schadensersatzes ist auf 8% der auf die jeweils beauftragte Leistung entfallenden Vergütung begrenzt. 7.2.3 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten oder die Meldung der Betriebsbe- reitschaftBetriebsbereitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um mehr als 5 Kalendertage und hat er dies zu vertreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Hinzuziehung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers verlangen. 7.2.4 Überschreitet der Auftragnehmer den für den Abschluss der Instandsetzungsarbeiten* Instandsetzungsarbeiten oder die Meldung der Betriebsbereit- schaftBetriebsbereitschaft* der Hardware* vereinbarten spätesten Termin um insgesamt mehr als 10 Kalendertage, kann ihm der Auftraggeber ei- ne eine Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Weiterführung der Instandsetzung* ablehnt. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Vergütung, Rücktritt vom jeweili- gen jeweiligen Einzelvertrag und – oder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen. Dieser Schadenser- satzanspruch Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% der auf die jeweils beauftragten Leistung entfallenden Vergütung. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein pauschalierter Pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2.1 oder 7.2.2 wird angerechnet. 7.2.5 Ist eine Inspektions*- Inspektions- oder Wartungsleistung* Wartungsleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, diese Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- generbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. 7.3 Unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart gilt: 7.3.1 Weitergehende Ansprüche wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgrober Fahrlässigkeit. 7.3.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitFehlen einer zugesicherten Eigenschaft. 7.3.3 Die Zahlungsverpflichtung für pauschalierten Schadensersatz endet mit Ablauf des Tages, an dem die von der Störung betrof- fene betroffene Hardware* wieder betriebsbereit gemeldet wird. 7.3.4 Tritt die gleiche Störung an dem auf den Tag der Betriebsbereitschaftsmeldung folgenden Nutzungstag wieder auf und beruht die Störung auch auf der gleichen Ursache, gilt die Störung als nicht beseitigt. 7.3.5 Macht der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz geltend, bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 7.3.6 Die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 7.1 bzw. 7.2 7.2.2 treten nicht ein, wenn und solange der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb inner halb der genannten Fristen an Stelle der Störungsbehebung eine diesem zumutbare Übergangslösung* zur Verfügung stellt.

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Samples: Evb It Instandhaltungsvertrag