Softwarepflege. 3.1 Der Besteller hat nur einen Anspruch auf die in diesem Artikel beschriebene Softwarepflege, wenn ein separat abzuschließender Softwarepflegevertrag für die betreffende Lizenz mit der ETAS besteht. Der Softwarepflegevertrag ist mit dem Lizenzvertrag abzuschließen. Die nachfolgend beschriebenen Softwarepflegeleistungen werden grundsätzlich nur für die jeweils zeitlich letzte Programmversion der zu pflegenden Software erbracht. Unterstützungsleistungen für frühere Programmversionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3.2 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind folgende Leistungen von der Softwarepflege umfasst: • Lieferung von allgemein verfügbaren Updates und neuen Versionen, die sowohl Fehlerkorrekturen, Funktionserweiterungen bzw. Anpassungen an technische Rahmenbedingungen enthalten können; • Lieferung von Patches und Fixes zur Behebung oder Umgehung kritischer Fehler; • Bereitstellung von Informationen zu Einschränkungen, Fehlerkorrektur bzw. Fehlerumgehung; • Technische Unterstützung per Telefon oder E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von ETAS (Montag bis Xxxxxxx ausgenommen gesetzliche Feiertage) bei routinemäßigen bzw. einfach zu beantwortenden Fragen zur Installation und Nutzung der Software („How-to“ Fragen) sowie bei auftretenden Fehlern.
3.3 Softwarepflegeleistungen umfassen nicht die Unterstützung bei • der Integration der Software und aus der Integration resultierende Folgen für Drittprodukte; • Design und Entwicklung von Anwendungen, die die Software nutzen; • Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten oder spezifizierten Umgebung; • Problemen und Fehlern, die durch ein nicht von ETAS geliefertes Produkt verursacht werden.
3.4 Die Vereinbarung einer Softwarepflegeleistung begründet keine Zusage hinsichtlich Verfügbarkeit und/oder Ausfallsicherheit eines Systems.
3.5 Vereinbarte Pflegeleistungen werden ausschließlich dem Besteller gegenüber erbracht, eine Übertragung der Leistung an Dritte ist nicht gestattet.
3.6 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Laufzeit der Softwarepflegeleistungen ein (1) Jahr beginnend mit der Lieferung/Bereitstellung der Software.
3.7 Insbesondere die dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten gelten auch für die beauftragten Softwarepflegeleistungen, gleichermaßen bleibt der Besteller für die mit Hilfe unserer Produkte und Leistungen erzielten Ergebnisse verantwortlich.
3.8 Sofern es zur Erbringung der Softwarepflegeleistungen notwendig ist, stellt der B...
Softwarepflege. (a) Grundlegende Pflegeservices. Die Software-Pflegeservices umfassen
(a) die Lieferung von Software-Updates, (b) Fehlerbehebungen im Sinne dieser Vereinbarung in der Software und (c) die Erbringung von Telefon-Support im Zusammenhang mit der Software. Software-Pflegeservices werden gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts 3 für diejenigen Kunden erbracht, die im Rahmen dieser Vereinbarung Software-Pflegeservices für die einschlägige Software bestellt haben. Pflegeservices für die Software sind und bleiben im Rahmen dieser Vereinbarung nur insofern verfügbar, als sie von SISW im Hinblick auf die Software oder einen Teil der Software dem Kundenstamm allgemein angeboten werden.
(b) Zusätzliche und Optionale Pflegeservices. Für bestimmte SISW-Softwareprodukte stehen auf Anfrage zusätzliche Supportlevels und optionale Services zur Verfügung. Verbesserte Supportlevels und optionale Leistungen, wie etwa Fernsupport (Fernverbindung auf Anfrage), agentenseitige Diagnoseleistungen (Fernüberwachung), Korrekturleistungen vor Ort, Support für frühere Versionen und erweiterte Supportzeiten, sind für spezifische SISW-Softwareprodukte verfügbar. Die Bedingungen, zu denen diese Services erbracht werden, sowie die Softwareprodukte, auf die sie Anwendung finden, sind in den Produktspezifischen Bedingungen beschrieben.
Softwarepflege. 18 GEGENSTAND DER SOFTWAREPFLEGE
Softwarepflege. 2.1 TA liefert dem Kunden die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Ver- tragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese von TA und ihren Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszu- wachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfol- genden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoft- ware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die TA oder deren Vorlieferan- ten gesondert als Lizenz vergeben.
2.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software-Updates gemäß den Regelungen des Lizenzver- trages hinsichtlich der Vertragssoftware zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Sofern die dem Kunden zur Verfügung gestellten Software-Updates Softwarebe- standteile eines Drittanbieters enthalten, gelten hierfür neben den Regelungen des Lizenzver- trages die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, diese Nutzungsbedingungen des Drittanbie- ters zu beachten.
2.3 TA überlässt dem Kunden im Rahmen ihrer allgemeinen Produktentwicklung Bugfixes (Programmkorrekturen) zur Beseitigung von Fehlfunktionen der Vertragssoftware.
2.4 TA erbringt die in dieser Ziffer II.2 genannten Leistungen lediglich für die jeweils aktuelle sowie, soweit es sich bei der Vertragssoftware nicht um TA Cockpit handelt, die vorherige Version der Vertragssoftware.
Softwarepflege. Beschreibung der Softwarepflegeleistungen
5.1 Im Vertragsformular werden die einzelnen Leistungen aufgeführt, die die Software-Pflege ausmachen. Sofern im Vertragsformular nicht etwas anderes bestimmt ist, haben die dort verwendeten Bezeichnungen der Leistungen und Begriffe die folgende Bedeutung:
5.2 Unter „Neue Version“ ist zu verstehen, dass Leica Geosystems beabsichtigt, regelmäßig neue Versionen, einschließlich aktualisierter Dokumentationen und anderen Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Leica Geosystems behält sich vor, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wann Neue Versionen zur Verfügung gestellt werden oder ob eine solche Bereitstellung eingestellt wird. Leica Geosystems liefert die Neuen Versionen an den Kunden, ist jedoch nicht verpflichtet, diese auch zu installieren.
5.3 Diese CCP-Bedingungen ergänzen die Bestimmungen aller Software-Lizenzverträge, die der Kunde und die Leica Geosystems-Gruppe abgeschlossen haben und die weiterhin volle Gültigkeit haben.
5.4 Leica Geosystems führt die Softwarepflege nur bei Verwendung der jeweils neuesten Version der Software durch den Kunden durch. Die Softwarepflege für ältere Versionen liegt im alleinigen Ermessen von Leica Geosystems und setzt eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung im Vertragsformular voraus.
5.5 Leica Geosystems gewährleistet, dass die Betriebsleistung der Software während der Vertragsdauer für den bestimmungsgemäßen Gebrauch (i) auf den Instrumenten und/oder Spezifizierten Computer-Anlagen und (ii) unter den Bedingungen und Umständen, die in der entsprechenden Programmdokumentation angeführt sind, im Wesentlichen aufrechterhalten wird.
5.6 Leica Geosystems gewährleistet weder, dass die Software fehlerfrei und ohne Unterbrechungen funktioniert, noch, dass sie in Verbindung mit Hardware und/oder Anwendungsprogrammen Dritter einwandfrei funktioniert, noch, dass sie mit beliebigen Daten, Informationssystemen oder anderen Softwareprogrammen verwendet werden kann. Leica Geosystems gewährleistet auch nicht, dass sie alle Programmfehler beheben wird, oder dass durch die Behebung eines Programmfehlers die Entstehung neuer Programmfehler vermieden werden kann.
5.7 Für das Abspeichern sämtlicher Daten, das Wiederbeschaffen und Wiederherstellen von verloren gegangenen oder geänderten Daten und Programmen sowie für den Schutz vertraulicher bzw. personenbezogener Daten ist der Kunde selbst verantwortlich.
5.8 Leica Geosystems bestimmt den Erfüllungsort der Softwarepflege nach alleinigem Ermes...
Softwarepflege. 7.1 Die Softwarepflege (Software Assurance) ist bei Telekommunikationssystemen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers installiert sind (On-Premises) für ein Jahr nach Inbetriebnahme enthalten und umfasst alle Maßnahmen, die die PHONEKOM für erforderlich hält, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Danach erhält der Kunde die Softwarepflege gegen Zahlung eines laufenden Entgelts auf Basis der dann gültigen Listenpreise der PHONEKOM. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein aktuelles Softwarerelease. Eine Anpassung der Software an geänderte Erfordernisse (z.B. Aktualisierung von Treibersoftware, Änderung der Serviceplattform, etc) ist in der Softwarepflege nicht enthalten (siehe auch 2.8).
7.2 Die Softwarepflege (Software Assurance) ist bei Telekommunika- tionssystemen, die in einem Rechenzentrum des Auftragnehmers oder seiner Kooperationspartner installiert sind und dem Auftrag- geber über das Internet zur Verfügung gestellt werden (Cloud- Telefonanlage) für die vereinbarte Vertragslaufzeit nach Inbetriebnahme enthalten und umfasst alle Maßnahmen, die die PHONEKOM für erforderlich hält, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein aktuelles Softwarerelease. Eine Anpassung der Software an geänderte Erfordernisse (z.B. Aktualisierung von Treibersoftware, Änderung der Serviceplattform, etc) ist in der Softwarepflege nicht enthalten (siehe auch 2.8).
7.3 Der Kunde hat das Recht Updates oder Hotfixes die vom jeweiligen Hersteller (z.B. Microsoft) für die Betriebssysteme empfohlen sind, selbst zu installieren. Sollten diese Updates oder Hotfixes die von der PHONEKOM zu wartenden Applikationen stören oder beeinflussen, entscheidet der Kunde, ob er den Datenstand der letzten Datensicherung wiederherstellt oder ob er mit eventuellen Einschränkungen / Störungen weiterarbeitet. Arbeiten von der PHONEKOM sind in diesem Fall immer kostenpflichtig.
7.4 Interne SIP-Trunk Lizenzen sind standardmäßig für ein Jahr aktiviert. Danach erhält der Kunde die Lizenzen gegen Zahlung eines laufenden Entgelts auf Basis der dann gültigen Listenpreise der PHONEKOM.
Softwarepflege. 9.1 Ein grundsätzlicher Anspruch des LIZENZNEHMERs auf die Zurverfügungstellung von Patches, Updates (Minor- oder Major Releases) oder sonstige Änderungen des LIZENZMATERIALS, besteht aufgrund der Bedingungen dieser EULA nicht.
9.2 Für die Aktualisierung und Fortentwicklung des LIZENZMATERIALs ist ein gesonderten Software Pflegevertrags (Software Service Vertrag) abzuschließen
9.3 Der LIZENZGEBER leistet keine wie immer geartete Gewähr für die Kompatibilität des LIZENZMATERIALs im Rahmen der Software- und Hardware-Umgebung des LIZENZNEHMER
s. Unverbindliche Angaben zur Installation des LIZENZMATERIALs auf typischer Software- und Hardware Umgebungen, werden in den jeweils aktuellen Produktkatalogen bzw. Datenblättern des LIZENZGEBERS zur Verfügung gestellt. Der LIZENZNEHMER nimmt zur Kenntnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen des LIZENZMATERIALs, eine Aktualisierung der Software- und Hardwareumgebung des LIZENZNEHMERS notwendig werden kann.
9.4 Erhält der LIZENZNEHMER von LIZENZGEBER neue Programmstände des LIZENZMATERIALs im Rahmen der Gewährleistung bzw. im Zuge eines gesondert vereinbarten Software-Servicevertrags zur Verfügung gestellt, ersetzen und/oder erweitern diese Programmstände Teile des ursprünglichen Programmcodes. Neue Programmstände entstehen insbesondere durch Softwarekorrekturen (z.B. Bug-Fixes bzw. Patches), Softwareaktualisierungen oder Softwarefortentwicklungen (z.B. Updates bzw. Releases).
9.5 Bei Softwarekorrekturen (z.b., Bug-Fixes bzw. Patches) werden erteilte Nutzungsrechte bzw. Lizenzen substituiert; Rechte an älteren Programmständen fallen insoweit weg
9.6 Bei Softwareaktualisierung oder Softwarefortentwicklungen (Update bzw. Upgrades) werden die Nutzungsrechte bzw. Lizenzen in Bezug auf neue Programmstände erweitert und setzen sich für diese fort. Ältere Programmstände fallen insoweit gegenüber dem neuestem Programmstand im Rang zurück. Dem Nutzer steht hierbei nur das Recht zu, einen einzigen Programmstand unterschiedlichen Ranges pro Nutzungsrecht bzw. Lizenz gleichzeitig zu verwenden, außer dies ist für Tests und Migrationsarbeiten unabdingbar.
10.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr Jahre ab Lizenzaktivierung
11.1 Der LIZENZGEBER ist berechtigt, diese EULA bei schwerwiegender Missachtung durch den LIZENZNEHMER aus wichtigem Grund zu kündigen
11.2 Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des LIZENZNEHMERS. Das LIZENZMATERIAL ist von sämtlichen Systemen des LIZENZNEHMERS zu entfern...
Softwarepflege. Nach Meldung von Fehlern werden wir diese unverzüglich an den Hersteller weiterleiten und Ihnen nach Abschluss dieser Fehlerbeseitigung durch den Hersteller deren Ergebnis unverzüglich zukommen lassen. Beseitigungen sonstiger Softwarefehler sowie Anpassungen an geänderte zwingende rechtliche Vorschriften oder Normen einschließlich Ergänzung der Softwaredokumentation erfolgen durch die Lieferung von Updates und/oder Upgrades, soweit diese durch den Hersteller freigegeben wurden.
Softwarepflege. Soweit während der Projektdauer auch Pflegeleistungen vereinbart sind, wird der Auftragnehmer die Vertragsleistung auf dem jeweils aktuell anerkannten Stand der Technik und frei von Störungen halten sowie auftretende Mängel behe- ben. Die Pflege von Customizing-Leistungen soll zusammen mit der Pflege der Gesamtlösung erfolgen. Für diese Leis- tungen gelten die besonderen Bestimmungen zur „Software- Pflege“ AEB-IT (Teil F). Im Falle des Rücktritts vom Individual-Software-Entwi- cklungs- bzw. Anpassungs-Vertrag für die Software endet automatisch auch die Software-Pflege (Einwendungsdurch- griff). Nach Ablauf der Gewährleistung für die Vertragsleis- tung ist nur noch die Kündigung der Software-Pflege möglich. Dies gilt entsprechend für einzelne Teile der Vertragsleistung.
Softwarepflege. 2.1 Der Vermieter liefert dem Mieter die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Vertragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese vom Vermieter und seinen Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszuwachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoftware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die der Vermieter oder dessen Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben.
2.2 Der Mieter ist berechtigt, die Software-Updates gemäß den Regelungen in Ziffer II. hinsichtlich der Vertragssoftware zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Sofern die dem Mieter zur Verfügung gestellten Software-Updates Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthalten, gelten hierfür neben Ziffer II. die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Nutzungsbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.3 Der Vermieter überlässt dem Mieter im Rahmen seiner allgemeinen Produktentwicklung Bugfixes (Programmkorrekturen) zur Beseitigung von Fehlfunktionen der Vertragssoftware.
2.4 Der Vermieter erbringt die in dieser Ziffer III.2 genannten Leistungen lediglich für die jeweils aktuelle sowie, soweit es sich bei der Vertragssoftware nicht um TA Cockpit handelt, die vorherige Version der Vertragssoftware.