Softwarepflege Musterklauseln

Softwarepflege. (a) Grundlegende Pflegeservices. Die Software-Pflegeservices umfassen (a) die Lieferung von Software-Updates, (b) Fehlerbehebungen im Sinne dieser Vereinbarung in der Software und (c) die Erbringung von Telefon-Support im Zusammenhang mit der Software. Software-Pflegeservices werden gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts 3 für diejenigen Kunden erbracht, die im Rahmen dieser Vereinbarung Software-Pflegeservices für die einschlägige Software bestellt haben. Pflegeservices für die Software sind und bleiben im Rahmen dieser Vereinbarung nur insofern verfügbar, als sie von SISW im Hinblick auf die Software oder einen Teil der Software dem Kundenstamm allgemein angeboten werden.
Softwarepflege. 18 GEGENSTAND DER SOFTWAREPFLEGE § 19 ZUSÄTZLICHE MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN BEI SOFTWAREPFLEGE § 20 VERGÜTUNG, RECHNUNGSTELLUNG, ÄNDERUNGEN § 21 END OF LIFE/ EOL-KÜNDIGUNG § 22 VERTRAGSLAUFZEIT/ KÜNDIGUNG
Softwarepflege. Beschreibung der Softwarepflegeleistungen Allgemeines zur Durchführung der Softwarepflege und Feldservices Ausschluss von der Softwarepflege
Softwarepflege. Soweit während der Projektdauer auch Pflegeleistungen vereinbart sind, wird der Auftragnehmer die Vertragsleistung auf dem jeweils aktuell anerkannten Stand der Technik und frei von Störungen halten sowie auftretende Mängel beheben. Die Pflege von Customizing-Leistungen soll zusammen mit der Pflege der Gesamtlösung erfolgen. Für diese Leistungen gelten die besonderen Bestimmungen zur „Software-Pflege“ AEB-IT (Teil F). Im Falle des Rücktritts vom Individual- Software-Entwicklungs- bzw. Anpassungs- Vertrag für die Software endet automatisch auch die Software-Pflege (Einwendungsdurchgriff). Nach Ablauf der Gewährleistung für die Vertragsleistung ist nur noch die Kündigung der Software-Pflege möglich. Dies gilt entsprechend für einzelne Teile der Vertragsleistung.
Softwarepflege. Nach Meldung von Fehlern werden wir diese unverzüglich an den Hersteller weiterleiten und Ihnen nach Abschluss dieser Fehlerbeseitigung durch den Hersteller deren Ergebnis unverzüglich zukommen lassen. Beseitigungen sonstiger Softwarefehler sowie Anpassungen an geänderte zwingende rechtliche Vorschriften oder Normen einschließlich Ergänzung der Softwaredokumentation erfolgen durch die Lieferung von Updates und/oder Upgrades, soweit diese durch den Hersteller freigegeben wurden.
Softwarepflege. 2.1 TA liefert dem Kunden die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Ver- tragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese von TA und ihren Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszu- wachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfol- genden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoft- ware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die TA oder deren Vorlieferan- ten gesondert als Lizenz vergeben.
Softwarepflege. 2.1 Der LG liefert dem LN die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Vertragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese vom LG und seinen Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszuwachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoftware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die der LG oder dessen Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben.
Softwarepflege. Mit dem Vertragsbestandteil Softwarepflege werden die Entwicklungskosten von ezSoftware (Updates) für die Dauer eines Vertragsjahres abgegolten. Voraussetzung dazu ist, dass der Kunde die aktuelle Version der Software käuflich erworben hat. Der Kunde kann sich jederzeit bei ezSoftware erkundigen, ob ein aktuelles Update vorliegt. Updates werden dem Kunden immer als Download aus dem Internet zur Verfügung gestellt.
Softwarepflege. 2.1 Der Vermieter liefert dem Mieter die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Vertragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese vom Vermieter und seinen Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszuwachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoftware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die der Vermieter oder dessen Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben.
Softwarepflege. 5.1 Der Besteller hat nur einen Anspruch auf die in diesem Artikel beschriebene Softwarepflege, wenn ein separat abzuschließender Softwarepflegevertag mit der ESCRYPT besteht. Die nachfolgend beschriebenen Softwarepflegeleistungen werden grundsätzlich nur für die jeweils zeitlich letzte Programmversion der zu pflegenden Software erbracht. Unterstützungsleistungen für frühere Programmversionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.