Softwarepflege Musterklauseln

Softwarepflege. 2.1 Der LG liefert dem LN die jeweils neuesten Software-Updates zu der gelieferten Vertragssoftware in elektronischer Form oder auf digitalen Medien, sofern diese vom LG und seinen Vorlieferanten freigegeben wurden. „Software-Update“ ist der qualitative Leistungszuwachs und/oder die Erweiterung der Funktionalität zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versionen der Vertragssoftware, ohne dass diese folgende Version der Vertragssoftware selbstständig lizenziert werden kann. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die der LG oder dessen Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben. 2.2 Der LN ist berechtigt, die Software-Updates gemäß den Regelungen in Ziffer II. hinsichtlich der Vertragssoftware zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Sofern die dem LN zur Verfügung gestellten Software-Updates Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthalten, gelten hierfür neben Ziffer II. die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der LN verpflichtet sich in diesem Fall, diese Nutzungsbedingungen des Drittanbieters zu beachten. 2.3 Der LG überlässt dem LN im Rahmen ihrer allgemeinen Produktentwicklung Bugfixes (Programmkorrekturen) zur Beseitigung von Fehlfunktionen der Vertragssoftware. 2.4 Der LG erbringt die in dieser Ziffer III.2 genannten Leistungen lediglich für die jeweils aktuelle sowie, soweit es sich bei der Vertragssoftware nicht um TA Cockpit handelt, die vorherige Version der Vertragssoftware.
Softwarepflege. 3.1 Der Besteller hat nur einen Anspruch auf die in diesem Artikel beschriebene Softwarepflege, wenn ein separat abzuschließender Softwarepflegevertrag für die betreffende Lizenz mit der ETAS besteht. Der Softwarepflegevertrag ist mit dem Lizenzvertrag abzuschließen. Die nachfolgend beschriebenen Softwarepflegeleistungen werden grundsätzlich nur für die jeweils zeitlich letzte Programmversion der zu pflegenden Software erbracht. Unterstützungsleistungen für frühere Programmversionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 3.2 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind folgende Leistungen von der Softwarepflege umfasst: • Lieferung von allgemein verfügbaren Updates und neuen Versionen, die sowohl Fehlerkorrekturen, Funktionserweiterungen bzw. Anpassungen an technische Rahmenbedingungen enthalten können; • Lieferung von Patches und Fixes zur Behebung oder Umgehung kritischer Fehler; • Bereitstellung von Informationen zu Einschränkungen, Fehlerkorrektur bzw. Fehlerumgehung; • Technische Unterstützung per Telefon oder E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von ETAS (Montag bis Xxxxxxx ausgenommen gesetzliche Feiertage) bei routinemäßigen bzw. einfach zu beantwortenden Fragen zur Installation und Nutzung der Software („How-to“ Fragen) sowie bei auftretenden Fehlern. 3.3 Softwarepflegeleistungen umfassen nicht die Unterstützung bei • der Integration der Software und aus der Integration resultierende Folgen für Drittprodukte; • Design und Entwicklung von Anwendungen, die die Software nutzen; • Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten oder spezifizierten Umgebung; • Problemen und Fehlern, die durch ein nicht von ETAS geliefertes Produkt verursacht werden. 3.4 Die Vereinbarung einer Softwarepflegeleistung begründet keine Zusage hinsichtlich Verfügbarkeit und/oder Ausfallsicherheit eines Systems. 3.5 Vereinbarte Pflegeleistungen werden ausschließlich dem Besteller gegenüber erbracht, eine Übertragung der Leistung an Dritte ist nicht gestattet. 3.6 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Laufzeit der Softwarepflegeleistungen ein (1) Jahr beginnend mit der Lieferung/Bereitstellung der Software. 3.7 Insbesondere die dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten gelten auch für die beauftragten Softwarepflegeleistungen, gleichermaßen bleibt der Besteller für die mit Hilfe unserer Produkte und Leistungen erzielten Ergebnisse verantwortlich. 3.8 Sofern es zur Erbringung der Softwarepflegeleistungen notwendig ist, stellt der B...
Softwarepflege. (a) Grundlegende Pflegeservices. Die Software-Pflegeservices umfassen (a) die Lieferung von Software-Updates, (b) Fehlerbehebungen im Sinne dieser Vereinbarung in der Software und (c) die Erbringung von Telefon-Support im Zusammenhang mit der Software. Software-Pflegeservices werden gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts 3 für diejenigen Kunden erbracht, die im Rahmen dieser Vereinbarung Software-Pflegeservices für die einschlägige Software bestellt haben. Pflegeservices für die Software sind und bleiben im Rahmen dieser Vereinbarung nur insofern verfügbar, als sie von SISW im Hinblick auf die Software oder einen Teil der Software dem Kundenstamm allgemein angeboten werden. (b) Zusätzliche und Optionale Pflegeservices. Für bestimmte SISW-Softwareprodukte stehen auf Anfrage zusätzliche Supportlevels und optionale Services zur Verfügung. Verbesserte Supportlevels und optionale Leistungen, wie etwa Fernsupport (Fernverbindung auf Anfrage), agentenseitige Diagnoseleistungen (Fernüberwachung), Korrekturleistungen vor Ort, Support für frühere Versionen und erweiterte Supportzeiten, sind für spezifische SISW-Softwareprodukte verfügbar. Die Bedingungen, zu denen diese Services erbracht werden, sowie die Softwareprodukte, auf die sie Anwendung finden, sind in den Produktspezifischen Bedingungen beschrieben.
Softwarepflege. 18 GEGENSTAND DER SOFTWAREPFLEGE
Softwarepflege. 8 Allgemeine Bestimmungen zur Pflege 1. Gegenstand des Auftrags ist ferner die Pflege der Vertrags- software, d.h. der Softwaremodule, die Gegenstand des Auf- trags sind. Die auf die Pflege bezogenen Bestimmungen des Auftrags werden nachfolgend auch „Pflegevereinbarung“ ge- nannt. 2. Wenn der Lizenznehmer zusätzliche Nutzungsrechte an der Vertragssoftware und/oder zusätzliche Module der Vertrags- software erwirbt, sind diese automatisch Gegenstand der Pflege und für die Bemessung der Pflegegebühr maßgebend. 3. Weitere Leistungen wie z.B. die Installation und die kunden- spezifische Einrichtung von Updates, die Migration von Daten und/oder die Schulung sind nicht Gegenstand der geschulde- ten Leistungen der Softwarepflege. Der Lizenzgeber erbringt ferner keine Leistungen der Pflege in Bezug auf ggf. überlas- sene Open Source Programme oder Software anderer Herstel- ler. 4. Der Lizenznehmer hat Anspruch auf Pflege nur während der Dauer einer gültigen Pflegevereinbarung. Ohne eine solche Pflegevereinbarung ggf. erbrachte Supportleistungen erfolgen nach freiem Ermessen des Lizenzgebers aufgrund eines ge- sondert zu schließenden Vertrags und sind nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten; § 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 1. Der Lizenzgeber gibt dem Lizenznehmer bei Sachmängeln und sonstigen Störungen der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und bei Bedienerproblemen während der Servicezeiten (§ 10 Abs. 1) Hilfestellung und bietet telefoni- schen First-Level-Support. 2. Der Lizenznehmer wird bei der Meldung von Sachmängeln, Störungen oder Bedienerproblemen im Sinne von Abs. 1 die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 einhalten. 3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber fachlich und tech- nisch qualifizierte Personen benennen, die mit der Sammlung und Bearbeitung anwenderbezogener Anfragen betraut sind, und wird Anfragen zu Störungen und Bedienerproblemen nur über diese Personen stellen. 4. Der Lizenzgeber wird gemeldete Sachmängel oder sonstige Störungen anhand der nachfolgenden Kriterien einer der fol- genden Fehlerkategorien zuordnen, wobei in Zweifelsfällen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswir- kungen des Sachmangels bzw. der Störung auf den Ge- schäftsbetrieb des Lizenznehmers und der berechtigten Inte- ressen des Lizenzgebers zu verfahren ist: a) Meldung der Priorität 1: Sachmängel oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware vollständig oder in ihren wesentlichen Funktionalit...
Softwarepflege. Beschreibung der Softwarepflegeleistungen 5.1 Im Vertragsformular werden die einzelnen Leistungen aufgeführt, die die Software-Pflege ausmachen. Sofern im Vertragsformular nicht etwas anderes bestimmt ist, haben die dort verwendeten Bezeichnungen der Leistungen und Begriffe die folgende Bedeutung: 5.2 Unter „Neue Version“ ist zu verstehen, dass Leica Geosystems beabsichtigt, regelmäßig neue Versionen, einschließlich aktualisierter Dokumentationen und anderen Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Leica Geosystems behält sich vor, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wann Neue Versionen zur Verfügung gestellt werden oder ob eine solche Bereitstellung eingestellt wird. Leica Geosystems liefert die Neuen Versionen an den Kunden, ist jedoch nicht verpflichtet, diese auch zu installieren. 5.3 Diese CCP-Bedingungen ergänzen die Bestimmungen aller Software-Lizenzverträge, die der Kunde und die Leica Geosystems-Gruppe abgeschlossen haben und die weiterhin volle Gültigkeit haben. 5.4 Leica Geosystems führt die Softwarepflege nur bei Verwendung der jeweils neuesten Version der Software durch den Kunden durch. Die Softwarepflege für ältere Versionen liegt im alleinigen Ermessen von Leica Geosystems und setzt eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung im Vertragsformular voraus. 5.5 Leica Geosystems gewährleistet, dass die Betriebsleistung der Software während der Vertragsdauer für den bestimmungsgemäßen Gebrauch (i) auf den Instrumenten und/oder Spezifizierten Computer-Anlagen und (ii) unter den Bedingungen und Umständen, die in der entsprechenden Programmdokumentation angeführt sind, im Wesentlichen aufrechterhalten wird. 5.6 Leica Geosystems gewährleistet weder, dass die Software fehlerfrei und ohne Unterbrechungen funktioniert, noch, dass sie in Verbindung mit Hardware und/oder Anwendungsprogrammen Dritter einwandfrei funktioniert, noch, dass sie mit beliebigen Daten, Informationssystemen oder anderen Softwareprogrammen verwendet werden kann. Leica Geosystems gewährleistet auch nicht, dass sie alle Programmfehler beheben wird, oder dass durch die Behebung eines Programmfehlers die Entstehung neuer Programmfehler vermieden werden kann. 5.7 Für das Abspeichern sämtlicher Daten, das Wiederbeschaffen und Wiederherstellen von verloren gegangenen oder geänderten Daten und Programmen sowie für den Schutz vertraulicher bzw. personenbezogener Daten ist der Kunde selbst verantwortlich. 5.8 Leica Geosystems bestimmt den Erfüllungsort der Softwarepflege nach alleinigem Ermes...
Softwarepflege. Nach Meldung von Fehlern werden wir diese unverzüglich an den Hersteller weiterleiten und Ihnen nach Abschluss dieser Fehlerbeseitigung durch den Hersteller deren Ergebnis unverzüglich zukommen lassen. Beseitigungen sonstiger Softwarefehler sowie Anpassungen an geänderte zwingende rechtliche Vorschriften oder Normen einschließlich Ergänzung der Softwaredokumentation erfolgen durch die Lieferung von Updates und/oder Upgrades, soweit diese durch den Hersteller freigegeben wurden.
Softwarepflege. Soweit während der Projektdauer auch Pflegeleistungen vereinbart sind, wird der Auftragnehmer die Vertragsleistung auf dem jeweils aktuell anerkannten Stand der Technik und frei von Störungen halten sowie auftretende Mängel beheben. Die Pflege von Customizing-Leistungen soll zusammen mit der Pflege der Gesamtlösung erfolgen. Für diese Leistungen gelten die besonderen Bestimmungen zur „Software-Pflege“ AEB-IT (Teil F). Im Falle des Rücktritts vom Individual- Software-Entwicklungs- bzw. Anpassungs- Vertrag für die Software endet automatisch auch die Software-Pflege (Einwendungsdurchgriff). Nach Ablauf der Gewährleistung für die Vertragsleistung ist nur noch die Kündigung der Software-Pflege möglich. Dies gilt entsprechend für einzelne Teile der Vertragsleistung.
Softwarepflege. 6.1 Soweit die Leistung von STACKIT in der Softwarepflege auf IT-Systemen des Kunden besteht, gelten die Regelungen dieser Ziffer 6 der BVB IT. 6.2 Updates erfolgen gemäß den jeweils gültigen Spezifikationen oder Richtlinien des Herstellers. Der Kunde stellt gegenüber STACKIT vorhandene maßgebliche Spezifikationen oder Richtlinien des Herstellers für die Instandhaltung der Komponenten des IT-Systems rechtzeitig bereit, sofern diese nicht bei STACKIT vorhanden oder bekannt sind. Ändern sich die Spezifikatio- nen oder Richtlinien des Herstellers nachträglich, reicht der Kunde diese unverzüglich weiter. 6.3 STACKIT informiert den Kunden über das Vorhandensein von Updates, Upgrades, Patches, etc. („neue Versionen“) für das vom Kunden genutzte System, sobald STACKIT von der Verfügbarkeit Kenntnis erlangt und es sich dabei um sicherheitsrele- vante neue Versionen handelt. 6.4 STACKIT spielt die neue Version erst nach Freigabe mindestens in Textform durch den Kunden auf die IT-Systeme des Kunden auf. Lehnt der Kunde die Aufspielung einer neuen Version ab, so trägt er die sich daraus ergebenden Risiken. Im Fall sicher- heitskritischer Updates ist STACKIT berechtigt, die neue Version auch ohne Zustimmung des Kunden aufzuspielen.
Softwarepflege. Mit dem Vertragsbestandteil Softwarepflege werden die Entwicklungskosten von ezSoftware (Updates) für die Dauer eines Vertragsjahres abgegolten. Voraussetzung dazu ist, dass der Kunde die aktuelle Version der Software käuflich erworben hat. Der Kunde kann sich jederzeit bei ezSoftware erkundigen, ob ein aktuelles Update vorliegt. Updates werden dem Kunden immer als Download aus dem Internet zur Verfügung gestellt.