Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung. Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise innerhalb angemessener Frist kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffern 6.1 bis 6.4 • schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder • diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Ein Recht zur Kündigung besteht nicht, wenn es sich um eine unwesentliche Pflichtverletzung handelt. Soweit vorgenannte Pflichtverletzungen einmalig zu erbringende Leistungen betreffen, tritt an die Stelle des Rechts zur Kündigung der Rücktritt von der jeweiligen Leistung.
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung. Die in diesem SLA beschriebenen Leistungen entsprechen dem DMD² Standard und sind als „best effort“ zu verstehen. Bei Nichteinhaltung der angestrebten Leistungsziele lehnt DMD² jegliche Ansprüche und Forderungen von Seiten des Vertragspartners ab, sofern nicht ein individueller Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.