Rechtsgeschäftliches Handeln Musterklauseln

Rechtsgeschäftliches Handeln. Da die für die Verwirklichung des Stiftungszwecks erforder- lichen Maßnahmen bei der Treuhandstiftung typischerweise von geringer Komplexität sind, beschränkt sich die rechtsge- schäftliche Tätigkeit des Treuhänders für die Stiftung im We- sentlichen auf die Anlage des Stiftungsvermögens sowie die Vergabe der erwirtschafteten Erträge. In besonderen Fällen kann der Treuhänder für eine einzelne Stiftung auch Personal beschäftigen, regelmäßig in Form von Werkverträgen. Die administrativen Tätigkeiten für die Gesamtheit „ihrer“ Treu- handstiftungen stellen Treuhänder durch die Beschäftigung eigenen Personals sicher. Bei der Anlage des Stiftungsvermögens ist der Treuhänder aufgrund seiner Stellung als Eigentümer grundsätzlich frei. Sollte der Stifter eine besondere Form der Vermögensver- waltung wünschen, so wäre dieses im Stiftungsgeschäft zu vereinbaren und gegebenenfalls durch das Stiftungsgremium einzufordern. Als Eigentümer des Stiftungsvermögens hat der Treuhänder zudem die unbeschränkte Verfügungsmacht. Er kann damit das Stiftungsvermögen wirksam auf Dritte über- tragen, auch wenn er damit gegen seine Verpflichtung aus dem Stiftungsgeschäft verstößt. Sein rechtliches Können im Außenverhältnis geht damit weiter als sein im Innenverhält- 36 Hof, in: Seifart/von Campenhausen 2009, § 36, Rn. 102 ff. 37 BFH v. 16.11.2011 – I R 31/10 (NV); dazu: Weisheit, Stiftungsbrief 2012, S. 63 ff. 38 Vgl. dazu auch Hof, in: Seifart/von Campenhausen 2009, § 36, Rn. 25. 39 Vgl. dazu Beder, S&S 4/2012, S. 26. 40 Seyfarth 2009, S. 102 ff.; Xxxxxxxxx/Xxxxxx 2011, Vor § 80, Rn. 253. Sanktion gegen Verstöße besteht (Untreue, § 266 StGB), wird vor diesem Hintergrund die besondere Bedeutung einer wirksamen Kontrolle des Treuhänders deutlich, gerade für die Zeit nach dem Ableben des Stifters. Hilfreich ist hier die Einrichtung eines Stiftungsgremiums, demgegenüber der Treuhänder berichtspflichtig ist, ebenso die jährliche Prüfung der Stiftung durch einen unabhängigen Dritten.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.