Rechtsgrundlagen der Beschaffungskompetenzen Musterklauseln

Rechtsgrundlagen der Beschaffungskompetenzen. 4.4.1 Vor der Gründung des KAV im Jahr 1993 hatten für die damalige Magistratsab- teilung 17 - Anstaltenamt und die ihr zugeordneten Krankenanstalten und Pflegeheime die Bestimmungen des § 72 WStV (Betriebe) und die damit in Verbindung stehenden Wertgrenzen des Anhanges 2 der GOM gegolten. Darin war festgelegt worden, dass sich der Aufgabenkreis einer Leiterin bzw. eines Leiters eines solchen Betriebes u.a. auch - unter der Voraussetzung der vorliegenden Bedeckung im Voranschlag - auf den Ankauf von Betriebserfordernissen (Roh- und Betriebsstoffen) für den laufenden Bedarf eines Jahres, die Anschaffungen und Herstellungen für die Instandhaltung der Baulich- keiten, Betriebsanlagen und Betriebsmittel, die Genehmigung von sonstigen Anschaf- fungen und Herstellungen mit einem Erfordernis von höchstens dem Dreifachen des Basiswertes (s. Pkt. 4.2.2) sowie den Abschluss und die Auflösung aller in den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes fallenden Verträge erstrecken sollte. Größere bauli- che Herstellungen waren von der für solche Arbeiten zuständigen Magistratsabteilung durchzuführen. Mit der Schaffung einer eigenen Magistratsabteilung 16 - Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien im Jahr 1988 waren die Kompetenzen dieser Dienststelle durch den damals neu geschaffenen Anhang 2a der GOM - Sonderbestimmungen für den Betrieb des All- gemeinen Krankenhauses festgelegt worden, die wesentlich höhere Wertgrenzen als im Bereich der Magistratsabteilung 17 vorgesehen hatten. Hinsichtlich der Beschaffung war der Aufgabenkreis des Leiters dieses Betriebes um die Möglichkeit, medizinische Bedarfsgüter, wie Krankenbetten, Wäsche, medizinische Gase u.dgl., ferner Medika- mente, Heilmittel und Heilbehelfe für den laufenden Bedarf eines Jahres einzukaufen, ausgedehnt worden. Die Wertgrenze für den Ankauf von für den Spitalsbereich und den Bereich der Forschung und Lehre erforderlichen Geräten, Einrichtungen und Anlagen war auf den 15-fachen Basiswert angehoben worden. Die Genehmigung von sonstigen Anschaffungen und Herstellungen bis zum Zwölffachen des Basiswerts war ebenfalls Aufgabe des Leiters des Betriebes AKH. Mit der Gründung des KAV war das AKH in diesen eingegliedert und der Anhang 2a der GOM als Sonderbestimmungen für den KAV bezeichnet worden. Die zuvor lediglich für das AKH gültigen Kompetenzbestim- mungen hatten damit ab diesem Zeitpunkt für den gesamten KAV Anwendung gefun- den, womit zum Ende des Jahres 2001 Neu- und Ersatzanschaffungen von Geräten bis zu einem Be...

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.