Rechtslage bei verspätetem Eint reffen Musterklauseln

Rechtslage bei verspätetem Eint reffen. Die Ursache für die Verspätung in der Absendung (Verzögerung in der Übermittlung der Offerte; Oblat hat zu lange überlegt) ist belanglos69; auch die Frage des Verschuldens ist irrelevant. Der Vertrag kommt nicht zustande, weil die Offerte beim Eintreffen der Annahmeerklärung bereits erloschen ist. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Oblat von der Verspätung gewusst hat oder diese bei gebotener Aufmerksamkeit doch hätte kennen können, ist der Offerent grundsätzlich nicht verpflichtet, die Verspätung anzuzeigen, um die Vertragsentstehung abzuwenden. Dies jedenfalls dann, wenn die Verspätung klar als solche zu erkennen ist (Offerent hat Annahmefrist genau bestimmt); die verspätete Annahmeerklärung ist jedoch regelmässig als den Akzeptanten bindende Offerte zu betrachten70. Bei geringfügigen Verspätungen gilt es wenigstens in den Fällen von OR 5/I (Offerent hat keine Annahmefrist bestimmt) zu beachten, dass die Geltungsdauer des Antrags vom Gesetz nur annäherungsweise umschrieben werden kann; es wird oft zweifelhaft sein, ob das Akzept als verspätet zu gelten hat. In solchen Grenzfällen ist es angezeigt, die Regel von OR 5/II analog anzuwenden: will der Offerent den Vertrag nicht gelten lassen, so hat er unter Berufung auf die Verspätung den Vertrag 69 Xxxxxx bei der Verspätung des Eintreffens: Vgl. Sonderregelung von OR 5/III. 70 BGE 26 II 333/34. abzulehnen. Da die verspätet abgesandte Annahmeerklärung immer in eine Offerte umzudeuten ist (vgl. oben Ziff. IV/3/c/aa), kann man jedoch in vielen Fällen, in denen aufgrund der Umstände eine Mitteilung des Empfängers der verspäteten Annahmeerklärung erwartet werden muss71, im Falle des Unterbleibens der Ablehnung eine stillschweigende Annahme der Offerte des vermeintlich Akzeptierenden und damit das Zustandekommen eines Vertrages annehmen (vgl. dazu unten Ziff. IV/3/b/dd), die ältere Doktrin und Praxis ist - aus einer überholten «voluntaristischen» Konzeption der Vertragsentstehung heraus - in derartigen Fragen wohl allzu zurückhaltend. Bei erheblicher, (auch unverschuldeter) Verspätung des Eintreffens wird der Vertrag grundsätzlich nicht wirksam. Um den Akzeptanten, der rechtzeitig seine Annahmeerklärung abgesandt hat und auf die Vertragsentstehung vertraut, zu schützen, verlangt OR 5/III72, dass der Akzept-Empfänger, der aufgrund der Verspätung den Vertrag ablehnt, die Verspätung des Eintreffens (und die Ablehnung des Vertrags) dem Partner mitteilt, andernfalls der Vertrag als geschlossen gilt 73.

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