Common use of Rechtsschutzversicherung des Mandanten Clause in Contracts

Rechtsschutzversicherung des Mandanten. 9.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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Rechtsschutzversicherung des Mandanten. 9.112.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

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Samples: www.ihrrecht.at

Rechtsschutzversicherung des Mandanten. 9.111.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen(soweit verfügbar) vorzu- legen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informa- tionen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung be- steht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

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Samples: rechtampunkt.at