Rechtsschutzversicherung des Mandanten. 9.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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Rechtsschutzversicherung des Mandanten. 9.112.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
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Rechtsschutzversicherung des Mandanten. 9.111.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen(soweit verfügbar) vorzu- legen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informa- tionen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung be- steht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
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