Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 14.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließ- lich Sache des Mieters. 14.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegen- seitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. 14.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amts- gericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befin- det. 14.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
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Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 14.1 11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließ- lich ausschließlich Sache des Mieters.
14.2 11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegen- seitigen gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
14.3 11.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amts- gericht Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befin- detbefindet.
14.4 11.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Bestimmungendiese Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
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Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 14.1 12.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Zudem ist die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs Fahrzeuges und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließ- lich ausschließlich Sache des Mieters.
14.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegen- seitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
14.3 12.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig Zustän- dig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen allgemei- nen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amts- gericht Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befin- detbefindet.
14.4 12.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
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Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 14.1 11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze Strassenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Strassenverkehr im In- und Ausland ist ausschließ- lich ausschliesslich Sache des Mieters.
14.2 11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegen- seitigen gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
14.3 11.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land der Schweiz hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Schweizer Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen allgemeine Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amts- gericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befin- detBad Ragaz.
14.4 11.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößtverstösst, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
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