Regelungen zum Ablauf der Leasinglaufzeit. 12.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vom LN während der Leasinglaufzeit zu zahlenden Leasingraten lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des LG sowie aller Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten und des Gewinnes des LG, ergeben. Da der LG jedoch Anspruch auf Vollamortisation dieser Kosten einschließlich seines Gewinnes hat, wird ein „Restwert“ (vergleiche Restwertvereinbarung auf dem Antragsvordruck) für den Wert des Leasinggegenstandes nach Ablauf der fest vereinbarten Leasinglaufzeit bestimmt. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien folgendes: 12.2 Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Leasingvertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens drei Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen. Bei positiver Entscheidung des LG wird ein Verlängerungsvertrag geschlossen. 12.3 Der LN übernimmt im Hinblick auf den vereinbarten „Restwert“ die garantiemäßige Verpflichtung, diesen „Restwert“ für das Leasinggut zu zahlen, sofern der LG von seinem Andienungsrecht nach Ablauf der Leasinglaufzeit Gebrauch macht. Dieses Andienungsrecht wird der LG erfahrungsgemäß dann ausüben, wenn das Leasinggut nach Ablauf der Grundleasingzeit einen niedrigeren Verkehrswert als den hier vereinbarten „Restwert“ aufweist, denn nach den durch die Finanzbehörden ergangenen Leasingerlassen trägt der LN das Risiko der Wertminderung, während die Chance der Wertsteigerung ausschließlich dem LG zukommt. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der LN daher auf Verlangen des LG verpflichtet, den Leasinggegenstand zum vereinbarten „Restwert“ zzgl. gesetzlicher MWSt. zu kaufen. Der LN bietet hierfür bereits jetzt verbindlich und unwiderruflich an, den Leasinggegenstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leasinglaufzeit in dem Zustand, in dem er sich dann befindet, zum vereinbarten „Restwert“ als Kaufpreis zzgl. gesetzlicher MWSt. zu kaufen. Dem LN ist hierbei bekannt, dass es sich dann um einen gebrauchten Gegenstand handelt, bei dem auf Grund des Alters und seiner bisherigen Nutzung ein Verschleiß eingetreten ist. Der vertragsgemäße Zustand des Leasinggegenstandes zum Verkaufszeitpunkt ergibt sich daher unter Berücksichtigung des Alters und der Nutzung. Der LN bietet den Kauf des Gegenstandes unter Ausschluss jeder Haftung des LG für Mängel an. Auf Schadenersatz kann der LG in jedem Falle nur in Anspruch genommen werden, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, - soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. Das Eigentum an dem Leasinggegenstand verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Leasingvertrag bestehender Forderungen bei dem LG. 12.4 Macht der LG von dem Angebot des LN gemäß Ziffer 12.3 Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit Zugang der entsprechenden Erklärung des LG, die auch in der Rechnungserteilung liegen kann, zustande. 12.5 Macht der LG von dem Angebot des LN gemäß Ziffer 12.3 keinen Gebrauch bzw. kommt ein Verlängerungsvertrag gemäß Ziffer 12.2 nicht zustande, so ist der LN zur Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Ziffer 11 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet und der LG ist berechtigt, den Leasinggegenstand zu verwerten.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Regelungen zum Ablauf der Leasinglaufzeit. 12.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vom LN während der Leasinglaufzeit zu zahlenden Leasingraten lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des LG sowie aller Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten und des Gewinnes des LG, LG ergeben. Da der LG jedoch Anspruch auf Vollamortisation dieser Kosten einschließlich seines Gewinnes hat, wird ein „Restwert“ (vergleiche Restwertvereinbarung auf dem Antragsvordruck) für den Wert des Leasinggegenstandes nach Ablauf der fest vereinbarten Leasinglaufzeit bestimmt. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien folgendes:
12.2 Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Leasingvertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens drei Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen. Bei positiver Entscheidung des LG wird ein Verlängerungsvertrag geschlossen.
12.3 Der LN übernimmt im Hinblick auf Für den vereinbarten „Restwert“ die garantiemäßige VerpflichtungFall, diesen „Restwert“ für das Leasinggut zu zahlendass eine Verlängerung nicht zustande kommt, sofern der LG von seinem Andienungsrecht nach Ablauf der Leasinglaufzeit Gebrauch macht. Dieses Andienungsrecht wird der LG erfahrungsgemäß dann ausüben, wenn das Leasinggut nach Ablauf der Grundleasingzeit einen niedrigeren Verkehrswert als den hier vereinbarten „Restwert“ aufweist, denn nach den durch die Finanzbehörden ergangenen Leasingerlassen trägt bietet der LN das Risiko der Wertminderung, während die Chance der Wertsteigerung ausschließlich dem LG zukommt. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der LN daher auf Verlangen des LG verpflichtet, den Leasinggegenstand zum vereinbarten „Restwert“ zzgl. gesetzlicher MWSt. zu kaufen. Der LN bietet hierfür bereits jetzt verbindlich und unwiderruflich an, den Leasinggegenstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leasinglaufzeit in dem Zustand, in dem er sich dann befindet, zum vereinbarten „Restwert“ zu kaufen (Kaufangebot). Der LN bietet den Kauf zu dem auf dem Antragsvordruck genannten kalkulierten Restwert als Kaufpreis zzgl. gesetzlicher MWSt. zu kaufenan. Dem LN ist hierbei bekannt, dass es sich dann um einen gebrauchten Gegenstand handelt, bei dem auf Grund des Alters und seiner bisherigen Nutzung ein Verschleiß eingetreten ist. Der vertragsgemäße Zustand des Leasinggegenstandes zum Verkaufszeitpunkt ergibt sich daher unter Berücksichtigung des Alters und der Nutzung. Der LN bietet den Kauf des Gegenstandes unter Ausschluss jeder Haftung des LG für Mängel an. Auf Schadenersatz kann der LG in jedem Falle nur in Anspruch genommen werden, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig fährlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, - wenn er gegen seine ihre sonstigen vertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, - soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. Das Eigentum an dem Leasinggegenstand verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Leasingvertrag bestehender Forderungen bei dem LG.
12.4 Macht der LG von dem Angebot des LN gemäß Ziffer 12.3 Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit Zugang der entsprechenden Erklärung des LG, die auch in der Rechnungserteilung liegen kann, zustande.
12.5 Macht der LG von dem Angebot des LN gemäß Ziffer 12.3 keinen Gebrauch bzw. kommt ein Verlängerungsvertrag gemäß Ziffer 12.2 nicht zustande, so ist der LN zur Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Ziffer 11 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet und der LG ist berechtigt, den Leasinggegenstand zu verwerten.
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Regelungen zum Ablauf der Leasinglaufzeit. 12.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vom LN während der Leasinglaufzeit zu zahlenden Leasingraten lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des LG sowie aller Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten und des Gewinnes des LG, LG ergeben. Da der LG jedoch Anspruch auf Vollamortisation dieser Kosten einschließlich seines Gewinnes hat, wird ein „Restwert“ (vergleiche Restwertvereinbarung auf dem Antragsvordruck) für den Wert des Leasinggegenstandes nach Ablauf der fest vereinbarten Leasinglaufzeit bestimmt. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien folgendes:
12.2 Der LG ist bereit, mit dem LN vor Ablauf des Leasingvertrages über einen Verlängerungsvertrag zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem LG spätestens drei Monate vor Beendigung des Leasingvertrages zugehen. Bei positiver Entscheidung des LG wird ein Verlängerungsvertrag geschlossen.
12.3 Der LN übernimmt im Hinblick auf den vereinbarten „Restwert“ die garantiemäßige Verpflichtung, diesen „Restwert“ für das Leasinggut zu zahlen, sofern der LG von seinem Andienungsrecht nach Ablauf der Leasinglaufzeit Gebrauch macht. Dieses Andienungsrecht wird der LG erfahrungsgemäß dann ausüben, wenn das Leasinggut nach Ablauf der Grundleasingzeit einen niedrigeren Verkehrswert als den hier vereinbarten „Restwert“ aufweist, denn nach den durch die Finanzbehörden ergangenen Leasingerlassen trägt der LN das Risiko der Wertminderung, während die Chance der Wertsteigerung ausschließlich dem LG zukommt. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der LN daher auf Verlangen des LG verpflichtet, den Leasinggegenstand zum vereinbarten „Restwert“ zzgl. gesetzlicher MWSt. zu kaufen. Der LN bietet hierfür bereits jetzt verbindlich und unwiderruflich an, den Leasinggegenstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leasinglaufzeit in dem Zustand, in dem er sich dann befindet, zum vereinbarten „Restwert“ als Kaufpreis zzgl. gesetzlicher MWSt. zu kaufen. Dem LN ist hierbei bekannt, dass es sich dann um einen gebrauchten Gegenstand handelt, bei dem auf Grund des Alters und seiner bisherigen Nutzung ein Verschleiß eingetreten ist. Der vertragsgemäße Zustand des Leasinggegenstandes zum Verkaufszeitpunkt ergibt sich daher unter Berücksichtigung des Alters und der Nutzung. Der LN bietet den Kauf des Gegenstandes unter Ausschluss jeder Haftung des LG für Mängel an. Auf Schadenersatz kann der LG in jedem Falle nur in Anspruch genommen werden, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig fährlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, - wenn er gegen seine ihre sonstigen vertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, - soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. Das Eigentum an dem Leasinggegenstand verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Leasingvertrag bestehender Forderungen bei dem LG.
12.4 Macht der LG von dem Angebot des LN gemäß Ziffer 12.3 Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit Zugang der entsprechenden Erklärung des LG, die auch in der Rechnungserteilung liegen kann, zustande.
12.5 Macht der LG von dem Angebot des LN gemäß Ziffer 12.3 keinen Gebrauch bzw. kommt ein Verlängerungsvertrag gemäß Ziffer 12.2 nicht zustande, so ist der LN zur Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Ziffer 11 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet und der LG ist berechtigt, den Leasinggegenstand zu verwerten.
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