Regionale und überregionale Vernetzung Musterklauseln

Regionale und überregionale Vernetzung. Die Philipps-Universität ist Teil national und international ausgerichteter und durch Drittmittel geförderter Netzwerke mit Kooperationsbeziehungen zu anderen Universitä- ten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Fachhochschulen sowie Wirt- schaftsunternehmen. Die Philipps-Universität wird die bestehenden Partnerschaften pflegen und strebt den Ausbau der fachlich orientierten Netzwerke (z.B. Nano- NetzwerkHessen) an. Die Philipps-Universität engagiert sich weiterhin für das House of Logistics and Mobility (HoLM). Innerhalb der Region wurde 2011 der Kooperationsver- trag der mittelhessischen Hochschulen unbefristet erneuert und die erfolgreiche Zu- sammenarbeit in den Bereichen Dual Career Couple-Service, Nachwuchsförderung, Hochschuldidaktik, Mitarbeiterfortbildung und wissenschaftliche Weiterbildung, E-Lear- ning, Internationalisierung sowie Wissens- und Technologietransfer mit der Justus- Liebig-Universität Gießen und der Technischen Hochschule Mittelhessen weiter geführt. Einen besonderen Schwerpunkt stellt ab 2011 das gemeinsame Engagement der mit- telhessischen Hochschulen in Form von Verbundprojekten und Netzwerkmaßnahmen zur Verbesserung der Studienbedingungen und für mehr Qualität in der Lehre dar. Der von den Universitäten Marburg und Gießen eingerichtete Forschungsförderfonds „Mar- burg-Giessen-Cooperation“ (MaGiC) soll auch künftig die universitätsübergreifende Vernetzung der Forschungsaktivitäten in den universitären Profilbereichen fördern. Ge- plant ist eine Erweiterung der Kooperation in den Geistes- und Sozialwissenschaften (z.B. in der historischen Sicherheitsforschung), der Psychologie und den Neu- rowissenschaften. Die Philipps-Universität und die Justus-Liebig-Universität Gießen streben im Lichte der Evaluation der Auswirkungen der Fusion und Privatisierung der Universitätsklinika auf die Medizinstandorte Marburg und Gießen durch den Wissen- schaftsrat im Jahr 2010 die Weiterentwicklung und Intensivierung der strukturierten Ko- operation in Forschung und Lehre in der Medizin an. Hierzu soll in Abstimmung mit bei- den Fachbereichen sowie dem UKGM eine gemeinsame Strategie entwickelt werden. Welche Maßnahmen im Einzelnen geplant sind, ergibt sich aus der gemeinsamen Stel- lungnahme der beiden Universitäten zur Evaluation der Medizin durch den Wissen- schaftsrat (s. Anlage). Unter Beachtung der ressourciellen Rahmenbedingungen soll bei den Präsidien der Universitäten eine Geschäftsstelle an der Schnittstelle von Gemein- samer Str...
Regionale und überregionale Vernetzung. Die Hochschule plant eine weitere Vernetzung durch die bestehenden Kooperationen mit der TU Magdeburg, mit dem Planungsverband RheinMain (Climate Change. Kli- mapfad entlang des Mains), mit ZEISS Jena (Full Dome Projekt), mit der Xxxxxxxx Company und dem Fraunhofer Institut (motion bank), der Gesellschaft für Designge- schichte, dem Verband deutscher Industrie Designer (VDID) und dem ADC (Junior Days). Bisher erfolgreiche Vernetzungen innerhalb der Hessischen Film- und Medienaka- demie (hFMA) und der hessischen Theaterakademie sollen weiterbetrieben werden. Verantwortlich: Beide Fachbereiche, Präsidium
Regionale und überregionale Vernetzung. Die TH Mittelhessen als regional geprägte und agierende Hochschule wird auch zukünftig den Schwerpunkt beim Ausbau ihrer Netzwerke in der Kooperation mit regionalen öffentlichen Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen suchen. Sie wird auf Grundlage des mit den beiden mittelhessischen Universitäten Anfang 2011 abgeschlossenen Kooperationsvertrages einen aktiven Beitrag zur Stärkung der mittelhessischen Bildungsregion insbesondere in den Bereichen Dual-Career-Couple- Service, Nachwuchsförderung, Hochschuldidaktik, Mitarbeiterfortbildung und wissenschaftliche Weiterbildung, E-Learning, Internationalisierung sowie Wissens- und Technologietransfer leisten und vorantreiben. Insbesondere in den Bereichen des biomedizinischen Ingenieurwesens wird die Kooperation mit den mittelhessischen Universitäten intensiviert. Die komplementäre Studienangebotsstruktur der TH Mittelhessen und der Universitäten schafft dabei eine ideale Grundlage für die Schaffung kooperativer Angebote insbesondere bei Masterstudiengängen.

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  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.