Registrierung / Zugangsdaten Musterklauseln

Registrierung / Zugangsdaten myToys stellt dem PARTNER Zugangsdaten zu seinem Liefe- rantenmanager-Account zur Verfügung, ggf. für mehrere Nutzer des PARTNERS. Die Gewährung des Zugangs zu MT LM liegt im alleinigen Ermessen von myToys. Der PARTNER wird die zur Verfügung gestellten Zugangsdaten sicher verwahren und vor unbefugtem Zugriff durch Dritte schützen.
Registrierung / Zugangsdaten. (1) Sollte für die Teilnahme an der Online-Veranstaltung eine gesonderte Registrierung des Teilnehmers erforderlich sein, werden die SKD dem Teilnehmer rechtzeitig vor der Online- Veranstaltung eine entsprechende Information übermitteln, damit die Registrierung rechtzeitig vorgenommen werden kann. (2) In der Regel erhält der Teilnehmer mit der Buchungsbestätigung für eine Online-Veranstaltung Zugangsdaten für die in der Buchungsbestätigung aufgeführte Anzahl an Online-Zugängen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Hat der Teilnehmer Anlass zu der Annahme, dass eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten droht, ist er verpflichtet, die SKD unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf die Übermittlung neuer Zugangsdaten, ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung, Minderung oder Schadensersatz zu.
Registrierung / Zugangsdaten. 1.1 Die Medizinische Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH (MHB) setzt Authentifizierungsmechanismen ein, um Auftraggeber und Kunden, die Mitarbeiter, die Hochschulangehörigen und die Mitgliedseinrichtungen vor Missbrauch von Daten zu schützen. Ein Zugang zu den Informationsbereichen der MHB ist im Interesse der Gewährleistung des Datenschutzes und des Geschäftsverkehrs nur registrierten Hochschulangehörigen möglich. Auf die Gewährung von Zugangsdaten zu den Informationsbereichen der MHB besteht kein Anspruch. Es erfolgt keine automatische Registrierung. Die MHB ist jederzeit berechtigt, die Zugangsberechtigung durch Sperrung der Zugangsdaten zu widerrufen, wenn: ▪ der Hochschulangehörige zur Registrierung falsche Angaben gemacht hat, ▪ der Hochschulangehörige gegen die hier festgelegten Bedingungen oder gegen seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Zugangsdaten verstoßen hat, ▪ der Zugang über einen längeren Zeitraum von drei Monate hinweg nicht genutzt worden ist, ▪ der Hochschulangehörige aus der MHB ausscheidet, Die MHB behält sich insbesondere vor, auch bisher frei zugängliche Daten wie z. B. Webseiten einer Registrierungspflicht zu unterwerfen. 1.2 Ist eine Registrierung vorgesehen, so ist der Hochschulangehörige verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und bei späteren Änderungen diese der MHB unverzüglich mitzuteilen. 1.3 Nach erfolgter Registrierung und Rückgabe der akzeptierten Nutzungsvereinbarung IT erhält der Hochschulangehörige seinen Benutzernamen, sein Passwort und die dazugehörigen Daten, z. B. E-Mail- Adressen. Die Benutzerdaten entsprechen den geltenden Sicherheitsrichtlinien. 1.4 Der Hochschulangehörige stellt sicher, dass die Benutzerdaten Dritten nicht zugänglich werden. Nach jeder Nutzung ist der durch Passwort geschützte Bereich zu verlassen. Dies kann z. B. im Intranet durch Schließen des Browserfensters geschehen. Soweit der Hochschulangehörige Kenntnis davon erlangt, dass Dritte die Benutzerdaten missbräuchlich benutzen, ist er verpflichtet, die MHB unverzüglich schriftlich, ggf. vorab elektronisch per E-Mail oder auch telefonisch, zu unterrichten. 1.5 Nach Eingang einer solchen Mitteilung nach Ziffer 1.4 wird die MHB sämtliche Zugänge mit diesen Benutzerdaten zu geschützten Bereichen sperren. Die Aufhebung der Sperre ist erst nach gesondertem Antrag des Hochschulangehörigen oder nach erneuter Bestätigung durch die vorgesetzte Stelle möglich. 1.6 Der Hochschulangehörige kann jederzeit schriftlich die Löschung seiner Regist...

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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.