Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Musterklauseln

Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Über Angelegenheiten des Unternehmens, die beispielsweise Einzelheiten ihrer Organisation und ihrer Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – von mir Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind. Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen, mit denen ich dienstlich befasst bin. Auf die gesetzlichen Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb wurde ich besonders hingewiesen. Alle, die dienstliche Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die mir überlassen oder von mir angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach Art. 84 DS-GVO i. V. m. dem deutschen Umsetzungsgesetz53, § 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschriften der genannten Vorschriften habe ich erhalten. Ort, Datum (Unterschrift Verpflichteter) (Unterschrift Verpflichtender) Kommentierung Anlage 3 In den Zeilxx 00 xxx 23 erfolgt die Verpflichtung auf das Datengeheimnis, welche für Auftragsverarbeitung europarechtlich durch die DS-GVO vorgeschrieben ist. In Zeilxx 00 xxx 26 erfolgt die Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis entsprechend § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieser Passus ist natürlich nur zu nutzen, wenn unter die Regelungen des TKG fallende Daten verarbeitet werden. In dxx Xxxxxx 00 xxx 38 wird eine Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorgenommen. In dxx Xxxxxx 00 xxx 45 wird dargelegt, dass der Verpflichtete die gesetzlichen Tatbestände ausgehändigt bekam. Hier besteht ggf. Anpassungsbedarf.
Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Über Angelegenheiten des Unternehmens, die beispielsweise Einzelheiten ihrer Organisation und ihrer Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist – auch nach Beendigung der Tätigkeit – von Ihnen Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind. Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen, mit denen Sie befasst sind. Ferner ist es untersagt, interne Dokumente außerhalb des Unternehmens zu nutzen oder zu verbreiten. Dies gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus. Alle Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die Ihnen überlassen oder von Ihnen angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG, § 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Ich bestätige, dass ich die im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit erlangten Unterlagen oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich behandeln werde. Ich werde diese Unterlagen und Informationen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Caritasverband auch nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzen. Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder der Schweigepflicht strafbar machen kann. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung und die Abschriften der genannten Vorschriften sind im Intranet des Caritasverbandes hinterlegt/über den Dienstvorgesetzten erhältlich. Ich verpflichte mich, das o. g. Merkblatt und die o. g. Abschriften bei Dienstantritt zur Kenntnis zu nehmen. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit bei dem o. g. Caritasverband hinaus.

Related to Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.