Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern. Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1-7. – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern. Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1-7A1 Ziff. – 7 - übergangsfähige Regressansprüche Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, DienstherrenKranken- versicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern. Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1-7A1 Ziff. – 7 - übergangsfähige Regressansprüche Regress- ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, DienstherrenKrankenversiche- rungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
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