Mediation Musterklauseln

Mediation. Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs- nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für maximal drei Termine je zwei Stunden.
Mediation. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen können die Parteien jederzeit während des Schiedsverfahrens vereinbaren, ihre Streitigkeit oder einen Teil davon durch Mediation, einschliesslich jener unter der Schweizerischen Mediationsordnung, oder durch andere Formen der alternativen Streitbeilegung gemäss Artikel 19(6) der Swiss Rules beizulegen. Swiss Arbitration Centre Ltd. xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xxx T. +00 00 000 00 00 Xxxxxxxxxxxx 00 - X.X. Xxx, 0000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxx F. +00 00 000 00 00 Unter Wahrung der strikten Neutralität stehen wir den Parteien für weitere Informationen im Zusammenhang mit den Swiss Rules gerne zur Verfügung.
Mediation. 2.1 Wenn beide Parteien angegeben haben, dass sie eine Einigung durch Mediation erreichen wollen, schlägt das Sekretariat einen oder mehrere Mediators für die Parteien vor und übermittelt ihnen eine Mediationsvereinbarung. Die Parteien müssen gemeinsam zu einer Entscheidung kommen, welcher Mediator von ihnen hinzugezogenen wird. 2.2 Das Sekretariat legt in Absprache mit dem Mediator die Höhe des Hinterlegungsbetrags für das Mediationsverfahren fest. In diesem Hinterlegungsbetrag sind die Verwaltungskosten der Stiftung Nederlandse Zuivelbeurs für das Mediation-Verfahren enthalten. 2.3 Der Hinterlegungsbetrag ist von den Parteien zu gleichen Teilen zu leisten und wird vom Sekretariat verwaltet. Falls erforderlich, kann das Sekretariat von den Parteien eine zusätzliche Hinterlegung verlangen. Diese zusätzliche Hinterlegung muss ebenfalls zu gleichen Teilen von den Parteien bezahlt werden. Am Ende des Mediation-Verfahrens sendet das Sekretariat den Parteien eine Übersicht über die finanzielle Abwicklung zu. 3.1 Gelangen die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer gemeinsamen Entscheidung über den von ihnen zu beauftragenden Mediator oder kommen sie der Hinterlegung oder zusätzlichen Hinterlegung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, nachdem sie vom Sekretariat des Zuivelbeurs dazu aufgefordert worden sind, wird das Mediation-Verfahren beendet. 3.2 Falls das Mediation-Verfahren wie in Absatz 1 dieses Artikels genannt endet oder eine der Parteien angibt, die Mediation beenden zu wollen, oder falls nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten, nachdem die Parteien ihre gemeinsame Entscheidung über den Mediator dem Sekretariat mitgeteilt haben, die Mediation nicht in einem schriftlichen Feststellungsvertrag zwischen den Parteien endet, der außerdem umfasst, dass das eingeleitete Schiedsverfahren endet, teilt das Sekretariat dies den Parteien mit und das Schiedsverfahren wird fortgesetzt. 3.3 Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, erstellt der Mediator einen schriftlichen Feststellungsvertrag und lässt ihn von beiden Parteien unterzeichnen.
Mediation. Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines Mediationstermines. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Bereitschaft des Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine je 2 Stunden.
Mediation. Falls Sie auf Ihre Beschwerde innerhalb eines Monats keine oder eine nicht zufriedenstellende Antwort von EMobG erhalten haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde an folgende Einrichtung wenden: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Xxxxxxxxxxx Xxx. 0 00000 Xxxx xx Xxxxx Telefon: + 49(0)7851/0000000 Fax: e-mail: xxxx@xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx Sind das Anmietland und das Land Ihres Wohnsitzes unterschiedlich, haben Sie in diesen Fällen der grenzüberschreitenden (cross border) Mieten die Möglichkeit, Beschwerde beim European Car Rental Conciliation Service (ECRCS) http:/xxx.xxxxx.xx einzulegen, unter der Voraussetzung, dass Sie vorher im Anmietland und /oder im Land Ihres Wohnsitzes reklamiert haben. Sie können den Fall dann beim ECRCS einreichen. Die Europcar Mobility Group hat sich dem Programm des ECRCS angeschlossen, um ihren Kunden die Möglichkeit zu geben, Reklamationen im Zusammenhang mit einer cross border Miete in Europa zu lösen. Wir möchten nochmals betonen, dass dieser Service nur für cross border Mieten innerhalb von Europa gilt. Das Land, in dem das Fahrzeug reserviert wurde, darf nicht mit dem Land der Anmietung identisch sein. Liegt keine cross border Miete vor, kann ECRCS bei der Lösung der Reklamation nicht helfen.
Mediation. Gelingt es dem Arbeitgeber- und dem Gewerkschaftssekre- tär nicht, einen Kollektivkonflikt zu verhindern bzw. beizule- gen (Art. 1.9 Abs. 2), können sie sich an den zuständigen regionalen Mediator wenden, der auf der von den Parteien erstellten Liste figuriert.
Mediation. Möchten Sie einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung lieber aus dem Weg gehen und trotzdem Ihren Fall zu Ihrer Zufrieden- heit lösen lassen? Dann bieten wir Ihnen die Möglichkeit der außer- gerichtlichen Konfliktlösung, bei der Sie eine unabhängige und neu- trale Person, der Mediator, auf dem Weg zu einem Kompromiss mit Ihrem Gegenüber begleitet. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, so rechnen wir diese nicht an, wenn Sie den Mediator für die Problemlösung nutzen und der Fall dadurch erledigt wurde. Sie zahlen auch keine Selbstbeteiligung, wenn die Mediation nicht erfolgreich war und Sie in derselben Angelegenheit nun einen Rechts- anwalt benötigen. Vorausgesetzt ist, dass Sie mindestens drei Jahre bei der NRV versichert sind und in dieser Zeit keine Kostendeckungs- anfrage bei der NRV gestellt haben.
Mediation. 17.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. 17.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Mediation. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Maßnahmen zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch Mediation nach den Grundsätzen des Zivilrechtsmediationsgesetz.
Mediation. Der Versicherer zahlt in Fällen außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation die ab der 2.