Reisekostenentschädigung. Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin sind die durch eine Dienstreise oder einen Dienstweg entste- henden Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege oder Abrechnungen zu ersetzen. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die kosten- günstigste Variante der Reise zu wählen. a) Mangels anderer Vereinbarung ist der Arbeitneh- mer bzw die Arbeitnehmerin grundsätzlich verpflich- tet, öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn II. Klasse, Autobus, Straßenbahn, etc) oder bei Verfügbarkeit Verkehrsmittel des Arbeitgebers bzw der Arbeitgebe- rin in Anspruch zu nehmen. b) Für die Verwendung des Privat-Kfz des Arbeitneh- mers bzw der Arbeitnehmerin ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin erforderlich. Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Kfz entstehenden Aufwandes wird bei Vorliegen einer Bewilligung zur Benützung des Privat-Kfz ein Ki- lometergeld gewährt. Das Kilometergeld beträgt derzeit € 0,42 je gefahre- nen Kilometer. Über dieses Kilometergeld hinaus bestehen keine wei- teren Ansprüche auf Reisekostenersatz. Über die ge- fahrenen Kilometer sind Aufzeichnungen zu führen, die anhand der Reisekostenabrechnung und/oder der elektronischen Leistungserfassung bei der Ab- rechnung des Kilometergeldes vorzulegen sind.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Reisekostenentschädigung. Dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin den Arbeitnehmerinnen sind die durch eine Dienstreise oder einen Dienstweg entste- henden ent- stehenden Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege Be- lege oder Abrechnungen zu ersetzen. Der Arbeitnehmer Arbeitneh- mer bzw die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die kosten- günstigste kos- tengünstigste Variante der Reise zu wählen.
a) Mangels anderer Vereinbarung ist der Arbeitneh- mer bzw die Arbeitnehmerin grundsätzlich verpflich- tet, öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn II. Klasse, Autobus, Straßenbahn, etc) oder bei Verfügbarkeit Verkehrsmittel des Arbeitgebers bzw der Arbeitgebe- rin in Anspruch zu nehmen.
b) Für die Verwendung des Privat-Kfz des Arbeitneh- mers bzw der Arbeitnehmerin ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin erforderlich. Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Kfz entstehenden Aufwandes wird bei Vorliegen einer Bewilligung zur Benützung des Privat-Kfz ein Ki- lometergeld gewährt. Das Kilometergeld beträgt derzeit € 0,42 je gefahre- nen Kilometer. Über dieses Kilometergeld hinaus bestehen keine wei- teren Ansprüche auf Reisekostenersatz. Über die ge- fahrenen Kilometer sind Aufzeichnungen zu führen, die anhand der Reisekostenabrechnung und/oder der elektronischen Leistungserfassung bei der Ab- rechnung des Kilometergeldes vorzulegen sind.
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