Common use of Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden Clause in Contracts

Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden. 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden - Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich an- zuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige - Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reise- leitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 15.3. Abhilfeverlan- gen und Selbstabhilfe - Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Aus- maßes des Reisemangels und des Xxxxx der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

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Samples: Pauschalreisevertrag, Pauschalreisevertrag

Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden. 15.114.1. Mängelanzeige durch den Reisenden - Der Reisende hat dem Veranstalter uns einen Reisemangel unverzüglich an- zuzeigenunverzüg- lich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wir wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konntekonnten, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.214.2. Adressat der Mängelanzeige - Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reise- leitung Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters von uns nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle schnel- le Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter bei uns oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 14.3. 15.3. Abhilfeverlan- gen und Selbstabhilfe - Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat Wir haben darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.214.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter wir nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten gesetz- ten angemessenen Frist abhilftabhelfen, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann Wir können die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Aus- maßes Ausmaßes des Reisemangels und des Xxxxx der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen unverhältnis- mäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist Wir sind verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine unsere Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 14.4. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 14.1. (siehe oben) wird verwiesen. 14.5. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheb- lich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemes- senen Frist kündigen. Verweigern wir die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 14.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht haben wir den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 14.7. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen uns Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden. 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden - Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich an- zuzeigenanzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften schuld- haften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine nicht Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige - Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reise- leitung Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung Reisebe- stätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). . 15.3. Abhilfeverlan- gen Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe - Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens Abhilfeverlang- ens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Aus- maßes des Reisemangels und des Xxxxx der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen

Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden. 15.114.1. Mängelanzeige durch den Reisenden - Der Reisende hat dem Veranstalter uns einen Reisemangel unverzüglich an- zuzeigenunverzüg- lich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wir wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konntekonnten, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.214.2. Adressat der Mängelanzeige - Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reise- leitung Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters von uns nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter bei uns oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen anzu- zeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 14.3. 15.3. Abhilfeverlan- gen und Selbstabhilfe - Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat Wir haben darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.214.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter wir nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilftabhelfen, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangenverlan- gen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann Wir können die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Aus- maßes Ausmaßes des Reisemangels und des Xxxxx der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist Wir sind verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine unse- re Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 14.4. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 14.1. (siehe oben) wird verwiesen. 14.5. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheb- lich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigern wir die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 14.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht haben wir den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 14.7. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen uns Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrech- nen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beru- henden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

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Samples: Pauschalreisevertrag