Fristsetzung vor Kündigung Musterklauseln

Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, gilt § 651l BGB.
Fristsetzung vor Kündigung. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Gebeco innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag erst nach der Fristsetzung kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer vom Kunden zu setzenden Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Gebeco verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Xxxxxxx zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Xxxxxxx verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, plantours & Partner erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er plantours & Partner zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von plantours & Partner verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für plantours & Partner erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie MIC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von MIC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, SILVERSEA erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er SILVERSEA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SILVERSEA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, XXXXXXXXX erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Fristsetzung vor Kündigung. Will der Kunde/Reisende den Pauschalreise- vertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651l BGB kündigen, hat er Walk Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Walk Reisen verweigert wird oder wenn die sofor- tige Abhilfe notwendig ist.