Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, gilt § 651l BGB.
Fristsetzung vor Kündigung. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Gebeco innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag erst nach der Fristsetzung kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer vom Kunden zu setzenden Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Gebeco verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erhebli- xxxx Xxxxxxxxxxxx der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Xxxxxx zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Xxxxxx verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe not- wendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie MIC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von MIC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war. § 14 Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat; Information über Verbraucherstreitbeilegung
1. Ansprüche nach den §§ 651i Absatz 3 Nr. 2, 4 - 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war.
2. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren teil. Der Reiseveranstalter möchte mit dieser Information Mühen und Kosten durch vergebliche Anrufung der Verbraucherschlichtungsstelle für die Reisenden vermeiden. § 15 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse vor
2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften...
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat er dem Reiseveranstalter, dem Hotel, zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, TT erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er TT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für TT erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.